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   BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82   

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BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82 (https://dejure.org/1983,2113)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1983 - 6 RKa 10/82 (https://dejure.org/1983,2113)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1983 - 6 RKa 10/82 (https://dejure.org/1983,2113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Herausgabe von Unterlagen - Befugnis der Kassenzahnärzte - Durchführung von Gutachterverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 150
  • VersR 1985, 260
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
    Denn das dargestellte gesetzgeberische Ziel läßt sich nicht auf andere, für die betroffenen Kassenpatienten weniger belastende Weise e b e n s o g u t erreichen (vgl BVerfGE 38, 281, 302).

    Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten steht das Maß der die Kassenpatienten treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den sich aus einer gesetzlichen Offenbarungspflicht der Kassenzahnärzte ergebenden Vorteilen (vgl BVerfGE 38, 281, 302).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
    Zwar wird durch die ärztliche Schweigepflicht vor allem die persönliche Geheimsphäre des Patienten geschützt, welche im Grundgesetz (GG) durch das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als Ausfluß der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verbürgt ist (BVerfGE 32, 373, 379; BGH, MDR 1957, 600, 601, mit Anm Pohle; LSG Bremen, aaO S 279; OVG Lüneburg, aaO; Baur, ArztR 1981, 233, 235; Maier, aaO S 91; Stern, Soners 1977, 90, 91).

    senzahnarztes zurück, zumal die Offenbarung gegenüber einem eng begrenzten Personenkreis (Gutachter und ggfs sachbearbeitende Kassenangestellte) erfolgt, welcher seinerseits einer Schweigepflicht iS von 5 203 StGB unterliegt (vgl BVerfGE 32, 373, 381)' Weiterhin ist zu bedenken, daß die Herausgabe der Befundunterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Versicherungsleistungen steht.

  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 9/56

    Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
    Zwar wird durch die ärztliche Schweigepflicht vor allem die persönliche Geheimsphäre des Patienten geschützt, welche im Grundgesetz (GG) durch das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als Ausfluß der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verbürgt ist (BVerfGE 32, 373, 379; BGH, MDR 1957, 600, 601, mit Anm Pohle; LSG Bremen, aaO S 279; OVG Lüneburg, aaO; Baur, ArztR 1981, 233, 235; Maier, aaO S 91; Stern, Soners 1977, 90, 91).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
    Das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Kassenpatienten wird dadurch nämlich nur so weit beschränkt, als dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl BVerfGE 35, 382, H01 mwN).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
    Dabei handelt es sich um einen sachgerechten Zweck, der grundsätzlich einen gesetzgeberischen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen rechtfertigen kann (vgl BVerfGE 30, 292, 316).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
    Eine derartige Grundrechtsbeschränkung erfolgt für die Kassenpatienten im Rahmen der Gutachterverfahren durch die Pflicht des Zahnarztes zur Herausgabe der Befundunterlagen nach 5 368 Abs. 2 Satz 2, 8 368g Abs. 3 RVG iVm 5 2 Abs. 3 EMV-Zund den Anl 6, 9 und 12 zum-BMV-Z. Diese kassenarztrechtlichen Bestimmungen sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der alle gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften gehören, welche sowohl unter formellen als auch materiellen Gesichtspunkten mit dem GG im Einklang stehen (so grundlegend BVerfGE 6, 32, 36 ff).
  • LSG Niedersachsen, 07.11.1979 - L 5 Ka 4/74
    Auszug aus BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
    Allerdings gilt die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen den Kassenzahnärzten und den Krankenkassen sowie den von diesen eingeschaltetem Gutachtern (Landessozialgericht -LSG- Niedersachsen NJW 1980, 1352).
  • RG, 16.05.1905 - 370/05

    1. Kann eine Befugnis des Arztes zur Offenbarung von Privatgeheimnissen, die ihm

    Auszug aus BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82
    Daß sich eine Offenbarungsbefugnis ua auch aus einem gesetzlichen Gebot ergeben kann, ist im Bereich des Strafrechts allgemein anerkannt (zB BGE 53, 315, 317; RGSt 38, 62, 63f; Dreher/Tröndle, Komm zum StGB, H1. Aufl 1983, 5 203 RdNr 29; Lencker in Schönke/Schröder, Komm zum StGB, 21. Aufl 1982, 5 203 RdNr 28).
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    So wurde erst durch die Entscheidung des BSG vom 22.6.1983 (BSGE 55, 150 = SozR 2200 § 368 Nr. 8) geklärt, dass eine Offenbarung von Patientengeheimnissen durch Leistungserbringer (dort zur Durchführung des Gutachterverfahrens nach dem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) zulässig ist, wenn dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist und eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht.
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der

    In diesem Sinne ist die Rechtsprechung des BSG ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass der Vertragsarzt trotz der sich aus § 203 StGB ergebenden Schweigepflicht auch ohne Einwilligung des Versicherten verpflichtet ist, der Krankenkasse die von ihm erhobenen Befunde und die Informationen über die bisherige Behandlung zur Verfügung zu stellen, um die Begutachtung einer geplanten Behandlung durch einen von der Krankenkasse beauftragten Sachverständigen zu ermöglichen (vgl zuletzt BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 RdNr 19 unter Verweis auf BSGE 55, 150 = SozR 2200 § 368 Nr. 8; ebenso für die Vorlage von Röntgenaufnahmen zur Qualitätsprüfung: BSGE 59, 172 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 mit Bestätigung durch BVerfG SozR 2200 § 368 Nr. 10).
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid -

    In diesem Sinne ist schon die frühere Rechtsprechung zum Ergebnis gelangt, dass der Vertragsarzt trotz der sich aus § 203 Strafgesetzbuch (StGB) ergebenden Schweigepflicht auch ohne Einwilligung des Versicherten verpflichtet ist, der Krankenkasse die von ihm erhobenen Befunde und die Informationen über die bisherige Behandlung zur Verfügung zu stellen, um eine Begutachtung einer geplanten Behandlung durch einen von der Krankenkasse beauftragten Gutachter zu ermöglichen; betroffen waren kieferorthopädische Leistungen, die Behandlung von Parodontopathien und die Versorgung mit Zahnersatz, für die schon damals ein Gutachterverfahren vorgeschrieben war (BSGE 55, 150 = SozR 2200 § 368 Nr. 8; ebenso für die Vorlage von Röntgenaufnahmen zur Qualitätsprüfung: BSGE 59, 172 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 mit Bestätigung durch BVerfG SozR 2200 § 368 Nr. 10).

    Sie geht als selbstverständlich davon aus, dass der Versicherte den Leistungsanspruch verliert bzw seine Mitwirkungspflichten verletzt, wenn er eine erforderliche Zustimmung nach § 203 StGB verweigert (BSGE 55, 150, 153 f = SozR 2200 § 368 Nr. 8 S 22; BSGE 59, 172, 180 f = SozR 2200 § 368 Nr. 9 S 37 f).

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 41/13 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - eingeschränkte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung -

    Die Vorlage der zur Prüfung benötigten Unterlagen gehört zu diesen besonderen Mitwirkungspflichten des Arztes (vgl BSGE 55, 150, 152 f = SozR 2200 § 368 Nr. 8 S 21 f; BSGE 59, 172, 174 ff = SozR 2200 § 368 Nr. 9 S 31 ff) ; dies gilt jedenfalls, solange die für den jeweiligen Prüfungszeitraum maßgeblichen Ausschlussfristen noch nicht abgelaufen sind.
  • LSG Schleswig-Holstein, 03.02.2009 - L 4 KA 2/07

    Vertragszahnärztliche Versorgung - kein Honoraranspruch bei Verstoß gegen die

    Dabei könne dahinstehen, ob die vorherige Genehmigung der prothetischen Behandlung schon vor Inkrafttreten der jetzigen gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB V eine zwingende Voraussetzung für den Leistungsanspruch des Versicherten und damit auch für den Vergütungsanspruch des Zahnarztes gewesen sei oder ob wegen der Formulierung des § 2 Abs. 2 der Anlage 12 zum BMV-Z als Sollvorschrift das Fehlen der Genehmigung früher einen Vergütungsanspruch nicht in jedem Fall ausgeschlossen habe (unter Hinweis auf die Auffassung des 6. Senats des BSG im Urt. v. 22. Juni 1983, BSGE 55, 150, 158).

    Eine weitergehende Ausnahme von dem Grundsatz, dass mit der Zahnersatzbehandlung erst nach Prüfung und Genehmigung des Heil- und Kostenplanes, ggf. im Rahmen des so genannten Gutachterverfahrens, begonnen werden darf, lässt sich auch aus der vom BSG in dem vorangegangenen Revisionsverfahren zitierten weiteren Entscheidung des BSG vom 22. Juni 1983 ( 6 RKa 10/82, BSGE 55, 150) nicht entnehmen.

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 29/02 R

    Vertragszahnarzt - Klage auf Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung -

    Dabei kann dahinstehen, ob die vorherige Genehmigung der prothetischen Behandlung schon vor Inkrafttreten der jetzigen gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB V eine zwingende Voraussetzung für den Leistungsanspruch des Versicherten und damit auch für den Vergütungsanspruch des Zahnarztes war oder ob wegen der Formulierung des § 2 Abs. 2 der Anlage 12 zum BMV-Z als Sollvorschrift das Fehlen der Genehmigung früher einen Vergütungsanspruch nicht in jedem Fall ausschloss (so die Auffassung des 6. Senats des BSG im Urteil vom 22. Juni 1983 - BSGE 55, 150, 158 = SozR 2200 § 368 Nr. 8 S 28).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 5/06 B

    Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragszahnärztlichen

    Eine weitere Divergenz sieht der Kläger in einer Abweichung des LSG von dem Urteil des BSG vom 22. Juni 1983 (BSGE 55, 150 = SozR 2200 § 368 Nr. 8).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 17/95

    Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der

    Hinzu kommt, daß die Mitteilung der Beklagten an ihre Mitglieder erst der Umsetzung durch diese bedurfte, um Rechtswirkungen zu äußern, so daß es jedenfalls insoweit auch am unmittelbaren Eingriffscharakter der Meinungsäußerung fehlt (weitergehend insoweit noch BSGE 55, 150, 151 = SozR 2200 § 368 Nr. 8).
  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 37/92

    Kassenarzt - Diagnose - Angabe - Abrechnungsunterlagen

    Der Senat hat jedoch schon für die damalige Rechtslage in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1983 und 1985 (6 RKa 10/82 = BSGE 55, 150 = SozR 2200 § 368 Nr. 8, und 6 RKa 14/83 = BSGE 59, 172 = SozR 2200 § 368 Nr. 9) die Befugnis wie Verpflichtung der Kassen- und Vertragsärzte anerkannt, den KÄVen bestimmte Patientendaten unabhängig von einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zur Verfügung zu stellen, soweit die KÄVen diese Unterlagen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben brauchten.
  • BSG, 19.11.1985 - 6 RKa 14/83

    Verpflichtung eines Kassen-und Vertragsarztes - Vorlage von Röntgenaufnahmen -

    Der Senat hat sich zu diesem Fragenkomplex zuletzt in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 (BSGE 55, 150) geäußert.
  • BVerfG, 11.09.1996 - 1 BvR 630/93

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur vorläufigen Aussetzung der gesetzlichen

  • LSG Bayern, 09.11.2005 - L 3 KA 5012/04

    Rechtmäßigkeit eines Disziplinarbescheides mit Festsetzung einer Geldbuße;

  • BSG, 17.12.1998 - B 6 KA 63/98 B

    Ausschlußtatbestand nach § 60 SGG bei ehrenamtlichem Richter als Vorsitzenden

  • BSG, 30.10.1991 - 10 RAr 7/90

    Anspruch auf Säumniszuschläge für nicht befriedigte Umlageforderungen -

  • SG Marburg, 25.10.2017 - S 12 KA 392/17

    Vertragsarztrecht

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 - L 5 KA 1416/14
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