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   BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83   

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https://dejure.org/1984,445
BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83 (https://dejure.org/1984,445)
BSG, Entscheidung vom 09.10.1984 - 12 RK 18/83 (https://dejure.org/1984,445)
BSG, Entscheidung vom 09. Oktober 1984 - 12 RK 18/83 (https://dejure.org/1984,445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige Gewährung

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Kürzung des Beitragsanteils an den Krankenversicherungsbeiträgen von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern durch den Arbeitnehmer wegen Meinung der Gewährung verfassungswidriger Leistungen - Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 184
  • NJW 1985, 2215
  • MDR 1985, 525
  • NZA 1985, 405
  • VersR 1986, 235
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83
    Darin, daß die Klage ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, den Hauptbeteiligten des Rechtsstreits, betrifft, liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. April 198ü (1 BvL 43/81, BVerfGE 67, 26) abgeschlossenen Verfahren.

    Obwohl die vom Kläger erhobene Klage nach Ansicht des Senats im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig ist (anders als nach Auffassung des BVerfG die Klage, die dem bereits erwähnten Beschluß vom 18. April 1984, BVerfGE 67, 26, zugrunde lag), könnte bezweifelt werden, ob der Kläger dadurch, daß eine Krankenkasse Dritten bestimmte, von ihm beanstandete Leistungen gewährt, in seiner Stellung als Beitragszahler im Rechtssinne betroffen ist, zumal er als Arbeitgeber nicht einmal Mitglied der Krankenkasse ist (vgl dazu BVerfGE aaO S 32 und 36).

  • BSG, 16.03.1978 - 11 RK 9/77

    Landwirtschaft - Krankenversicherung - Subsidiarität - Nebenerwerbslandwirt -

    Auszug aus BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83
    Diese Rangfolge der Kla-- gearten ist zwar im Gegensatz zu anderei Verfahrensordnungen (S "3 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO-, % 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-) im SGG nichtwausdrücklich geregelt, indes gleichwohl anerkannt (zum Verhält is von Aufhebungs- zu i Feststellungsklage BSGE 46, 81, 84; vgl auch BSGE 43, 148, 150/151).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ,die Feststellungsklage im Vergleich zur Aufhebungsklage eine umfassendere Klärung des Rechtsverhältnisses ermöglicht oder wenn sogar nur noch die mit der Aufhebungsklage verbundene Feststellungsklage eine Entscheidung in der Sache zuläßt (BSGE 17, 136, 143; offen gelassen in BSGE 46, 81, 84; vgl auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG-- Buchholz 310 5 "3 VwGO Nr M").

  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 48/66
    Auszug aus BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83
    Er steht zu der beklagten Ersatzkaßse in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, weil kr für die Beigeladenen im Firmenabrechnungsverfahren Krankenversicherungsbeiträge ab-- führt (vgl hierzu BSGE 31, 59).

    Hier hatte der Kläger seinen Beitragsteil wegen des mit ihm vereinbarten Firmenabrechnungsverfahrens unmittelbar an die Bek14gte abzuführen (BSGE 31, 59).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

    Auszug aus BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83
    Auch soweit diese Rechtsprechung dem einzelnen Verbandsmitglied einen Unterlas-- sunganspruch im Falle der Wahrnehmung verbandsfremder Aufgaben zubilligt, verneint sie überwiegend ein Recht zur Verweigerung der Beitragszahlung (vgl BVerwGE 59, 242 : DVB1 1980, 567 mwN; Redeker, NJW 1982, 1266, 1267 unter IV)L Offengelassen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dabeiJallerdings, ob "eine teilweise Beitragsverweigerung ausnahmsweise zulässig sein könnte, wenn etwa durch Erhebung eines Bonderbeitrags eine außerhalb des Aufgabengebiets der Körperschaft liegende Tätigkeit finanziert werden soll oder ein feststeilbarer Teil des Betrags als Deckungsmittel für eine der Körperschaft nicht zustehende Tätigkeit bestimmt wird" (aaO S 249; vgl zu dem Urteil auch die Anmerkungen von Redeker in DVBl 1980, 569 und Bachof in DÖV 1980, 607).
  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Auszug aus BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83
    Auch soweit diese Rechtsprechung dem einzelnen Verbandsmitglied einen Unterlas-- sunganspruch im Falle der Wahrnehmung verbandsfremder Aufgaben zubilligt, verneint sie überwiegend ein Recht zur Verweigerung der Beitragszahlung (vgl BVerwGE 59, 242 : DVB1 1980, 567 mwN; Redeker, NJW 1982, 1266, 1267 unter IV)L Offengelassen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dabeiJallerdings, ob "eine teilweise Beitragsverweigerung ausnahmsweise zulässig sein könnte, wenn etwa durch Erhebung eines Bonderbeitrags eine außerhalb des Aufgabengebiets der Körperschaft liegende Tätigkeit finanziert werden soll oder ein feststeilbarer Teil des Betrags als Deckungsmittel für eine der Körperschaft nicht zustehende Tätigkeit bestimmt wird" (aaO S 249; vgl zu dem Urteil auch die Anmerkungen von Redeker in DVBl 1980, 569 und Bachof in DÖV 1980, 607).
  • BSG, 27.01.1977 - 8 REh 1/75
    Auszug aus BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83
    Diese Rangfolge der Kla-- gearten ist zwar im Gegensatz zu anderei Verfahrensordnungen (S "3 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO-, % 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-) im SGG nichtwausdrücklich geregelt, indes gleichwohl anerkannt (zum Verhält is von Aufhebungs- zu i Feststellungsklage BSGE 46, 81, 84; vgl auch BSGE 43, 148, 150/151).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Das Bundessozialgericht (vgl. NJW 1985, S. 2215 [2216]) und die sozialrechtliche Praxis sind - ohne zu der strafrechtsdogmatischen Einordnung der Indikationstatbestände näher Stellung zu nehmen - davon ausgegangen, daß als "nicht rechtswidrige" Schwangerschaftsabbrüche im Sinne des § 200f RVO alle nach § 218a StGB a.F. nicht strafbaren Abbrüche anzusehen seien; für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 24b SGB V , soweit sie infolge der einstweiligen Anordnung vom 4. August 1992 im Rahmen des § 218a StGB a. F. Anwendung gefunden hat, wird dieselbe Auslegung zu gelten haben.
  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R

    Rentenversicherung - keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und

    Etwas anderes gilt nur, wenn nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens die Feststellungsklage im Vergleich zur Anfechtungsklage eine umfassendere Klärung des Rechtsverhältnisses ermöglicht oder wenn nur noch die mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage eine Entscheidung in der Sache zulässt (BSG Urteil vom 9.10.1984 - 12 RK 18/83 - BSGE 57, 184, 186 = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 40 mwN) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG zu § 102 SGG jedenfalls bei einer nicht fristgebundenen Klage nach deren Rücknahme eine erneute Klage in derselben Sache grundsätzlich unzulässig (BSG SozR 1500 § 102 Nr. 5 S 10 mwN; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 39 f; Senatsurteil vom 31.3.1993 - 13 RJ 33/91 - Juris RdNr 17; s aber Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 102 RdNr 11).

    Nichts anderes gilt, wenn die Klagerücknahme auf eine entsprechende Anregung des Gerichts hin erklärt wurde, um - wie ebenfalls hier - eine an sich gebotene Rechtswegverweisung (§ 17a Abs. 2 GVG, hier iVm § 48 ArbGG) zu vermeiden (vgl BSGE 57, 184, 185 f = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 39 f; BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 8 RdNr 13) .

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