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   BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81   

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BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81 (https://dejure.org/1982,865)
BSG, Entscheidung vom 26.10.1982 - 12 RK 8/81 (https://dejure.org/1982,865)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 1982 - 12 RK 8/81 (https://dejure.org/1982,865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem Arbeitslohn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 136
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    gebliebene - Frage verneint, ob das gleiche auch gilt, solange in einem Kündigungsschutzprozeß über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Zeitpunkt seiner Beendigung gestritten wird (BSGE 52, 152, 157 f).

    Rücksicht auf den Zeitraum ihres Zuflusses beim Arbeitnehmer widerspricht nicht, daß Beiträge für sie erst zu entrichten sind, nachdem sie fällig geworden sind (vgl BSGE 52, 152, 156 f Urteil des Senats 1982).

  • BSG, 07.12.1964 - 3 RK 74/60

    Wohnungsgeldzuschüsse für verheiratete weibliche Angestellte bei der Deutschen

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Die Sonderzahlung ist dann vielmehr ihrem Wesen nach ein Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts und deshalb auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet ("verdient") worden ist (vgl besonders die Urteile des Senats vom 23. September 1980, 12 RK 51/79, USK 80225, betr eine jährlich gezahlte Tantieme; vom 28. Oktober 1981, 12 RK 23/80, SozR 2100 5 1H Nr. 9, betr Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Jahresbonus; vom 28. April 1982, 12 RK 12/80, USK 82h", betr eine jährliche Gewinnbeteiligung; vom 2. Juni 1982, 12 RK 4/82, SozR 2100 $ 17 Nr. 3, betr Tantiemen, die nicht regelmäßig im Laufe eines Jahres erwirtschaftet werden; ebenso schon BSGE 16, 91, 95 für Sonderzahluhgen an Bankangestellte und BSGE 22, 162 für verspätete Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt; für solche Lohnnachzahlungen, soweit sie sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten erstrecken, hatte bereits der Gemeinsame Erlaß in Abschnitt A eine Verteilung auf die Lohnzahlungszeiträume angeordnet, für die sie gezahlt werden).

    Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wäre es mit dem Schutzzweck der Sozialversicherung nicht vereinbar und würde für die betroffenen Versicherten zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen führen, wenn ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahlt, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könnte (ähnlich schon BSGE 22, 162, 168 und "1, 6, 11).

  • BSG, 11.11.1975 - 12 RK 12/74
    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Arbeitslosenversicherung galt und gilt nichts anderes (vgl die Nachweise zum alten Recht in BSGE 41, 6, 10); Daran, daß die Fälligkeit der Beitragsforderung unabhängig von der Auszahlung des ihr zugrunde liegenden Arbeitsentgelts eintrat, insbesondere nicht bis zu dessen Auszahlung aufgeschoben war, hatte auch der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betr Weitere Vereinfachung des Lohnabzugs vom 10. September 19Mü (Gemeinsamer Erlaß, abgedruckt in AN 19HH II 281) nichts geändert.
  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80

    Anrechnungszeiträume für wiederkehrende Sonderzahlungen

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Die Sonderzahlung ist dann vielmehr ihrem Wesen nach ein Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts und deshalb auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet ("verdient") worden ist (vgl besonders die Urteile des Senats vom 23. September 1980, 12 RK 51/79, USK 80225, betr eine jährlich gezahlte Tantieme; vom 28. Oktober 1981, 12 RK 23/80, SozR 2100 5 1H Nr. 9, betr Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Jahresbonus; vom 28. April 1982, 12 RK 12/80, USK 82h", betr eine jährliche Gewinnbeteiligung; vom 2. Juni 1982, 12 RK 4/82, SozR 2100 $ 17 Nr. 3, betr Tantiemen, die nicht regelmäßig im Laufe eines Jahres erwirtschaftet werden; ebenso schon BSGE 16, 91, 95 für Sonderzahluhgen an Bankangestellte und BSGE 22, 162 für verspätete Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt; für solche Lohnnachzahlungen, soweit sie sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten erstrecken, hatte bereits der Gemeinsame Erlaß in Abschnitt A eine Verteilung auf die Lohnzahlungszeiträume angeordnet, für die sie gezahlt werden).
  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 32/60
    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    gezahlten, nicht aber für den darüber hinaus nach dem vertrag geschuldeten Teil des Lohnes angenommen (BSGE 22, 106; vgl hierzu Brackmann aaO S 365 und Merten in Gemeinschaftekommentar zum SGB M, 5 1U Rz 51).
  • BSG, 02.06.1982 - 12 RK 4/82

    Tantiem; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Rechnungsjahr; Beitragsberechnung

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Die Sonderzahlung ist dann vielmehr ihrem Wesen nach ein Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts und deshalb auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet ("verdient") worden ist (vgl besonders die Urteile des Senats vom 23. September 1980, 12 RK 51/79, USK 80225, betr eine jährlich gezahlte Tantieme; vom 28. Oktober 1981, 12 RK 23/80, SozR 2100 5 1H Nr. 9, betr Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Jahresbonus; vom 28. April 1982, 12 RK 12/80, USK 82h", betr eine jährliche Gewinnbeteiligung; vom 2. Juni 1982, 12 RK 4/82, SozR 2100 $ 17 Nr. 3, betr Tantiemen, die nicht regelmäßig im Laufe eines Jahres erwirtschaftet werden; ebenso schon BSGE 16, 91, 95 für Sonderzahluhgen an Bankangestellte und BSGE 22, 162 für verspätete Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt; für solche Lohnnachzahlungen, soweit sie sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten erstrecken, hatte bereits der Gemeinsame Erlaß in Abschnitt A eine Verteilung auf die Lohnzahlungszeiträume angeordnet, für die sie gezahlt werden).
  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 59/57

    Berechnung und Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung von Bankangestellten

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Die Sonderzahlung ist dann vielmehr ihrem Wesen nach ein Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts und deshalb auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet ("verdient") worden ist (vgl besonders die Urteile des Senats vom 23. September 1980, 12 RK 51/79, USK 80225, betr eine jährlich gezahlte Tantieme; vom 28. Oktober 1981, 12 RK 23/80, SozR 2100 5 1H Nr. 9, betr Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Jahresbonus; vom 28. April 1982, 12 RK 12/80, USK 82h", betr eine jährliche Gewinnbeteiligung; vom 2. Juni 1982, 12 RK 4/82, SozR 2100 $ 17 Nr. 3, betr Tantiemen, die nicht regelmäßig im Laufe eines Jahres erwirtschaftet werden; ebenso schon BSGE 16, 91, 95 für Sonderzahluhgen an Bankangestellte und BSGE 22, 162 für verspätete Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt; für solche Lohnnachzahlungen, soweit sie sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten erstrecken, hatte bereits der Gemeinsame Erlaß in Abschnitt A eine Verteilung auf die Lohnzahlungszeiträume angeordnet, für die sie gezahlt werden).
  • BSG, 28.04.1982 - 12 RK 12/80
    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Die Sonderzahlung ist dann vielmehr ihrem Wesen nach ein Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts und deshalb auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet ("verdient") worden ist (vgl besonders die Urteile des Senats vom 23. September 1980, 12 RK 51/79, USK 80225, betr eine jährlich gezahlte Tantieme; vom 28. Oktober 1981, 12 RK 23/80, SozR 2100 5 1H Nr. 9, betr Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Jahresbonus; vom 28. April 1982, 12 RK 12/80, USK 82h", betr eine jährliche Gewinnbeteiligung; vom 2. Juni 1982, 12 RK 4/82, SozR 2100 $ 17 Nr. 3, betr Tantiemen, die nicht regelmäßig im Laufe eines Jahres erwirtschaftet werden; ebenso schon BSGE 16, 91, 95 für Sonderzahluhgen an Bankangestellte und BSGE 22, 162 für verspätete Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt; für solche Lohnnachzahlungen, soweit sie sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten erstrecken, hatte bereits der Gemeinsame Erlaß in Abschnitt A eine Verteilung auf die Lohnzahlungszeiträume angeordnet, für die sie gezahlt werden).
  • BSG, 23.09.1980 - 12 RK 51/79
    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Die Sonderzahlung ist dann vielmehr ihrem Wesen nach ein Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts und deshalb auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet ("verdient") worden ist (vgl besonders die Urteile des Senats vom 23. September 1980, 12 RK 51/79, USK 80225, betr eine jährlich gezahlte Tantieme; vom 28. Oktober 1981, 12 RK 23/80, SozR 2100 5 1H Nr. 9, betr Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Jahresbonus; vom 28. April 1982, 12 RK 12/80, USK 82h", betr eine jährliche Gewinnbeteiligung; vom 2. Juni 1982, 12 RK 4/82, SozR 2100 $ 17 Nr. 3, betr Tantiemen, die nicht regelmäßig im Laufe eines Jahres erwirtschaftet werden; ebenso schon BSGE 16, 91, 95 für Sonderzahluhgen an Bankangestellte und BSGE 22, 162 für verspätete Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt; für solche Lohnnachzahlungen, soweit sie sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten erstrecken, hatte bereits der Gemeinsame Erlaß in Abschnitt A eine Verteilung auf die Lohnzahlungszeiträume angeordnet, für die sie gezahlt werden).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV, BGHSt 47, 318, 319; vgl. auch BSGE 41, 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet (einschränkend Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung 2008 SGB IV § 14 Rdn. 139; vgl. aber BAGE 105, 187, 191 ff.).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 AFG), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 AFG), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 AFG), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV knüpft die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit an, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob das Entgelt selbst bereits geleistet und empfangen ist (vgl. BSGE 75, 61, 65; vgl. ferner - für die frühere Regelung des § 293 Abs. 1 Satz 1 RVO - BSGE 54, 136, 137; s. auch Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 266 a StGB; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdn. 11 c zu § 266 a StGB; a.A. Gribbohm, LK-StGB, 1998, Rdn. 36 ff. zu § 266 a StGB).

    Zudem ist von vornherein ausschließlich der Arbeitgeber selbst Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung; er hat gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge) zu zahlen (vgl. hierzu etwa BSGE 54, 136, 138).

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen

    (1) Das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt (grundlegend BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; fortführend zB BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2; zur Verfassungskonformität des Prinzips: BVerfG Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr. 3; aus dem Schrifttum vgl zB Sieben in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch, Beitragsrecht, 9. Aufl 1998 ff, 6.4.6 mwN ; Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 32 mwN; Ruland in ebenda, § 17 RdNr 180, jeweils mwN; Immich, Rechtsprobleme der Einkommensvorschriften und -begrifflichkeiten im Sozialversicherungsrecht, Diss Hamburg, 2013, S 24 ff mwN) .
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Dem ist das BSG zum Teil sogar für die Zeit gefolgt, für die zwischen 1944 und 1977 das steuerrechtliche Zuflußprinzip Eingang ins Beitragsrecht gefunden hatte (BSGE 41, 6, 9 ff = SozR 2200 § 393 Nr. 3; BSGE 54, 136 [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81] = SozR 2200 § 393 Nr. 9; jedoch dem Zuflußprinzip folgend BSGE 22, 106 = SozR Nr. 12 zu § 160 RVO).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Das gilt auch, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen und der Anspruch auf das Arbeitsentgelt deshalb insoweit auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist (Fortführung von BSG 25.9.1981 12 RK 58/80 = BSGE 52, 152 = SozR 2100 § 25 Nr. 3 und BSG 26.10.1982 12 RK 8/81 = BSGE 54, 136 [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81] = SozR 2200 § 393 Nr. 9).

    Der erkennende Senat habe bereits durch Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) entschieden, daß Beiträge auch dann fällig und vom Arbeitgeber (Konkursverwalter) zu entrichten seien, wenn der Arbeitgeber fälliges Arbeitsentgelt nicht zahle.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß Beiträge zur Sozialversicherung auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten sind und dieses auch schon für die Zeit vor Aufhebung des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere Vereinfachung des Lohnabzuges vom 10. September 1944 (AN S 281) gegolten hat (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9).

    Da die Beitragsforderung vom Arbeitsentgelt unabhängig von dessen (rechtzeitiger) Zahlung geltend zu machen ist und nicht davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt wird (BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), ergeben sich auch für die Fälle, in denen der an die BA übergegangene Anspruch auf Arbeitsentgelt aus der Konkursmasse nur teilweise befriedigt werden kann, keine Schwierigkeiten.

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    So ist nach der Rechtsprechung des BSG bei der unwirksamen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, und zwar auch ohne Arbeitsleistung, ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zu bejahen, solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter schuldet (BSGE 54, 136, 139 f = SozR 2200 § 393 Nr. 9; BSGE 59, 183, 187 f = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

    Begründet wird dies damit, daß ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahlt, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könnte (BSGE 54, 136, 139 f; BSGE 59, 183, 189).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26; BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 57/05

    Sozialrechtliches Entstehungsprinzip für Beurteilung der Steuerfreiheit von

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 34/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 21/83

    Versicherungsrechtliche Beurteilung von zu erwartenden Sonderzahlungen

  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 1160/03

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - geschuldetes Arbeitsentgelt - Zufluss- bzw

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

  • BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R

    Einmalzahlung - Zuordnung - Fälligkeit der Einmalzahlung - Fälligkeit der

  • LSG Hessen, 11.06.1992 - L 1 KR 385/91

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragsnachzahlung - geschuldetes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01

    Sozialversicherung - Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?

  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

  • LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13

    Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von Zuschlägen für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15

    Rentenversicherungspflicht eines freien Mitarbeiters; Abgrenzung von abhängiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung

  • BSG, 22.06.1994 - 10 RAr 3/93

    Tarifliche Ausschlussfristen - Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 268/15

    Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 66/83

    Beiträge zur Unfallversicherung - Rechtsanspruch auf Arbeitsentgeld -

  • LSG Bayern, 27.03.2003 - L 4 KR 237/02

    Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen; Betrieb eines Geschäftes für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 327/15

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Untertarifliche Bezahlung;

  • FG Münster, 03.11.2004 - 10 K 3345/03

    Steuerbefreiung; Beschäftigung, geringfügige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 191/01

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2002 - L 5 B 41/02

    Krankenversicherung

  • BSG, 24.11.1983 - 10 RAr 13/82

    Winterbauumlage - Insolvenz - Konkursausfallgeld - Nebenforderung - Masseschulden

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - L 8 RJ 139/02

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin, 05.06.2002 - L 15 B 24/02

    Eilentscheidung zu untertariflicher Bezahlung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2015 - L 2 R 278/15
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2005 - L 5 KR 111/03

    Sozialversicherung - Beitragsrecht - Entstehungsprinzip - Zuflussprinzip -

  • SG Hannover, 03.08.2012 - S 64 R 629/12
  • LSG Hamburg, 17.08.2004 - L 3 RA 42/03

    Bestehen einer Sozialversicherungspflicht für als geringfügig beschäftigt

  • BSG, 20.07.1988 - 12 RK 53/86

    Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung,

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 11 R 818/11
  • BSG, 27.08.2012 - B 13 R 232/12 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1991 - L 16 KR 130/89
  • SG Ulm, 13.12.2002 - S 10 RA 2198/01
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.1984 - L 16 KR 68/84
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