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   BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83   

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BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83 (https://dejure.org/1984,1944)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1984 - 3 RK 27/83 (https://dejure.org/1984,1944)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1984 - 3 RK 27/83 (https://dejure.org/1984,1944)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 93
  • NVwZ 1985, 72 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.07.1967 - 4 RJ 411/66

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Verweilen im Ausland - Ruhende Rente - Vorübergehende

    Auszug aus BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83
    Es ist auf einen Zustand abzustellen, der nach seinen objektiven Gegebenheiten auf ein länger dauerndes Verweilen schließen läßt (BSGE 27, 88 = SozR Nr. 5 § 1319 RVO; Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil I 1 § 30 SGB I Anm. 11; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S. 79t f.).

    Die Feststellung, daß sich jemand während einer längeren Dauer regelmäßig an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet befindet, wird aber im allgemeinen zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts genügen (BSGE 27, 88 = SozR Nr. 5 zu § 1319 RVO; vgl. auch Hauck/Haines/Freischmidt, SGB 1 § 30 Rz. 8 - Stand Mai 1981 -).

  • BSG, 31.01.1980 - 8b RKg 4/79

    Anerkennungsverfahren - Asylsuchender Ausländer - Asylberechtigung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83
    Dieser hat zwar die Aufenthaltsgestattung nach dem inzwischen durch § 39 des AsylVfG aufgehobenen § 40 des AuslG vom 28. April 1965 (BGBl. I 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1108), als nur vorübergehenden Rechtszustand angesehen, der dem Ausländer nicht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt (BSGE 49, 254, 257).
  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 168.79

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsland - Klärung der Asylberechtigung -

    Auszug aus BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83
    Mit Urteil vom 19. Mai 1981 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Ausländerbehörden verpflichtet, den Asylbewerbern den rechtmäßigen Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens zu verschaffen (BVerwGE 62, 206, 213), ohne daß sich das BVerwG mit der Frage des gewöhnlichen, des vorübergehenden oder des schlichten Aufenthalts beschäftigt hätte.
  • BSG, 24.05.1967 - 4 RJ 201/66

    Gewöhnlicher Auslandsaufenthalt - Vorübergehender Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83
    Dafür ist eine voraussichtliche Beurteilung erforderlich, so daß die Motive und der Verweilwille des Aufenthaltnehmers ein wichtiges Erkenntnismittel sein können (BSGE 26, 277 = SozR Nr. 4 zu § 1319 RVO; vgl. auch Peters a.a.O.; Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Gesamtkommentar, SGB AT 2. Aufl. Anm. 40 zu § 30 S. 241).
  • BSG, 15.06.1982 - 10 RKg 26/81

    Asylverfahren; Anspruch auf Kindergeld; Aufenthalt im Bundesgebiet;

    Auszug aus BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83
    In seiner späteren Entscheidung (BSGE 53, 294) hat der Senat aber das Schwergewicht auf die Besonderheiten des Kindergeldrechts gelegt.
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt polnischer Asylbewerber während des Asylverfahrens

    Nach Auffassung des erkennenden Senats enthält diese Vorschrift eine einheitliche Begriffsbestimmung für alle vom SGB erfaßten Sozialleistungsbereiche (ebenso zB BSGE 56, 5, 6 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79; BSGE 60, 262, 263 = SozR 1200 § 30 Nr. 10; BSGE 63, 47, 51 = SozR 5870 § 1 Nr. 14; abweichend aber schon BSGE 57, 93, 95 = SozR 2200 § 205 Nr. 56).

    Da diese Begriffsbestimmung insbesondere auch die Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten hat (vgl. dazu BSGE 57, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 56), ist sie jedenfalls weiter zu fassen als die von den anderen Rentensenaten des BSG entwickelte.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Asylbewerber allein schon wegen der zu erwartenden längeren Dauer des Asylverfahrens einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben kann (vgl. BSGE 57, 93), jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn er - wie die Kläger - aufgrund besonderer ausländerrechtlicher Bestimmungen (hier die vom LSG festgestellte "Ostblockregelung" der Berliner Ausländerbehörde) auch bei endgültiger Ablehnung des Asylgesuches nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl. BSG SozR 7833 § 1 Nr. 4).

    Einen Zweck erfüllt Art. 1a AbkG Polen RV/UV jedenfalls insofern, als er sicherstellt, daß bei polnischen Asylbewerbern, die nicht - wie die Kläger - den sog Ostblockregelungen der Ausländerbehörden unterfallen (Einreise nach dem 1. Dezember 1989), auch bei längerer Dauer des Asylverfahrens (vgl. dazu BSGE 57, 93, 95) kein gewöhnlicher Aufenthalt bejaht werden kann.

  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 30/96

    Familienversicherung von Asylbewerbern

    Asylbewerber, deren Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist, können in der Krankenversicherung familienversichert sein (Fortführung von BSG vom 28.6.1984 - 3 RK 27/83 = BSGE 57, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 56; Abgrenzung zu BSG 28.7.1992 - 5 RJ 24/91 = BSGE 71, 78 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 2).

    Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf Familienhilfe nach § 205 RVO, der nach dessen Abs. 1 S 1 Halbs 1 von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Angehörigen im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung (RVO) abhing, bejaht, wenn sowohl der Aufenthalt des Mitglieds (Stammversicherten) als auch der des Angehörigen nach § 19 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (BGBl I 946 - Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) aF) nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet war (BSGE 57, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 56 und BSG, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 8 RK 12/84 - USK 84135 = Inf-AuslR 1985, 77), obwohl schon nach der damaligen Rechtsprechung zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG) solche Asylbewerber keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland iS des § 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hatten.

    Wegen des Zwecks der Familienhilfe sei in § 205 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht das gleiche Verständnis des Begriffs geboten, wie es schon damals für § 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugrunde gelegt wurde (vgl BSGE 57, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 56 in Abgrenzung zur Rechtsprechung zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in BSGE 49, 254 = SozR 5870 § 1 Nr. 6 und BSGE 53, 294 = SozR 5870 § 1 Nr. 10).

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Nach der auch im Krankenversicherungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB 1 (vgl § 30 Abs. 1 i.V.m. Art II § 1 Nrn 4 und 6 SGB 1; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 56) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt.
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