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   BSG, 09.09.1982 - 5b RJ 40/81   

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https://dejure.org/1982,12045
BSG, 09.09.1982 - 5b RJ 40/81 (https://dejure.org/1982,12045)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1982 - 5b RJ 40/81 (https://dejure.org/1982,12045)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1982 - 5b RJ 40/81 (https://dejure.org/1982,12045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angehöriger; Erwerbsunfähigkeitsrente; Abkommen über Soziale Sicherheit; Staatsangehöriger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 97
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BSG, 09.09.1982 - 5b RJ 40/81
    Vielmehr sind iS des Verbots einer willkürlichen Regelung (vgl BVerfGE 4, 144, 155; ständige Rspr) insoweit hinreichende Gründe für eine Ungleichbehandlung zu sehen.
  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 6/93

    Türkische Staatsangehörige - Landeserziehungsgeld - Bayern - Bundesrecht -

    Daß im Rahmen der Gewährung von Sozialleistungen die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein zulässiges Unterscheidungskriterium ist, soweit nicht völkerrechtliche Regelungen etwas anderes vorschreiben, entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 6805 Art. 1 Nr. 1; SozR 3-7833 § 1 Nr. 1 und Nr. 7) in Übereinstimmung mit dem BVerfG (vgl. Beschluß vom 20. März 1979 - SozR 2200 § 1315 Nr. 5).
  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R

    Fremdrentenrecht - Kürzung von Entgeltpunkten - Verfassungsmäßigkeit

    Es mag zwar zweifelhaft erscheinen, ob es unter dem Gesichtspunkt des Eingliederungsgedankens sinnvoll war, bei der Bemessung von Fremdrentenentgeltpunkten denselben Kürzungsfaktor zugrunde zu legen, der gemäß § 113 Abs. 3 SGB VI für Renten an im Ausland wohnende nicht deutsche Berechtigte gilt (vgl dazu BSGE 54, 57 = SozR 6805 Art. 1 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 10 R 3611/15

    Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte im Ausland

    In diesen Fällen werden die persönlichen Entgeltpunkte demgemäß - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Berechtigten - nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB VI abweichend von § 66 SGB VI ermittelt (alleine) aus den Bundesgebiets-Beitragszeiten (Nr. 1) und weiteren Zu- bzw. Abschlägen (Nrn. 2 bis 11) sowie zusätzlich aus Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und einem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten bzw. Abschlägen nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 Satz 1 VI, wobei dabei die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte in dem Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem FRG stehen (zur Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Bestimmungen für Berechtigte im Ausland s. jeweils m.w.N. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.09.1989, 1 BvR 815/88 in juris, Rdnrn. 2 f.; BSG, Urteil vom 09.09.1982, 5b RJ 40/81 in SozR 6805 Art. 1 Nr. 1, beide zu den Vorgängervorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - vgl. auch BSG, Urteil vom 12.04.2017, B 13 R 15/15 R in juris, Rdnrn. 44 ff. m.w.N. zur Verfassungsmäßigkeit des Inlandsbezugs nach § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2010 - L 17 R 265/10

    Rentenversicherung - Altersrentner - gewöhnlicher Aufenthalt im vertragslosen

    Der Leistungsausschluss nach § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 2 SGB 6 ist verfassungsgemäß, Anschluss an BSG vom 4.2.1988 - 5/5b RJ 12/87; vom 9.9.1982 - 5b RJ 40/81 = BSGE 54, 97 = SozR 6805 Art. 1 Nr. 1 zur Vorgängervorschrift des § 1321 Abs. 3 RVO.

    Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 1321 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung von § 111 Abs. 2 SGB VI (BSG, Urteil vom 04. Februar 1988 - 5/5b RJ 12/87 - juris.de; Urteil vom 09. September 1982 - 5b RJ 40/81 - SozR 6805 Art. 1 Nr. 1) hält der Senat eine Differenzierung zwischen Rentnern im In- und Ausland für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

  • BGH, 10.11.1999 - XII ZB 132/98

    Versorgungsausgleich zu Gunsten eines nichtdeutschen Berechtigten im Ausland

    Diese - nach herrschender Meinung als verfassungsgemäß angesehene (vgl. BSGE 54, 97 ff. zu § 1323 RVO 1982 im Anschluß an BVerfGE 51, 1 ff.; Wannagat, Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, § 113 SGB VI Rdn. 10, 11; von Maydell, Gemeinschaftskommentar SGB VI § 113 Rdn. 26, 27; § 110 Rdn. 5 ff.) - Regelung hat im vorliegenden Fall zur Folge, daß die Ehefrau, wie die weitere Beschwerde geltend macht, statt der vom Kammergericht übertragenen Anwartschaften von monatlich 145, 60 DM bei Eintritt in das Rentenalter nur einen Betrag auf der Grundlage von Anwartschaften in Höhe von monatlich 101, 92 DM erhalten wird.
  • BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 75/84
    Das BVerfG hatte in dem erwähnten Beschluß bereits betont, daß die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern im Ausland im Prinzip nicht ungerechtfertigt sei und bei der Beurteilung das Ineinandergreifen von Gesichtspunkten des Territorialitätsprinzips, des Nationalitätsprizips, der begrenzten Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auch Elemente des sogenannten Generationsvertrages Berücksichtigung zu finden hätten (vgl hierzu auch BSGE 54, 97, 99f : SozR 6805 Art. 1 Nr. 1).
  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 18/84

    Deutscher Staatsangehöriger - Schweiz - Geschiedene Ehefrau - Versicherung -

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe im übrigen ihre (der Beklagten) Auffassung bereits in einem vergleichbaren Fall bestätigt (Urteil vom 9. September 1982 - 5b RJ AO/81 - BSGE SA, 97 : SozR 6805 Art. 1 Nr. 1).
  • BSG, 29.03.1977 - 9 RV 196/75
    Nach diesen Richtlinien müssen in erster Linie beide Verlobte die Absicht gehabt haben, alsbald zu heiraten, und außerdem muß die Verwirklichung dieser Absicht allein durch Kriegsereignisse, insbesondere durch den Kriegstod des Mannes, verhindert werden sein (vgl zB BSGE 27, 288 f; 54, 84, 85; 55, 292 f; 54, 97; 56, 445).
  • BSG, 30.01.1989 - 5 BJ 64/88
    Die durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 neugefaßten §§ 1315 bis 1323 RVO sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie für Inländer und Ausländer unterschiedliche Regelungen vorsehen (vgl BSG vom 9.9.1982 - 5b RJ 40/81 = SozR 6805 Art. 1 Nr. 1).2.
  • BSG, 04.02.1988 - 5/5b RJ 12/87
    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 9. September 1982 (SozR 6805 Art. 1 Nr. 1) entschieden hat, sind die durch das RAG 1982 neu gefaßten 55 1315 bis 1323 RVO nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie für Inländer und Ausländer unterschiedliche Regelungen vorsehen.
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