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   BSG, 30.06.1983 - 11 RA 57/82   

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https://dejure.org/1983,14019
BSG, 30.06.1983 - 11 RA 57/82 (https://dejure.org/1983,14019)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1983 - 11 RA 57/82 (https://dejure.org/1983,14019)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1983 - 11 RA 57/82 (https://dejure.org/1983,14019)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachversicherung - Anspruch auf lebenslängliche Versorgung - Beamtenrecht - Wiederverwendung auf Übergangsgehalt - Anwartschaft auf Versorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 209
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 10.02.1960 - 1 RA 23/59

    Anspruch auf Nachversicherung für die Zeit als Referendar im Justizdienst -

    Auszug aus BSG, 30.06.1983 - 11 RA 57/82
    1. Für die Durchführung einer Nachversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-(vgl BSGE 11, 278, 28" : SozR Nr. 1 zu Art. 2 5 " AnVNG; BSGE 17, 203 : SozR Nr. 1 zu Art. 2 5 3 ArVNG; SozR 2200 5 1232 Nr. 10 auf Blatt 22) grundsätzlich das beim Ausscheiden aus der Beschäftigung geltende Recht maßgebend.
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 50/98 R

    Nachversicherung - Maschinenaspirant - Deutsche Bundespost -

    Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers ein Nachversicherungsfall eingetreten und damit das (dreiseitige) Nachversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten entstanden ist (vgl dazu ausführlich Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 S 7 ff), beurteilt sich mithin nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Tätigkeit gilt (stRspr des BSG, zB Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 S 7; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 110/95 - unveröffentlicht, vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5 S 24 = BSGE 76, 267, 269, vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92 - unveröffentlicht, und vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3 S 19; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 25 S 69 = BSGE 63, 10; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 15 S 37 = BSGE 55, 209, 210).

    Nachversicherungsfähig sind nur diejenigen Zeiten, während derer ein an sich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, dieses nur infolge einer der in § 9 Abs. 1 AVG genannten Ausnahmevorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AVG oder § 8 Abs. 1 AVG) versicherungsfrei gewesen ist und bei "Hinwegdenken" dieser Versicherungsfreiheit eine Versicherungspflicht bestanden hätte (vgl Urteil des Senats vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92 - unveröffentlicht; BSGE 11, 278, 281; 17, 206, 208; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 9 S 17 = BSGE 50, 289, 291; BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 17 S 49 = BSGE 51, 157, 159; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 15 S 37 = BSGE 55, 209, 210; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 25 S 69 = BSGE 63, 10 f).

  • LSG Bayern, 26.10.2012 - L 1 R 402/09

    Zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Nachversicherung eines Soldaten auf

    Für die Nachversicherung sind die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Dienstverhältnisses geltenden Vorschriften maßgeblich dafür, ob eine Verpflichtung zur Nachversicherung eingetreten ist (§ 233 Abs. 1 SGB VI, vgl. BSGE 55, 209, Gürtner, a.a.O., § 233 Rn. 3).

    Da für die Nachversicherung die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Dienstverhältnisses geltenden Vorschriften maßgeblich dafür sind, ob eine Verpflichtung zur Nachversicherung eingetreten ist (§ 233 Abs. 1 SGB VI, BSGE 55, 209, KassKo § 233 Rn. 3), ist hier noch § 160 RVO und noch nicht § 14 SGB IV einschlägig.

  • BSG, 19.12.1974 - 7 RKg 3/74
    Das Berufungsgericht ist der Begründung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zulässigkeit des Sozialrechtswegs (im Anschluß an BSG 55, 209), der Beitragspflicht der in 5 26 der Satzung der LBG aufgeführten Arten von Unternehmen auf Grund des @ 40 Abs" 4 KGG iVm 5 945 RVG aF und dazu ergangenen Bestimmungen des RVA und in der Frage eines der LFAK tatsächlich erwachsenen Vermögensschadens sowie darin beigetreten" daß der Beklagte" der als Geschäftsführer nach 5 8 Abs° 5 GSV dem Vorstand mit beratender Stimme angehört habe" seine Pflicht zur getreuen Geschäftsführung in fahrlässiger Weise verletzt habe° Statt die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands "über die Rechtslage aufzuklären und ihnen entsprechende Anregungen zu geben() habe er dem Vorstand in der Sitzung am 28° Juli 4956 vorgeschlagen? zu beschließen" daß für die in 5 26 der Satzung der LBG aufgeführten Unternehmen keine Beiträge erhoben würdeno In gleicher Weise habe sich der Beklagte pflichtwidrig verhalten9 als er es in der Vorstandssitzung am 47° August 4957 unterlassen habe7 die anderen Mitglieder des Vorstands darauf hinzuweisen, daß es gesetzwidrig sei" es im Jahre 4957 bei Beitragszahlern mit festen Beitragssätzen hinsichtlich der Beitragserhebung bei dem Vorstandsbeschluß 4956 Beklagte.

    ob und welche Personen sonst noch dafür verantwortlich und somit haftbar sind" Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Kläger als Gesamtschuldner für den ganzen Schaden hafte, wobei allerdings das Erstgericht eine Mithaftung insbesondere des Vorstandes der LFAKnicht für ausgeschlossen hält° Sie haben insoweit @ 1855 Abs, 2 Satz 1 BGB für entsprechend anWendbar gehalten, wonach, wenn mehrere nebeneinander für den Schaden verantwortlich sind, sie als Gesamtschuldner haften° Dem steht jedoch die öffentlich-rechtliche Natur BSG 55, 209, 211 ff) (vgl°.

  • SG Köln, 18.11.1998 - S 5 RA 241/97

    Nachversicherung einer Postbetriebsärztin in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auch insoweit sind nämlich allein sozialversicherungsrechtliche Grundsätze maßgebend (vgl. BSGE 55, 209, 210; KassKomm/Gürtner, § 8 SGB VI Rdnr. 15; Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI, § 8 Rdnr. 37; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, § 8 SGB VI Rdnr. 21).
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