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   BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80   

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BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80 (https://dejure.org/1982,1157)
BSG, Entscheidung vom 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80 (https://dejure.org/1982,1157)
BSG, Entscheidung vom 12. Mai 1982 - 5b/5 RJ 30/80 (https://dejure.org/1982,1157)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 53, 256
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.06.1975 - 4 RJ 209/74

    Unterhalt - Notwendiger Mindestbedarf - Regelsätze der Sozialhilfe - Individuelle

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
    Der 4. Senat hat sodann in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1975 (BSGE 40, 79, 81 = SozR 2200 § 1265 Nr. 5) in den notwendigen Mindestbedarf eines Unterhaltsberechtigten neben den zeitlichen und örtlichen Regelsätzen der Sozialhilfe erstmals auch ausdrücklich die Kosten für die Unterkunft einbezogen, und dabei auf die Vorschriften des § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der §§ 1, 3 Regelsatzverordnung (RegelsatzV) hingewiesen.

    Wie in der für die genannte bisherige Rechtsprechung grundlegenden Ausgangsentscheidung vom 25. Juni 1975 aaO zu Recht betont wird, muß für die Feststellung des Mindestbetrags, der bei Anwendung des § 1265 RVO noch als Unterhalt i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist, ein objektiver Maßstab gelten.

  • BSG, 27.06.1963 - GS 5/61

    Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungspflicht des Vestorbenen im Zeitpunkt

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
    Ob es sich hier um einen "sonstigen Grund" i.S. des § 1265 Abs. 1 RVO handelt, oder ob der Ehemann der Klägerin die Wirkungen dieses Titels nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 Zivilprozeßordnung (ZPO) hätte beseitigen können (vgl. BSGE 20, 1 = SozR Nr. 17 zu § 1265 RVO) kann dahingestellt bleiben.
  • BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61

    Zu einem Anspruch auf Hintebliebenenrente der geschiedenen Ehefrau - Bestehen

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
    Bei der Auslegung des § 1265 RVO hat der 4. Senat dann - wie schon zuvor der 1. Senat (aaO) - auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente abgestellt und keine Rechtfertigung für die Gewährung einer Rente an die geschiedene Frau gesehen, wenn der durch den Tod des Versicherten entfallende Betrag zu geringfügig sei, als daß die frühere Ehefrau davon auch nur zu einem nennenswerten Teil hätte leben können (Urteil vom 27. Oktober 1964 in BSGE 22, 44, 46 f = SozR Nr. 26 zu § 1265 RVO ).
  • BSG, 15.02.1982 - 11 S 2/81
    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
    Auf Anfrage des Senats (Beschluß vom 26. November 1981) haben der 1., 4. und 11. Senat des BSG mitgeteilt, sie hielten nicht mehr an der Rechtsauffassung fest, wonach bei den Rentenansprüchen aus § 1265 RVO (= § 42 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-) 25 v.H. des Mindestbedarfs zusätzlich zu den Regelsätzen der Sozialhilfe auch nach den Aufwendungen für Unterkunft zu bestimmen sind (Beschlüsse vom 11. Februar 1982 - 11 S 2/81 -, 17. Februar 1982 - 1 S 14/81 - und 4. März 1982 - 4 S 4/81 -).
  • BSG, 24.11.1978 - 11 RA 4/78
    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
    Dem haben sich die übrigen Rentenversicherungssenate des BSG ohne weitere Begründung angeschlossen (vgl. Urteile des 1. Senats in SozR 2200 § 1265 Nrn. 24, 26, 34, 45; Urteil des 5. Senats in SozR aaO Nr. 51 und Urteil des 11. Senats vom 24. November 1978 - 11 RA 4/78 -).
  • BSG, 22.10.1959 - 4 RJ 35/59
    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
    Bereits im Urteil vom 6. Juni 1957 (BSGE 5, 179, 185) hat der erkennende Senat bezüglich der Voraussetzungen des § 65 Reichsknappschaftsgesetz (RKG = § 1265 RVO) von einem "wesentlichen Teil" des Unterhalts gesprochen, und der 4. Senat des BSG (Urteil vom 22. Oktober 1959 - 4 RJ 35/59 - in Breithaupt 1960, 132) hat den Unterhaltscharakter einer Leistung des Versicherten, die nur darin bestand, Reparaturen im Haushalt der geschiedenen Frau auszuführen, verneint.
  • BSG, 28.05.1980 - 5 RKn 29/78
    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
    Die insoweit vom erkennenden Senat bisher vertretene abweichende Auffassung (vgl. Urteile vom 28. Mai 1980 - 5 RKn 29/78 - und vom11. September 1980 in SozR 2200 § 1265 Nr. 51) wird aufgegeben, weil die vom Senat infolge der zu Zufallsergebnissen führenden bisherigen Rechtsprechung für zulässig gehaltene Korrekturmöglichkeit der starren 25%-Grenze mit dem Wegfall der Bezugsgröße "Unterkunftskosten" nicht mehr erforderlich ist.
  • BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 90/79

    Witwenrente - Krankenversicherung - Mindestbedarf

    Auszug aus BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80
    Die insoweit vom erkennenden Senat bisher vertretene abweichende Auffassung (vgl. Urteile vom 28. Mai 1980 - 5 RKn 29/78 - und vom11. September 1980 in SozR 2200 § 1265 Nr. 51) wird aufgegeben, weil die vom Senat infolge der zu Zufallsergebnissen führenden bisherigen Rechtsprechung für zulässig gehaltene Korrekturmöglichkeit der starren 25%-Grenze mit dem Wegfall der Bezugsgröße "Unterkunftskosten" nicht mehr erforderlich ist.
  • SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
    Der Mindestbedarf ergibt sich aus § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und Alleinstehende (wie auch BSG vom 12.05.1982, AZ: 5b/5 RJ 30/80, SozR 2200 § 1265 Nr. 63).

    Die Rechtsprechung des BSG verlangt nunmehr ausnahmslos ( früher noch aA: BSGE 50, 210 ), dass der Unterhalt 25 vH des für den geschiedenen Ehegatten zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs des Sozialhiferechts erreicht ( BSGE 53, 256) .

    Anzusetzen waren zur Ermittlung der Mindesthöhe die Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende ( BSGE 53, 256).

    Nicht zu berücksichtigen waren die Kosten der Unterkunft und der dafür notwendige Sozialhilfebedarf ( BSG NJW 1991, 2790 ), ebenso wenig andere individuelle Umstände, wie das Einkommen des geschiedenen Ehegatten ( BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 34 ) oder etwaiger Sozialhilfemehrbedarf ( BSG 53, 256).

    Der Mindestbedarf ergibt sich aus § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und Alleinstehende (wie auch BSG vom 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80, SozR 2200 § 1265 Nr. 63 ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13

    Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren

    Das BSG verlangt daher inzwischen ausnahmslos (früher aA BSGE 50, 210), dass der Unterhalt 25% des für den geschiedenen Ehegatten zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs des Sozialhilferechts erreichte (BSGE 53, 256).

    Unter der Geltung des bis Ende 2004 wirksamen BSHG waren zur Ermittlung der Mindesthöhe anzusetzen die Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende (BSGE 53, 256).

    Nicht zu berücksichtigen sind die Kosten der Unterkunft und der dafür notwendige Sozialhilfebedarf (BSG NJW 1991, 2790), ebenso wenig andere individuelle Umstände, wie das Einkommen des geschiedenen Ehegatten (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 34) oder etwaiger Sozialhilfemehrbedarf (BSG 53, 256).

  • SG Potsdam, 05.11.2015 - S 10 R 112/13
    Zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die nach den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013 ihre Berechnungsformel bestätige, hat die Beklagte das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.05.1982, 5b/5 RJ 30/80, übersandt.

    Diese Kriterien erfüllt nach der Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 12.05.1982, 5b/5 RJ 30/80, grundsätzlich bereits eine Unterhaltsleistung i.H.v. mindestens 25 v.H. des Regelsatzes der Sozialhilfe ohne Kosten der Unterkunft.

    Hierzu wurde von der Beklagten das Urteil des BSG vom 12.05.1982, 5b/5 RJ 30/80 übersandt.

    Auch in dem von der Beklagten übersandten Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.05.1982, 5b/5 RJ 30/80, ist ein konkret individueller Unterhaltsbedarf nicht dargelegt.

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