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   BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82   

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BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82 (https://dejure.org/1983,3840)
BSG, Entscheidung vom 23.02.1983 - 2 RU 25/82 (https://dejure.org/1983,3840)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 1983 - 2 RU 25/82 (https://dejure.org/1983,3840)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 13
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 58/76

    Verletztenrente - Dauernde völlige Erwerbstätigkeit - Verschlimmerung der

    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    Die vor dem Unfall vorhanden gewesene - individuelle - Erwerbsfähigkeit ist dabei auch dann mit 100 v.H. einzusetzen und die Einbuße an der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken, wenn die Erwerbsfähigkeit vor Eintritt des Unfalles bereits durch andere Gesundheitsstörungen gemindert war (vgl. u.a. RVA AN 1897, 461; BSGE 5, 232, 234; 43, 208, 209; BSG SozR 2200 § 622 Nr. 21; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl., Seite 568b; Gitter in SGB-Sozialversicherungs-Gesamtkomm., § 581 Anm. 4; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 581 Anm. 5 Buchst a und b).

    Dennoch gehen Rechtsprechung und Schrifttum, nunmehr gestützt auf § 581 Abs. 1 RVO, weiterhin davon aus, daß bei einem Verletzten, der bereits vor dem Arbeitsunfall dauernd völlig erwerbsunfähig war, die MdE nicht infolge des Arbeitsunfalls, sondern bereits allein durch das unfallunabhängige Leiden eingetreten ist (s. BSGE 30, 224; 35, 232; 43, 208, 209; BSG SozR Nrn. 13, 15, 17 zu § 581 RVO; BSG, Urteile vom 24. Juni 1971 - 5 RKU 7/69 - und vom 23. Mai 1973 - 8/7 RU 56/72 - Lauterbach aaO; Gitter aaO § 581 Anm. 3; s. auch die Nachweise bei Brackmann aaO Seite 568d).

    Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, daß durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit keine MdE mehr hervorgerufen werden kann, wenn bereits vorher eine zu mindernde Erwerbsfähigkeit infolge anderer unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen nicht mehr vorhanden war (s. u.a. BSGE 30, 224; 35, 232, 233; 43, 208, 209).

    Demgegenüber hat der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24. Februar 1977 (BSGE 43, 208, 210) ausgeführt, bleibe für die Bemessung der schädigungsbedingten MdE der zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestehende Zustand (die damalige Erwerbsfähigkeit) des Verletzten "ein für alle Mal", also unabhängig von späteren unfallunabhängigen erwerbsmindernden Umständen, der maßgebende Vergleichspunkt, so müsse das auch gelten, wenn sich die Unfallfolgen in ihrer Bedeutung für das Ausmaß der Erwerbsfähigkeit später änderten, d.h. besserten oder verschlechterten.

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob insoweit eine Rentengewährung nur ausscheidet, wenn, wovon grundsätzlich auch das LSG ausgeht, der Verletzte "vor dem Unfall" (so BSGE 43, 208, 209; "zur Unfallzeit" so BSG SozR aaO Nr. 13 Blatt Aa 18 - Rückseite; "zur Zeit des Unfalls" so § 561RVO a.F., BSG SozR Nr. 1 zu § 561 RVO a.F.; Boller, ZfS 1969, 33, 39; vgl. auch Benz SGb 1981, 302, 303; s. auch BSGE 41, 70, 73) voll erwerbsunfähig war oder auch dann, wenn die völlige Erwerbsunfähigkeit zwar nicht schon im Unfallzeitpunkt bestanden hat, jedoch noch vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls "an sich eine rentenberechtigende MdE" des Verletzten eingetreten wäre ja (s. BSGE 35, 232; s. auch BSG SozR Nrn. 15, 17 zu § 581 RVO; Engelmann, Medizinische Sachverständige 1977, 81, 82; Geyrhalter, BG 1980, 160).

    Die unfallbedingte MdE bleibt, solange die Unfallfolgen sich nicht ändern, die maßgebende Leistungsgrundlage ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Verletzten durch unfallunabhängige Umstände, insbesondere weitere Gesundheitsschäden, zusätzlich gemindert oder gar völlig beseitigt wird (BSGE 43, 208, 209).

    Ebenso wie ein sogenannter Nachschaden keine höhere unfallbedingte MdE begründet (s. BSGE 27, 142, 145; 43, 208, 209; ebenso zur KOV BSGE 41, 70; 48, 187, 189), rechtfertigt er keine niedrigere Bewertung der vorher bestandenen unfallbedingten MdE.

    Entscheidend ist hier allein die Entstehung des jedenfalls durch die MdE im rentenberechtigenden Grade verwirklichten Schadens (BSGE 43, 208, 210) vor Eintritt der völligen Erwerbsunfähigkeit.

  • BSG, 27.02.1973 - 5 RKnU 8/71

    Verletztenrente - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Ursächlichkeit

    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    Dennoch gehen Rechtsprechung und Schrifttum, nunmehr gestützt auf § 581 Abs. 1 RVO, weiterhin davon aus, daß bei einem Verletzten, der bereits vor dem Arbeitsunfall dauernd völlig erwerbsunfähig war, die MdE nicht infolge des Arbeitsunfalls, sondern bereits allein durch das unfallunabhängige Leiden eingetreten ist (s. BSGE 30, 224; 35, 232; 43, 208, 209; BSG SozR Nrn. 13, 15, 17 zu § 581 RVO; BSG, Urteile vom 24. Juni 1971 - 5 RKU 7/69 - und vom 23. Mai 1973 - 8/7 RU 56/72 - Lauterbach aaO; Gitter aaO § 581 Anm. 3; s. auch die Nachweise bei Brackmann aaO Seite 568d).

    Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, daß durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit keine MdE mehr hervorgerufen werden kann, wenn bereits vorher eine zu mindernde Erwerbsfähigkeit infolge anderer unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen nicht mehr vorhanden war (s. u.a. BSGE 30, 224; 35, 232, 233; 43, 208, 209).

    Der 5. Senat des BSG hat einen Anspruch auf Verletztenrente auch dann verneint, wenn die durch die Unfallfolgen verursachte Körperschädigung erst in allmählicher Entwicklung in einem späteren Zeitpunkt eine rentenberechtigende MdE herbeigeführt hätte, in der Zwischenzeit aber ein unfallunabhängiges Ereignis eine dauernde, völlige Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt hat (BSGE 30, 224, 225; 35, 232).

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob insoweit eine Rentengewährung nur ausscheidet, wenn, wovon grundsätzlich auch das LSG ausgeht, der Verletzte "vor dem Unfall" (so BSGE 43, 208, 209; "zur Unfallzeit" so BSG SozR aaO Nr. 13 Blatt Aa 18 - Rückseite; "zur Zeit des Unfalls" so § 561RVO a.F., BSG SozR Nr. 1 zu § 561 RVO a.F.; Boller, ZfS 1969, 33, 39; vgl. auch Benz SGb 1981, 302, 303; s. auch BSGE 41, 70, 73) voll erwerbsunfähig war oder auch dann, wenn die völlige Erwerbsunfähigkeit zwar nicht schon im Unfallzeitpunkt bestanden hat, jedoch noch vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls "an sich eine rentenberechtigende MdE" des Verletzten eingetreten wäre ja (s. BSGE 35, 232; s. auch BSG SozR Nrn. 15, 17 zu § 581 RVO; Engelmann, Medizinische Sachverständige 1977, 81, 82; Geyrhalter, BG 1980, 160).

  • BSG, 17.12.1969 - 5 RKnU 34/68

    Unfallversicherungsrente - Abzusehende Erwerbsfähigkeitsminderung - Vorzeitige

    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    Dennoch gehen Rechtsprechung und Schrifttum, nunmehr gestützt auf § 581 Abs. 1 RVO, weiterhin davon aus, daß bei einem Verletzten, der bereits vor dem Arbeitsunfall dauernd völlig erwerbsunfähig war, die MdE nicht infolge des Arbeitsunfalls, sondern bereits allein durch das unfallunabhängige Leiden eingetreten ist (s. BSGE 30, 224; 35, 232; 43, 208, 209; BSG SozR Nrn. 13, 15, 17 zu § 581 RVO; BSG, Urteile vom 24. Juni 1971 - 5 RKU 7/69 - und vom 23. Mai 1973 - 8/7 RU 56/72 - Lauterbach aaO; Gitter aaO § 581 Anm. 3; s. auch die Nachweise bei Brackmann aaO Seite 568d).

    Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, daß durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit keine MdE mehr hervorgerufen werden kann, wenn bereits vorher eine zu mindernde Erwerbsfähigkeit infolge anderer unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen nicht mehr vorhanden war (s. u.a. BSGE 30, 224; 35, 232, 233; 43, 208, 209).

    Der 5. Senat des BSG hat einen Anspruch auf Verletztenrente auch dann verneint, wenn die durch die Unfallfolgen verursachte Körperschädigung erst in allmählicher Entwicklung in einem späteren Zeitpunkt eine rentenberechtigende MdE herbeigeführt hätte, in der Zwischenzeit aber ein unfallunabhängiges Ereignis eine dauernde, völlige Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt hat (BSGE 30, 224, 225; 35, 232).

  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 112/75

    Kriegsbeschädigung - Verlust der Sehkraft - Änderung der Verhältnisse -

    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob insoweit eine Rentengewährung nur ausscheidet, wenn, wovon grundsätzlich auch das LSG ausgeht, der Verletzte "vor dem Unfall" (so BSGE 43, 208, 209; "zur Unfallzeit" so BSG SozR aaO Nr. 13 Blatt Aa 18 - Rückseite; "zur Zeit des Unfalls" so § 561RVO a.F., BSG SozR Nr. 1 zu § 561 RVO a.F.; Boller, ZfS 1969, 33, 39; vgl. auch Benz SGb 1981, 302, 303; s. auch BSGE 41, 70, 73) voll erwerbsunfähig war oder auch dann, wenn die völlige Erwerbsunfähigkeit zwar nicht schon im Unfallzeitpunkt bestanden hat, jedoch noch vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls "an sich eine rentenberechtigende MdE" des Verletzten eingetreten wäre ja (s. BSGE 35, 232; s. auch BSG SozR Nrn. 15, 17 zu § 581 RVO; Engelmann, Medizinische Sachverständige 1977, 81, 82; Geyrhalter, BG 1980, 160).

    Ebenso wie ein sogenannter Nachschaden keine höhere unfallbedingte MdE begründet (s. BSGE 27, 142, 145; 43, 208, 209; ebenso zur KOV BSGE 41, 70; 48, 187, 189), rechtfertigt er keine niedrigere Bewertung der vorher bestandenen unfallbedingten MdE.

  • BSG, 29.06.1962 - 2 RU 159/61

    Ausschluß der dauernden Erwerbsunfähigkeit eines Blinden

    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    War der Verletzte jedoch schon zur Zeit des Arbeitsunfalls dauernd völlig erwerbsunfähig (s dazu BSGE 17, 160; BSG SozR Nrn. 13, 15 zu § 581 RVO; Brackmann aaO Seite 568e), so war nach § 561 RVO i.d.F. bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I 241) nur Krankenbehandlung zu gewähren.
  • BSG, 21.09.1967 - 2 RU 65/66

    Voraussetzungen eines Teilurteils - Leistungsfeststellung - Änderung maßgebender

    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    Ebenso wie ein sogenannter Nachschaden keine höhere unfallbedingte MdE begründet (s. BSGE 27, 142, 145; 43, 208, 209; ebenso zur KOV BSGE 41, 70; 48, 187, 189), rechtfertigt er keine niedrigere Bewertung der vorher bestandenen unfallbedingten MdE.
  • BSG, 23.05.1973 - 7 RU 56/72
    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    Dennoch gehen Rechtsprechung und Schrifttum, nunmehr gestützt auf § 581 Abs. 1 RVO, weiterhin davon aus, daß bei einem Verletzten, der bereits vor dem Arbeitsunfall dauernd völlig erwerbsunfähig war, die MdE nicht infolge des Arbeitsunfalls, sondern bereits allein durch das unfallunabhängige Leiden eingetreten ist (s. BSGE 30, 224; 35, 232; 43, 208, 209; BSG SozR Nrn. 13, 15, 17 zu § 581 RVO; BSG, Urteile vom 24. Juni 1971 - 5 RKU 7/69 - und vom 23. Mai 1973 - 8/7 RU 56/72 - Lauterbach aaO; Gitter aaO § 581 Anm. 3; s. auch die Nachweise bei Brackmann aaO Seite 568d).
  • BSG, 31.05.1979 - 10 RV 55/78

    Unfall - Anerkennung der Unfallverletzungen - Unfallursache - Blindheit des

    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    Ebenso wie ein sogenannter Nachschaden keine höhere unfallbedingte MdE begründet (s. BSGE 27, 142, 145; 43, 208, 209; ebenso zur KOV BSGE 41, 70; 48, 187, 189), rechtfertigt er keine niedrigere Bewertung der vorher bestandenen unfallbedingten MdE.
  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 49/78

    Entziehung der Rente - Hauterkrankung - Berufskrankheit

    Auszug aus BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82
    Die vor dem Unfall vorhanden gewesene - individuelle - Erwerbsfähigkeit ist dabei auch dann mit 100 v.H. einzusetzen und die Einbuße an der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken, wenn die Erwerbsfähigkeit vor Eintritt des Unfalles bereits durch andere Gesundheitsstörungen gemindert war (vgl. u.a. RVA AN 1897, 461; BSGE 5, 232, 234; 43, 208, 209; BSG SozR 2200 § 622 Nr. 21; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl., Seite 568b; Gitter in SGB-Sozialversicherungs-Gesamtkomm., § 581 Anm. 4; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 581 Anm. 5 Buchst a und b).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Berücksichtigung von nicht

    Die durch den Versicherungsfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken (BSGE 5, 232, 234; BSGE 21, 63, 65 = SozR Nr. 1 zu § 581 RVO; BSGE 43, 208, 209 = SozR 2200 § 581 Nr. 10 S 40 f; BSGE 55, 13, 14 = SozR 2200 § 580 Nr. 5 S 7 f; BSGE 70, 177, 178 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 2 S 6, jeweils mwN).
  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91

    Bemessung der MdE durch die Unfallfolgen bei Eintritt unfallunabhängiger völliger

    Denn nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Februar 1983 (- 2 RU 25/82 -) sei darauf abzustellen, ob zur Zeit des Unfalls, also durch den Unfall selbst, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorgelegen habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2022 - L 10 U 3569/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - MdE-Bemessung -

    Für die Bemessung der MdE bei Vorschäden ist dabei die bei dem Verletzten vor dem Versicherungsfall bestandene Erwerbsfähigkeit zu Grunde zu legen und - auch und gerade in Ansehung eines vor Eintritt des Unfalls vorhandenen Vorschadens (BSG, Urteil vom 23.02.1983, 2 RU 25/82, in juris) - mit 100 v.H. (auch wenn die Erwerbsfähigkeit vor Eintritt des Unfalls bereits durch andere Gesundheitsstörungen gemindert war, s. nur BSG, a.a.O.; Kranig in Hauck/Noftz, a.a.O.) einzusetzen (BSG, Urteil vom 05.09.2006, a.a.O.).
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