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   BSG, 20.03.1984 - 8 RK 4/83   

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BSG, 20.03.1984 - 8 RK 4/83 (https://dejure.org/1984,1999)
BSG, Entscheidung vom 20.03.1984 - 8 RK 4/83 (https://dejure.org/1984,1999)
BSG, Entscheidung vom 20. März 1984 - 8 RK 4/83 (https://dejure.org/1984,1999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf Krankengeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 208
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.06.1984 - 3 RK 9/83
    Auszug aus BSG, 20.03.1984 - 8 RK 4/83
    HVBG HVBG-Info 17/1984 vom 15.11.1984, S. 0040 - 0040, DOK 432.1; 422.1 Zur Frage der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Verletztengeldanspruch nach § 560 Abs. 1 RVO - BSG-Urteile vom 20.03.1984 - 8 RK 4/83 - und vom 27.06.1984 - 3 RK 9/83 Zur Frage der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Verletztengeldanspruch nach § 560 Abs. 1 RVO; hier: Urteile des BSG vom 20. März 1984 (8 RK 4/83) und vom.

    27. Juni 1984 (3 RK 9/83) siehe auch: Rundschreibendatenbank DOK-NR.: RSCH00007529 = VB 097/84 vom 11.10.1984 .

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Vereinbar mit dem gefundenen Ergebnis sind insbesondere auch die Entscheidungen anderer Senate, wonach die Urlaubsabgeltung nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts für die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegende Zeit hat und das Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis insoweit nicht durch die Urlaubsabgeltung verlängert wird (vgl bereits BSG Urteil vom 22.11.1960 - 7 RAr 109/58 - BSGE 13, 155, 158 = SozR Nr. 3 zu § 85 AVAVG; soweit sich das Urteil des BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 68/12 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 22 Juris RdNr 13 mit der Aussage, die Urlaubsabgeltung stelle kein Arbeitsentgelt dar, auf die Entscheidungen des BSG vom 20.3.1984 - 8 RK 4/83 - BSGE 56, 208, 210 = SozR 2200 § 189 Nr. 4, Juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 27.6.1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr. 5 Juris RdNr 10 ff bezieht, geht es dort im Kern darum, dass die Urlaubsabgeltung kein "mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt-Surrogat" sei, weil im Krankheitsfall der Urlaub und damit auch der Abgeltungszeitraum unterbrochen werde, sodass während dieser Zeit der Krankengeldanspruch nicht ruhe).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 68/12 R

    Krankenversicherung - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Auffangversicherung

    Die Urlaubsabgeltung stellt kein Arbeitsentgelt dar (BSGE 56, 208 ff = SozR 2200 § 189 Nr. 4; BSG SozR 4-2500 § 49 Nr. 4 RdNr 11; BSG SozR 2200 § 189 Nr. 5 S 10) .
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 26/05 R

    Krankenversicherung - kein Ruhen des Krankengeldanspruchs durch Urlaubsabgeltung

    Eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld (Festhaltung an BSG vom 20.3.1984 - 8 RK 4/83 = BSGE 56, 208 = SozR 2200 § 189 Nr. 4 und vom 27.6.1984 - 3 RK 9/83 = SozR 2200 § 189 Nr. 5).

    Insbesondere liegt kein Fall des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vor, weil Urlaubsabgeltung kein mit der Krg-Zahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt ist (so schon BSGE 56, 208 ff = SozR 2200 § 189 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 189 Nr. 5).

    Der 3. und 8. Senat haben 1989 übereinstimmend entschieden, dass der sich an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anschließende Zeitraum der Urlaubsabgeltung für eine Zeit der AU mit der Folge unterbrochen wird, dass ein Anspruch auf Krg nicht ruht (8. Senat: BSGE 56, 208 = SozR 2200 § 189 Nr. 4; 3. Senat: BSG SozR 2200 § 189 Nr. 5).

  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 45/93

    Krankengeldbewilligung - Aufrechnung - Rückwirkende Aufhebung

    Dieses Ziel des Gesetzes ließe sich nur erreichen, wenn § 189 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF dahin ausgelegt würde, daß der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ruht, für die der Arbeitnehmer - auch nachträglich - Arbeitsentgelt erhält (vgl dazu BSGE 56, 208, 210 [BSG 20.03.1984 - 8 RK 4/83] = SozR 2200 § 189 Nr. 4: § 189 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF verlangt die zeitliche Deckungsgleichheit beider Leistungen), also ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsentgelt ohne Unterbrechung ab Eintritt der AU weitergezahlt oder - nach einer Unterbrechung - nachgezahlt wird.
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 38/92

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsentgelt - Krankengeld

    Die Urlaubsabgeltung ist ein Surrogat für den Urlaubsanspruch und tritt an die Stelle der bezahlten Freizeit (BSGE 56, 208, 210 = SozR 2200 § 189 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 189 Nr. 5; BAG AP Nrn 14, 26, 39 zu § 7 BUrlG-Abgeltung).

    Durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG vom 22 Dezember 1981, BGBl I 1497) war der Urlaubsabgeltung mit Wirkung ab 1. Januar 1982 eine mitgliedschafts- und beitragsrechtliche Sonderstellung eingeräumt worden: Die Urlaubsabgeltung wurde als Leistung für einen bestimmten Zeitraum angesehen, nämlich für den an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anschließenden Zeitraum, der der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage entspricht (vgl dazu BSGE 56, 208, 209 = SozR 2200 § 189 Nr. 4; SozR 2200 § 189 Nr. 5).

  • BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 626/84

    Urlaubsabgeltung - Krankengeld - BfA - Arbeitslosengeld

    Selbst wenn der Klägerin Urlaubsabgeltung und Krankengeld für ein und denselben Zeitraum gewährt worden wären, hätte sie damit kein anrechnungspflichtiges Arbeitsentgeltsurrogat i. S. des § 189 Satz 1 RVO erhalten (BSG vom 20. März 1984 - 8 RK 4/83 - BSGE 56, 208 ff. [BSG 20.03.1984 - 8 RK 4/83]; BSG vom 27. Juni 1984 - 3 RK 9/83 - NZA 1985, 69 f.; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand Mai 1985, § 189 RVO Anm. 2.2).

    Das Bundessozialgericht hat deshalb angenommen, daß § 117 Abs. 1 a AFG keine Regelung darüber enthält, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch während einer im Abgeltungszeitraum auftretenden und Arbeitsunfähigkeit bewirkenden Erkrankung überhaupt besteht und das Ruhen der nachrangigen sozialversicherungsrechtlichen Lohnersatzleistung bewirken kann (BSG vom 27. Juni 1984, aaO und vom 20. März 1984, aaO).

  • BSG, 27.06.1984 - 3 RK 9/83

    Urlaubsabgeltung - Ruhen des Krankengeldanspruchs

    Die Urlaubsabgeltung nach § 71 V BUrlG führt nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs (Bestätigung von BSG, Urteil vom 20.3. 1984, 8 RK 4/83).

    Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits entschieden, daß die Urlaubsabgeltung nach ihrer Zielsetzung kein mit der Krankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes Arbeitsentgelt ist (Urteil vom 20. März 1984 - 8 RK 4/83 -).

  • BSG, 26.06.1991 - 10 RAr 9/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

    Die vorgenannten Senate haben entschieden, daß eine Urlaubsabgeltung nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt (Urteil vom 20. März 1984 - 8 RK 4/83 - BSGE 56, 208 = SozR 2200 § 189 Nr. 4; Urteil vom 27. Juni 1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr. 5; so auch: BAGE 50, 118, 120, AP Nr. 25 zu § 7 des Bundesurlaubsgesetzes Abgeltung; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Auflage 1988, § 189 Anm 2.2.; Kasseler Kommentar - Höfler § 49 SGB V RdNr 3).
  • SG Aachen, 27.04.2004 - S 13 KR 52/03

    Krankenversicherung

    Bei Berücksichtigung dieser Zielsetzung im Bundesurlaubsgesetz trete daher ebenso wie im Falle der Erkrankung während des Urlaubs bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Unterbrechung des Abgeltungszeitraumes ein (BSG, Urteil vom 20.03.1984 - 8 RK 4/83 = BSGE 56, 208 = SozR 2200 § 189 Nr. 4 = Breith.

    Allerdings ist das BSG in der Entscheidung vom 20.03.1984 (a.a.O.) auch davon ausgegangen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch versicherungsrechtlich keine Einmalzahlung, sondern eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum ist.

  • BSG, 20.08.1986 - 10 RAr 1/85

    Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit zur Abführung von

    Da der Anspruch auf Urlaubsabgeltung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, verlängert sich im arbeitsrechtlichen Sinne das Arbeitsverhältnis nicht um den Zeitraum, für den eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird oder beansprucht werden kann (vgl. BSGE 56, 208 [BSG 20.03.1984 - 8 RK 4/83] = SozR 2200 § 189 Nr. 4; ebenso BAG, AP Nr. 6 zu § 7 BUrlG; Dersch/Neumann, BUrlG, 6. Aufl, RdNr. 112 zu § 7).

    Auszugehen ist in Übereinstimmung mit dem 8. Senat des BSG (BSGE 56, 208 [BSG 20.03.1984 - 8 RK 4/83]) und dem 12. Senat (aaO) davon, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch versicherungsrechtlich keine Einmalzahlung, sondern eine Leistung für einen bestimmten Zeitraum ist.

  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 7/93

    Arbeitsförderung - Insolvenz - Konkursausfallgeld - Urlaubsanspruch

  • BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97

    Urlaubsabgeltung als zuschußfähiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer anerkannten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - L 16 KR 37/08

    Krankenversicherung

  • LSG Bayern, 30.06.2005 - L 4 KR 122/03

    Anspruch auf Krankengeld; Voraussetzung der Ruhensvorschrift

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2010 - L 13 EG 29/10

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 19/85

    Anspruch auf Beitragszuschuß - Ende des Arbeitsverhältnisses - Urlaubsabgeltung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2016 - L 4 KR 80/14
  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 11/94

    Förderungsleistungen für eine Urlaubsabgeltung an einen in einer

  • BSG, 20.05.1987 - 10 RAr 11/86

    Konkursausfallgeldzeitraum - Unmittelbarer Anschluss - Ende des

  • SG Aachen, 25.05.2004 - S 13 KR 48/03

    Krankenversicherung

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