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   BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82   

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BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82 (https://dejure.org/1983,1889)
BSG, Entscheidung vom 31.08.1983 - 2 RU 80/82 (https://dejure.org/1983,1889)
BSG, Entscheidung vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 (https://dejure.org/1983,1889)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 287
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 21.10.1958 - 2 RU 75/56
    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Dennoch bindet die Entscheidung über das Sterbegeld den Unfallversicherungsträger nicht im Rahmen der Rentengewährung (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958 - 2 RU 75/56 - SozEntsch BSG IV § 593 Nr. 2; ebenso zur Kriegsopferversorgung BSGE 10, 167).

    Der in der Literatur vertretenen - nicht näher erläuterten - Auffassung, daß der Versicherungsträger bei der Entscheidung über den Vorschuß auch bindend über den Grund des Anspruchs entscheide (Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 2. Aufl 1981, § 42 RdNr 11; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I Allgemeiner Teil, § 42 RdNr 8; Jahn SGB für die Praxis, § 42 RdNr 10 Zweng/Buschmann/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, Anm VII zu § 42; Bley, DOK 1978, 861, 867), läßt sich demgemäß nur darin beipflichten, daß der Sozialleistungsträger bei der Vorschußbewilligung an die von ihm ausgesprochene Leistungsberechtigung gebunden ist, die Leistungsberechtigung also in bezug auf die Vorschußentscheidung bindend anerkannt wird (vgl BSGE 33, 47, 51; Urteil vom 21. Oktober 1958 - 2 RU 75/56 - aaO).

  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 113/63
    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Eine selbständige, die Beklagte bindende Entscheidung über das Vorliegen des Versicherungsfalles enthält die - auf ihren Erklärungsinhalt hin nachprüfbare (BSGE 24, 162, 164) - in dem Schreiben vom 8. Oktober 1980 verlautbarte Willenserklärung der Beklagten nicht.

    Im Gegenteil spricht schon die fehlende Beteiligung des Rentenausschusses der Beklagten, die auch bei einem Feststellungsausspruch über das Vorliegen des Versicherungsfalles erforderlich gewesen wäre (BSGE 24, 162), gegen eine derartige rechtliche Bewertung der im Vordruck enthaltenen Hinweise, ungeachtet dessen, daß - wie das LSG zutreffend anführt - die fehlende Mitwirkung des Rentenausschusses auf die Wirksamkeit einer derartigen Entscheidung keinen Einfluß gehabt hätte (§ 40 Abs. 3 Ziff 3 SGB X).

  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKn 8/68

    Ruhensvorschrift - Verletztenrente - Berücksichtigung von Vorschüssen

    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Nur unter bestimmten Voraussetzungen wurde der Vorschuß den Rentenbezügen ... g l e i c h gestellt (BSGE 22, 233; 29, 124, 125).

    Hinsichtlich des den monatlichen Rentenzahlbetrag übersteigenden Vorschußanteils schied allerdings auch eine Behandlung als Rentenzahlung im Rahmen der Ruhensvorschriften aus (BSGE 29, 124, 126).

  • BSG, 07.12.1962 - 1 RA 227/59
    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, in dem es an einer Rechtsgrundlage für die Vorschußgewährung fehlte (vgl aber § 1299 RVO aF), sprach man dem Vorschuß den Charakter einer vorläufigen Leistung zu, die der Versicherungsträger vor der eigentlichen ihm obliegenden Leistung mit dem Ziel erbrachte, rasch Hilfe zu bringen (BSGE 18, 148, 149 und 152), und die - im Unterschied zu der endgültigen (Renten)Leistung - auch einen unbestimmten Charakter haben konnte (BSGE 33, 234, 238).

    Der überschießende Teil wurde dann nicht als zu Unrecht gewährte Leistung, sondern der ganze Betrag einheitlich als Vorschuß angesehen (BSGE 18, 148, 151; vgl auch Art. 2 § 54 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 -BGBl I S 45-).

  • BSG, 28.01.1965 - 4 RJ 49/63

    Verletztenrente - Rentenvorschuß - Auszahlung der Verletztenrente -

    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Nur unter bestimmten Voraussetzungen wurde der Vorschuß den Rentenbezügen ... g l e i c h gestellt (BSGE 22, 233; 29, 124, 125).
  • BSG, 25.11.1971 - 5 RKn 20/70

    Rentenfeststellung - Bindender Feststellungsbescheid - Rückwirkende

    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, in dem es an einer Rechtsgrundlage für die Vorschußgewährung fehlte (vgl aber § 1299 RVO aF), sprach man dem Vorschuß den Charakter einer vorläufigen Leistung zu, die der Versicherungsträger vor der eigentlichen ihm obliegenden Leistung mit dem Ziel erbrachte, rasch Hilfe zu bringen (BSGE 18, 148, 149 und 152), und die - im Unterschied zu der endgültigen (Renten)Leistung - auch einen unbestimmten Charakter haben konnte (BSGE 33, 234, 238).
  • BSG, 24.04.1963 - 11 RV 1096/61

    Voraussetzungen für die Auszahlung einer früher vor einer Ehe gezahlten

    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Voraussetzung für eine Vorschußzahlung war, daß ein Anspruch des Vorschußempfängers dem Grunde nach bestand (BSGE 19, 100, 102).
  • BSG, 25.08.1965 - 5 RKn 72/61

    Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht geleisteter Vorschusszahlung auf die

    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Die Erstattung zu Unrecht gewährter Vorschüsse konnte nach § 629 Nr. 2 RVO aF im Wege der Verrechnung mit dem Leistungsanspruch, auf den gezahlt worden war, oder auch im Wege der Aufrechnung gegen andere Leistungsansprüche des Vorschußempfängers durchgesetzt werden (vgl BSGE 23, 259, 262 zu § 1299 RVO aF).
  • BSG, 07.12.1962 - 1 RA 299/61
    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    Dementsprechend bedeutete ein "Vorschuß auf die Rente" auch "keine teilweise Gewährung dieser Rente" (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1962 - 1 RA 299/61 - ArbuSozR 1963, 156).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 31.08.1983 - 2 RU 80/82
    § 42 SGB I brachte eine einheitliche Regelung der Vorschußzahlung für alle Sozialleistungsbereiche, weil Vorschüsse - wie dargelegt - auf unterschiedlicher Grundlage gezahlt wurden (Begründung SGB I BT-Drucks 7/868 S 29 zu § 42).
  • BSG, 25.11.1977 - 8 RU 90/75
  • BSG, 29.01.1975 - 5 RKnU 12/74

    Rückforderung - Unrechtmäßige Leistung - Rückforderung dem Grunde nach -

  • BSG, 29.06.1971 - 2 RU 35/69

    Arbeitsunfall - Vorläufige Fürsorge - Gewährung trotz Unzuständigkeit -

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (stRspr; vgl bereits etwa BSG Urteil vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 - BSGE 55, 287, 290 f = SozR 1200 § 42 Nr. 2 S 3 f; BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14; BSG Urteil vom 12.5.1992 - 2 RU 7/92 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 4 f; BSG Urteil vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 28 S 127; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr. 8 S 25; zuletzt BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, RdNr 20; ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 63, Stand Mai 2012; modifiziert Greiser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 RdNr 5 f, 48, Stand Februar 2013: keine Bindungswirkung nur, soweit Vorläufigkeit reicht) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2016 - L 11 AS 1004/14

    Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II in Form der Grundsicherung für

    Gegen die Anwendbarkeit der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auf den Erstattungsanspruch nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III spricht zudem, dass die von der Interessenlage her vergleichbare Vorschussregelung in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I ebenfalls keine entsprechende Ausschlussfrist vorsieht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R -, BSGE 106, 244, Rn 18 - unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 -, SozR 1200 § 42 Nr. 2; Gutzler in: BeckOK SozR, a.a.O., § 42 SGB I Rn 14; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 42 SGB I Rn 43).
  • BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R

    Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des

    Geht der Leistungsträger bei der Bewilligung eines Vorschusses vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach aus und stellt sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs heraus, so hat der Empfänger den Vorschuss nach § 42 SGB 1 zu erstatten; einer Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB 10 bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 5/06 R = SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen an; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 S 5; SozR 4-1200 § 42 Nr. 1 RdNr 19) .

    Anders als bei endgültigen Leistungen ist folglich eine Anwendung der §§ 44 ff SGB X ausgeschlossen (so bereits BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2) .

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Sie meint, bei Rechtsstreitigkeiten um die Erstattung von Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB 1 richte sich die Zulässigkeit der Berufung allein nach § 149 SGG, weil keine "Rente" i.S. von § 146 SGG betroffen sei (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - SozR 1200 § 42 Nr. 2).

    Insbesondere wird durch einen Vorschuß (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB 1) nicht schon teilweise die beanspruchte Rentenleistung, sondern eine Leistung eigener Art bewilligt (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 2 m.w.N.; SozR 4150 Art. 4 § 2 Nr. 1).

    Über die Vorschußzahlung wird durch - nicht formgebundenen - Verwaltungsakt entschieden (vgl. BSG SozR 1200 § 42 Nr. 2; Hauck/Haines/Freischmidt, Sozialgesetzbuch, SGB I, K § 42 RdNr. 8; Bley, SGB-SozVers-GesKomm, Stand: Mai 1988, § 42 Anm. 4c, jeweils m.w.N.).

    Er ist auf seinen Erklärungsinhalt revisionsgerichtlich nachprüfbar (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 2 S. 5 m.w.N.).

    Der Anspruch auf Vorschuß ist rechtlich selbständig als Rechtsanspruch (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB 1) bzw. als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB 1) ausgestaltet mit dem Zweck, bei längeren Bearbeitungszeiten Nachteile und Härten für den Leistungsberechtigten zu vermeiden oder zu mildern und die Verwaltung von unangemessenem Zeitdruck zu entlasten (dazu und zum folgenden bereits überzeugend BSG SozR 1200 § 42 Nr. 2. S 3 f und Nr. 3).

  • BSG, 12.05.1992 - 2 RU 7/92

    Rückforderung einer als Vorschuss geleisteten Waisenrente - Bindungswirkung des

    Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 31. August 1983 in BSGE 55, 287 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] gerügt.

    In diesem Sinne hatte der Senat schon im Jahre 1983 grundlegend entschieden, daß bezüglich der Voraussetzungen der endgültigen Leistung keine Bindungswirkung, entsteht, wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in einem Bescheid ausschließlich über die Zahlung eines Vorschusses entscheidet (BSGE 55, 287, 291 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ).

    Der Senat hat auch bereits entschieden, daß sich der Vorschuß damit grundlegend von der endgültig festgestellten zustehenden Leistung unterscheidet (anderer Ansicht ohne eingehende Begründung Bley in SGB-SozVers-GesKomm Anm. 4d zu§ 42 SGB I), denn er wird gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I nach der Bewilligung der endgültigen Leistung auf die zustehende Leistung angerechnet; er verbleibt dem Vorschußempfänger nicht als die zustehende Leistung (BSGE 55, 287, 290 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ).

    Für die Vorschußzahlung ist ausreichend, daß zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen (s § 20 SGB X) ein "Anspruch auf Geldleistungen" gegeben ist (BSGE 55, 287, 290 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4).

    Außerdem unterscheidet sich der Vorschuß seiner Rechtsnatur nach noch klarer und stärker von der endgültigen Leistung (s BSGE 55, 287, 290 [BSG 31.08.1983 - 2 RU 80/82] ) als die Vorwegzahlung.

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 15/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung einer Übergangsleistung - Einkommen -

    Insbesondere ist die Beklagte, wenn sie nachträglich das Nichtbestehen des Leistungsanspruchs feststellt, weder verpflichtet noch ermächtigt, den Vorschussbescheid nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen, zu widerrufen oder aufzuheben (vgl dazu BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr. 2) .
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R

    Soziales Leistungsrecht - zu Unrecht gewährter Vorschuss - Rückabwicklung -

    Die Vorschussleistung knüpft nicht unmittelbar an die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen der endgültigen Leistung an (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2); es kommt auch nicht auf deren objektives Vorliegen an, sondern es reicht als Grundlage für die Vorschusszahlung aus, dass der Anspruch auf Geldleistungen zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 2 mwN), was hier der Fall war.

    Anders als bei der endgültigen Leistung sollen nicht die §§ 44 ff, 50 SGB X gelten (vgl Senatsurteil vom 31. August 1983 aaO).

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 36/95

    Arbeitsentgeltbegriff bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, Aufhebung eines

    § 42 SGB I ermächtigt - unter anderen Voraussetzungen als der durch das 1. SKWPG geänderte § 147 AFG - zum Erlaß einer "Zwischen"-Regelung bis zur endgültigen Feststellung der Sozialleistung, ohne die spätere endgültige Entscheidung inhaltlich zu binden (BSGE 55, 287, 290 f = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSGE 57, 38, 39 = SozR 1200 § 42 Nr. 3; BSGE 66, 44, 51 = SozR 5795 § 7 Nr. 1; BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 und SozR 3-1200 § 42 Nr. 2; SozR 3-1300 § 31 Nr. 10; SozR 4150 Art. 4 § 2 Nr. 1; vgl auch BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 12/94 -, unveröffentlicht).

    Hierfür erschien ein förmliches Verfahren entbehrlich; die Verwaltung sollte ohne unangemessenen Zeitdruck eine endgültige Entscheidung treffen können (BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 2).

    Der Sozialleistungsträger sollte also Geldleistungen schnell und unbürokratisch erbringen, wobei nach der Rechtsprechung des BSG für die Vorschußzahlung ausreichend ist, daß zur Überzeugung des Sozialleistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ein Anspruch auf Geldleistungen gegeben ist (BSGE 55, 287, 290 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; SozR 3-1200 § 42 Nr. 2).

  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 13/98 R

    Kriegsopferversorgung - Vorschußbescheid - Rechtsnatur - KOV-Anpassungsbescheid -

    Die spätere endgültige Entscheidung wird durch den Vorschußbescheid inhaltlich nicht präjudiziert (vgl BSGE 55, 287, 290 f = SozR 1200 § 42 Nr. 2; SozR 3-1200 § 42 Nr. 2; SozR 3-4100 § 112 Nr. 28 mwN).

    Das entspricht der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Auffassung (vgl BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2 und SozR 3-1200 § 42 Nr. 2).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2005 - L 9 U 565/02
    Angesichts dessen kann unerörtert bleiben, ob der Versicherungsträger überhaupt auf Grund eines Vorschussbescheides verpflichtet sein kann, eine Verletztenrente endgültig zuzusprechen, obwohl sich im weiteren Gang des Verwaltungsverfahrens heraus gestellt hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (ablehnend BSG, Urteil vom 31. August 1983, Az: 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287,290 f).

    Zwar hat der 4. Senat des BSG aber entschieden, dass dem in Anwendung von § 42 Absatz 1 SGB I einen Vorschuss gewährenden Verwaltungsakt keine Bindungswirkung in Bezug auf die endgültige Leistung zukommt (vgl. BSG, 4. Senat, Urteil vom 29. April 1997, 4 RA 46/96 = SozR 3 -1200 § 42 Nr. 9; 2. Senat, Urteil vom 31. August 1983, 2 RU 80/82 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; jeweils in Auseinandersetzung mit der teilweise entgegen stehenden Literatur vgl. etwa Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 42 SGB I Rn 24, 8; dem folgend Hess. LSG Urteil v. 27. März 2002, L 3 U 965/99; zustimmend auch SGB SozVers GK, § 42 SGB I Anm 9a, 10c).

    Im Hinblick auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung hat das BSG weiter darauf hingewiesen, eine Abgrenzung der Bindungswirkung eines Vorschussbescheides sei kaum sachgerecht möglich (Urteil vom 31. August 1983, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 04.03.2008 - L 9 AS 429/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Vorschusszahlungen auf eine

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RLw 4/94

    Verlautbarung eines einstweiligen Verwaltungsaktes, Wirksamkeit, Rückabwicklung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2012 - L 18 R 806/10

    Rentenversicherung

  • SG Berlin, 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93

    Feststellung der Höhe des Altersruhegeldes aufgrund einer

  • SG Wiesbaden, 24.02.2015 - S 33 AS 215/13
  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 23/86

    Verurteilung zur Beitragsrückzahlung nach § 7 VersorgAusglHärteG

  • SG Wiesbaden, 07.07.2010 - S 23 AS 799/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorschuss auf Mehraufwandsentschädigung für

  • BSG, 30.05.1984 - 5a RKn 3/84

    Anrechnungs-und Erstattungsansprüche - Weitergehendes Forderungsrecht -

  • BAG, 24.06.1987 - 8 AZR 635/84

    Arbeitsverhältnis: Beendigung durch Feststellung der Erwerbsunfähgikeit

  • BSG, 24.10.1985 - 2 RU 53/84

    Unfallversicherung - Rente - Vorläufige Leistung - Bindungswirkung

  • LSG Bayern, 23.11.2004 - L 14 KG 16/01

    Vergleichbarkeit der Beihilfe oder finanziellen Unterstützung für die Familie

  • BSG, 22.11.1984 - 2 RU 34/83

    Geltendmachung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Tod

  • LSG Hessen, 13.02.1985 - L 3 U 174/82

    Unfallversicherungsschutz - Kirschenpflücken

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2016 - L 16 U 12/15
  • BSG, 10.02.2009 - B 2 U 278/08 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2006 - L 2 RI 350/04
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