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   BSG, 27.11.1984 - 12 RK 31/82   

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BSG, 27.11.1984 - 12 RK 31/82 (https://dejure.org/1984,2028)
BSG, Entscheidung vom 27.11.1984 - 12 RK 31/82 (https://dejure.org/1984,2028)
BSG, Entscheidung vom 27. November 1984 - 12 RK 31/82 (https://dejure.org/1984,2028)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 2; RVO § 309; RVO § 396; BDSG § 3; SGB x § 67; SGB IV § 8; 2. DEVO § 3; 2. DEVO § 4; 2. DEVO § 5; 2. DEVO § 6 a; 2. DEVO § 8; 2. DEVO § Anl. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 253
  • NZA 1985, 468
  • VersR 1985, 563
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BSG, 27.11.1984 - 12 RK 31/82
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1) anerkannt, daß das Grundgesetz (GG) vor allem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ein "informationelles Selbstbestimmungsrecht" des Bürgers gewährleistet, das die Befugnis des einzelnen umfaßt, "grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden" (BVerfG aa0 S 42).
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87

    Umfang des Fragerechtes - Einzelheiten anderer Beschäftigung - Entstehen der

    Hierzu berufen sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1984 (BSGE 57, 253).

    Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß die Frage nach Namen und Anschrift des anderen Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit und der Höhe des Verdienstes nicht zulässig ist und bei der Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung jedenfalls sicherzustellen ist, daß sie nur beantwortet werden muß, wenn die Mehrfachbeschäftigung einen Einfluß auf die Versicherungs- und Beitragspflicht hat (BSGE 57, 253, 257 ff).

    Demgegenüber ist es für ihn bedeutungslos, wie hoch der Verdienst in einer anderen geringfügigen Beschäftigung ist, wenn dies - was regelmäßig der Fall ist - auf den von ihm zu entrichtenden Beitrag keinen Einfluß hat (BSGE 57, 253, 256).

    Wegen der dargelegten engen Beziehung zwischen der Frage nach dem Bestehen einer Mehrfachbeschäftigung, die Versicherungspflicht begründet, und dem jeweiligen Arbeitsverhältnis greifen die Bedenken des erkennenden Senats, die an dem Fehlen einer ausreichenden Regelung der Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des Beitragseinzugs und dem Fehlen eines bereichsspezifischen Datenschutzes im Verhältnis von Arbeitnehmer zu indienstgenommenem Arbeitgeber einsetzen (BSGE 57, 253, 257 f), nicht durch.

    Inwieweit diese Regelung den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat (BVerfGE 65, 1), kann dahinstehen; ebenso kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Indienstnahme sozialrechtlich verpflichtet ist, nach einer die Versicherungspflicht begründenden weiteren Beschäftigung, Heimarbeit oder der Art nach versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zu fragen (zu den Bedenken s BSGE 57, 253, 257 unten), weil für die zu treffende Entscheidung allein bedeutsam ist, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, nach der Mehrfachbeschäftigung zu fragen.

    Die weiteren Ermittlungen zur Person des anderen Arbeitgebers oder Auftraggebers, zur Dauer der dortigen Beschäftigung und zur Höhe des dort verdienten Entgelts, obliegen hingegen der Einzugsstelle, weil solche Ermittlungen dem Arbeitgeber aus Geheimnis- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet sind (s BSGE 57, 253, 257 ff).

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

    Seine Indienstnahme als Privater für die Beitragsberechnung und Beitragsabführung (vgl BSGE 41, 297, 298 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; BSGE 57, 253, 254 = SozR 2200 § 396 Nr. 1) ändert aber nichts daran, daß er damit nur eigene gesetzliche Pflichten erfüllt.
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 43/85

    Beitragszuschuss - Mehrfachbeschäftigte - Verhältnis der Verdienste - Alle

    Für eine andere Verteilung als diejenige nach dem Anteil der einzelnen Entgelte am Gesamteinkommen gebe es "keine Rechtsgrundlage" (BSG 27. November 1984 - 12 RK 31/82 - BSGE 57, 253).

    Bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten ist aber gem. § 396 RVO der Beitrag nicht allein vom Hauptarbeitgeber, sondern anteilig von allen Arbeitgebern zu zahlen (BSGE 57, 253).

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92

    Krankenversicherungsbeiträge - Zahlstelle - Schadensersatz

    Bei Mehrfachbeschäftigten hafteten nach § 396 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Arbeitgeber als Gesamtschuldner auf die vollen Beiträge (vgl dazu BSGE 57, 253, 256 = SozR 2200 § 396 Nr. 1).
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 43/35
    Für eine andere Verteilung als diejenige nach dem Anteil der einzelnen Entgelte am Gesamteinkommen gebe es "keine Rechtsgrundlage" (BSG 27. November 1984 - 12 RK 31/82 -BSGE 57, 253).

    Bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten ist aber gem. § 396 RVO der Beitrag nicht allein vom Hauptarbeitgeber, sondern anteilig von allen Arbeitgebern zu zahlen (BSGE 57, 253 [BSG 27.11.1984 - 12 RK 31/82]).

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

    Nur durch eine derart umfassende Information ist gewährleistet, daß nach dem Wegfall des bisherigen Kindergeldberechtigten der nunmehr Kindermissbrauchgeldberechtigte über die sich aus der Änderung der Sach- und Rechtslage ergebenden Rechtsfolgen hinreichend unterrichtet wird (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1984 - 12 RK 31/82 - (SozR 1200 § 14 Nr. 16 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 20.03.2007 - L 10 AL 328/06

    Geltendmachung der Verjährung einer Erstattungsforderung in Bezug auf zu Unrecht

    Seine Indienstnahme als Privater für die Beitragsberechnung und Beitragsabführung (vgl BSGE 41, 297, 298 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; BSGE 57, 253, 254 = SozR 2200 § 396 Nr. 1) ändert aber nichts daran, dass er damit nur eigene gesetzliche Pflichten erfüllt.
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 19/85

    Anspruch auf Beitragszuschuß - Ende des Arbeitsverhältnisses - Urlaubsabgeltung

    Für die genannte Zeit war deshalb bei freiwillig Versicherten ein Beitragszuschuß nach 5 405 RVO zu zahlen und dieser entsprechend den vom erkennenden Senat zu 5 396 RVO entwickelten Grundsätzen (vgl BSGE 57, 253) anteilig im Verhältnis der Beträge der Urlaubsabgeltung und des Arbeitsentgelts auf die beiden Arbeitgeber zu verteilen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1986 - 12 RK ü3/85 -).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 74/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    Bei Mehrfachbeschäftigten hafteten nach 5 396 Abs. 1 RVO die Arbeitgeber als Gesamtschuldner auf die vollen Beiträge (vgl dazu BSGE 57, 253, 256 = SozR 2200 5 396 Nr. 1).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 15/93

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    Bei Mehrfachbeschäftigten hafteten nach 5 396 Abs. 1 RVG die Arbeitgeber als Gesamtschuldner auf die vollen Beiträge (vgl dazu BSGE 57, 253, 256 = SozR 2200 5 396 Nr. 1).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 71/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 22/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

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