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   BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83   

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https://dejure.org/1984,2429
BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83 (https://dejure.org/1984,2429)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1984 - 6 RKa 27/83 (https://dejure.org/1984,2429)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 27/83 (https://dejure.org/1984,2429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mindestgehalt - Unvollständige Rechtsmittelbelehrung - Sprungrevision - Zulässigkeit der vertraglichen Beschränkung - Überweisungsfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 18
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    In seiner Eigenschaft als Facharzt ist er - mit Ausnahme von Sonntags-, Nacht- und Bereitschaftsdienst sowie ehrenamtlicher Tätigkeit - von der Ausübung einer allgemeinärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen und muß sich grundsätzlich auf sein Fachgebiet beschränken (vgl BVerfGE 33, 125, 168; s auch 5 4 Abs. 4 Hamburger Ärztegesetz vom 22. Mai 1978, Hbg GVBl 1978, 152 iVm der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte, Hamburger Ärzteblatt 1980, 464 ff, 477).

    Denn Bundesverfassungsgericht -BVerfG- (BVerfGE 33, 125 ff, - wie das.

    Die dann noch erforderlichen ergänzenden Regelungen können nach dem Ermessen des Gesetzgebers der vertraglichen Regelung der KÄV'en mit den Verbänden der Krankenkassen überlassen bleiben (BVerfGE 33, 125, 163).

    Eine derartige Beschränkung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 33, 125 ff, 168) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. September 1973 - aaO -) mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 1/65

    RVO-Kassenärzte - Ausübungsgrundsätze für die Arzttätigkeit - Pflicht zur

    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    Diese Begrenzung der Facharzttätigkeit muß auch gelten, soweit der Facharzt in seiner Eigenschaft als Kassenarzt tätig wird (vgl BSGE 23, 97, 99 f; vgl auch Urteile des Senats vom 18. September 1973 6 RKa 15/72 in KVRS 1290/12 und -.

    Denn als Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), ist sie schon dann nicht verfassungswidrig, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls für ihren Erlaß gegeben sind und sie für den von ihr betroffenen Personenkreis zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, U06; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297, 299 - vgl auch BSGE 23, 97, 100 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 23, 97, 103 f) genießt zwar das durch Zulassung begründete Recht auf Ausübung der Kassenpraxis Eigentumsschutz nach Art. 1" GG.

  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 32.79

    Rechtsmittelbelehrung für Klage - Unrichtiger Zusatz - Abschriften -

    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    Der Zusatz muß dann aber auch vollständig und richtig sein (BSG SozR 1500 S 66 SGG Nr. 11; S 93 SGG Nr. 1; vgl auch BVerwG, DÖV 1980, 918).

    Dies reicht für die Annahme der Kausalität zwischen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und Erschwerung der Rechtsverfolgung aus (vgl BSGE 11, 213, 217; SozR 1500 $ 93 SGG Nr. 1; BVerwG, DÖV 1980, 918).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    Denn als Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), ist sie schon dann nicht verfassungswidrig, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls für ihren Erlaß gegeben sind und sie für den von ihr betroffenen Personenkreis zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, U06; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297, 299 - vgl auch BSGE 23, 97, 100 -).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    Denn als Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), ist sie schon dann nicht verfassungswidrig, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls für ihren Erlaß gegeben sind und sie für den von ihr betroffenen Personenkreis zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, U06; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297, 299 - vgl auch BSGE 23, 97, 100 -).
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    Denn als Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), ist sie schon dann nicht verfassungswidrig, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls für ihren Erlaß gegeben sind und sie für den von ihr betroffenen Personenkreis zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, U06; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297, 299 - vgl auch BSGE 23, 97, 100 -).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    Denn als Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), ist sie schon dann nicht verfassungswidrig, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls für ihren Erlaß gegeben sind und sie für den von ihr betroffenen Personenkreis zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, U06; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297, 299 - vgl auch BSGE 23, 97, 100 -).
  • BSG, 30.06.1960 - GS 1/59
    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    Der Kläger hat zwar die Zustimmungserklärung der Beklagten durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der die Einwilligung protokollierenden Verhandlungsniederschrift (BSGE 12, 230, 236) erst nach Ablauf der gesetzlichen Verfahrensfrist des 5 164 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgelegt.
  • BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 3/76

    Kassenärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab einer KÄV - Besondere

    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    erworbenen Rechtsstellung des Kassenarztes ergeben (BSGE 43, 247, 250).
  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 15/72
    Auszug aus BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83
    Diese Begrenzung der Facharzttätigkeit muß auch gelten, soweit der Facharzt in seiner Eigenschaft als Kassenarzt tätig wird (vgl BSGE 23, 97, 99 f; vgl auch Urteile des Senats vom 18. September 1973 6 RKa 15/72 in KVRS 1290/12 und -.
  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 16/72
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des

    aa) Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, insbesondere aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1984 (BSGE 58, 18) hätten die zuständigen Gremien entnehmen dürfen, daß die hier verabredete Regelung des Überweisungsverbots unbedenklich sei.

    Das Bundessozialgericht habe nämlich erst in seiner das Überweisungsverbot betreffenden Entscheidung vom 20. März 1996 (BSGE 78, 91, 95 f) eine Abgrenzung zur Entscheidung BSGE 58, 18 vorgenommen, mit der die Mitglieder des Bewertungsausschusses nicht hätten rechnen müssen.

    In der Entscheidung BSGE 58, 18 ging es um die Frage, ob ein Radiologe darauf beschränkt werden dürfe, nur auf Überweisung tätig zu werden, ohne unmittelbar von Kassenpatienten in Anspruch genommen zu werden.

    Es hat daher bereits in der damaligen Entscheidung hervorgehoben, daß hier lediglich eine sich aus der Fachgebietsausrichtung des Radiologen ergebende Beschränkung vom allgemeinen Berufsrecht in das Kassenarztrecht transformiert (BSGE 58, 18, 23) und, wie es in der Entscheidung BSGE 78, 91, 96 ergänzend heißt, der kassenärztliche Status insoweit klargestellt werde.

    bb) Bereits in der Entscheidung BSGE 58, 18, 25 ist ausgeführt, daß der Gesetzgeber die "statusbildenden" Normen im Bereich des Kassenarzt- und Facharztwesens und die Leitlinien sowie den Umfang der kassenärztlichen Versorgung in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festzulegen hat.

    Wesentlich ist auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V - wie die Vorläufervorschrift des § 368 a Abs. 4 RVO - dem Vertragsarzt grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmeberechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche Normen nur insoweit konkretisiert werden dürfen, als es um die Umsetzung von Vorgaben des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts geht (BSGE 78, 91, 96 unter Bezugnahme auf BSGE 58, 18, 21 ff).

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für

    Die Frage, ob ein Vertragsarzt Leistungen seines Fachgebietes (auch) auf Überweisung erbringen darf oder ob er hiervon ausgeschlossen werden kann, betrifft die Voraussetzungen, unter denen dieser Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, also seinen Zulassungsstatus (BSGE 43, 247, 249 = SozR 2200 § 368f Nr. 5; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 § 368g Nr. 13; BSGE 68, 190, 193 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1).

    Zwar hat der Senat im Urteil vom 19. Dezember 1984 (BSGE 58, 18 = SozR 2200 § 368g Nr. 13) in den seinerzeit maßgebenden Vorschriften der §§ 368a Abs. 4 und 368g Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in einem Gesamtvertrag vorgesehene Beschränkung der Radiologen auf Überweisungsfälle gesehen und ausgeführt, mit der Bindung des Kassenarztes an die vertraglichen Regelungen über Umfang und Inhalt der zur kassenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen habe das Gesetz zugleich zum Ausdruck gebracht, daß der zugelassene Kassenarzt auch Beschränkungen unterworfen sei, die sich aus vertraglichen Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der durch die Zulassung erworbenen Rechtsstellung ergeben.

    Das BSG ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, daß § 95 Abs. 3 S 1 SGB V (bzw die Vorläufervorschrift des § 368a Abs. 4 RVO) dem Vertragsarzt grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmeberechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche Normen nur insoweit konkretisiert werden dürfen, als es um die Umsetzung von Vorgaben des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts geht (BSGE 58, 18, 21 ff = SozR 2200 § 368g Nr. 13).

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 8/90

    Zweckmäßigkeit der Verordnung eines Arzneimittels bei nicht gesicherter

    Der 6. Senat habe mehrfach entschieden, daß der Patient einen Sachleistungsanspruch nur innerhalb der Normen des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts habe, wie sich insbesondere aus BSGE 58, 18, 24 ergebe.

    Die Beklagte beruft sich zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 19. Dezember 1984 (BSGE 58, 18, 24 = SozR 2200 § 368g Nr. 13).

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 81/95

    Überweisungsvorbehalt bei der Inanspruchnahme von Laborärzten verfassungsgemäß

    Ein derartiger Eingriff ist nach der Rechtsprechung des BVerfG und des erkennenden Senats mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit durch die damit verbundene Spezialisierung eine zweckmäßige ärztliche Versorgung verbessert wird (vgl BVerfGE 33, 125, 167; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 § 3689 Nr. 13; BSGE 68, 190, 194 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1).

    Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den auf anderer rechtlicher Grundlage ergangenen Überweisungsvorbehalten (vgl BSGE 43, 247, 249; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 § 3689 Nr. 13).

  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ,

    Der Senat hat zwar in einem Fall, in dem es um die Frage ging, ob einem Facharzt für Radiologie die Vergütung auf Überweisungsfälle beschränkt werden darf, gesagt, daß Fachgebietsbeschränkungen solcher Art, die lediglich den aus der Fachgebietsausrichtung des Radiologen folgenden Besonderheiten Rechnung tragen, in § 368a Abs. 4 zweiter Halbs, § 368g Reichsversicherungsordnung (RVO) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage haben (BSGE 58, 18, 25 = SozR 2000 § 368g Nr. 13).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 23/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherung - Erbringung und Abrechnung

    Im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berechtigung der Partner der Bundesmantelverträge, die Voraussetzungen für die Erbringung bestimmter Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung festzulegen und damit die Regelungen des EBM-Ä hinsichtlich der Abrechenbarkeit in ihm enthaltener Leistungen zu ergänzen (vgl BSGE 28, 73, 75 = SozR Nr. 2 zu BMV-Ärzte Allg für eine bundesmantelvertragliche Regelung; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 § 368g Nr. 13 für eine gesamtvertragliche Regelung; BSGE 70, 240, 243 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1 für eine bundesmantelvertragliche Regelung).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 55/95

    Laborleistungen

    hiervon ausgeschlossen werden kann, betrifft die Voraussetzungen, unter denen dieser Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, also seinen Zulassungsstatus (BSGE 43, 247, 249 = SozR 2200 "S,368f Nr. 5; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 5 3689 Nr. 13; BSGE 68, 190, 193 = SozR 3-2500 & 95 Nr. 1).

    Zwar hat der Senat im Urteil vom 19. Dezember 1984 (BSGE 58, 18 = SozR 2200 EUR 3689 Nr. 13) in den seinerzeit maßgebenden Vorschriften der 55 368a Abs. 4 und 3689 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Überdie in einem Gesamtvertrag vorgeseherie Beschränkung der Radiologen auf weisungsfälle gesehen und ausgeführt, mit der Bindung des KasSenarztes an die vertraglichen Regelungen über Umfang und Inhalt der zur kassenärztlichen Versor- - gung gehörenden Leistungen habe das Gesetz zugleich-zum Ausdruck gebracht, daß der zugelassene Kassenarzt auch Beschränkungen unterworfen sei, die sich l aus vertraglichen Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der durch die Zulassung erworbenen Rechtsstellung ergeben.

    Das Bundessozialgericht ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, daß 5 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V (bzw die Vorläufervorschrift des 5 3688 Abs. 4 BVD) dem Vertragsath grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmeberechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche Normen nur insoweit konkretisiert werden dürfen, als es um die Umsetzung von Vorgaben des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts geht (BSGE 58, 18, 21 ff = SozR 2200 EUR 3689 Nr. 13).

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 89/00 R

    Vertragsarzt

    So hat der Senat die Befugnis eines Vertragsarztes, nur auf Überweisung hin tätig zu werden oder auch Originalfälle behandeln zu dürfen, wiederholt weder unter berufsrechtlichem noch unter rein vergütungsrechtlichem Blickwinkel beurteilt, sondern allein im Zusammenhang mit seinem Zulassungsstatus gewürdigt (BSGE 43, 247, 249 = SozR 2200 § 368f Nr. 5 S 7 ; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 § 368g Nr. 13 S 18 ; BSGE 68, 190, 193 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1 S 5 ; BSGE 78, 91, 93 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 5 ).
  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 20/89

    Fachgebietsbegrenzung des Anästhesiologen im Hinblick auf die Schmerztherapie

    Die Frage, ob der Kassenarzt unmittelbar (auf Krankenschein) oder nur aufgrund einer Überweisung tätig werden darf, betrifft die Voraussetzungen, unter denen er an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt, und damit seinen Zulassungsstatus (BSGE 58, 18, 21 = SozR 2000 § 368g Nr. 13).
  • BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 34/86

    Laborleistungen - Abrechnungsfähigkeit - Anästhesiologe

    der ständigen Rechtsprechung des Senats verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSGE 58, 18, 25 mwN).
  • LSG Sachsen, 26.01.2005 - L 1 KA 38/03

    Berechtigung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin zur Erbringung

  • LSG Bayern, 21.02.2001 - L 12 KA 59/99
  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 20/92

    Sprungrevision - Sitzungsprotokoll - Abschrift - Form

  • LSG Hessen, 30.11.1994 - L 7 Ka 597/94

    Vertragsarzt - Überweisungsverbot für laborärztliche Leistung - unzulässiger

  • SG Düsseldorf, 24.04.2002 - S 17 KA 34/01

    Anerkennung der Abrechnung von CT-und Röntgenleistungen einer ärztlichen Praxis;

  • LSG Bayern, 13.04.1988 - L 12 Ka 18/87
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