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   BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84   

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https://dejure.org/1985,508
BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84 (https://dejure.org/1985,508)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1985 - 1 RJ 2/84 (https://dejure.org/1985,508)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1985 - 1 RJ 2/84 (https://dejure.org/1985,508)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 27
  • MDR 1985, 612
  • DVBl 1985, 633
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.04.1979 - GS 1/78

    Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsbeitragspflicht - Abweichung von der

    Auszug aus BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84
    Sie sei erst mit dem Beschluß des Großen Senats (GS) des BSG vom 25. April 1979 (BSGE 48, 146 SozR 2200 § 1265 Nr. 41) aufgegeben worden.

    Das widerspricht dem Beschluß des GS des BSG vom 25. April 1979 (BSGE 48, 146 = SozR 2200 § 1265 Nr. 41).

    Die nachträgliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Beschluß des GS vom 25. April 1979 (BSGE 48, 146 = SozR 2200 § 1265 Nr. 41) hat ohne eine Änderung der maßgebenden Rechtsgrundlagen (insbesondere § 1265 Satz 2 RVO und § 60 EheG) und der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen und sozialen Erwägungen ersichtlich der Korrektur der entgegenstehenden Rechtsprechung eines Senats des BSG gedient.

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6 S. 15 ff) ist es zur Begründung einer "Dauerwirkung" des Verwaltungsaktes nicht erforderlich, daß dieser zumindest für eine gewisse Dauer tatsächliche Wirkungen etwa in Form der faktischen Erbringung von Rentenleistungen hat.

    Das ist jedoch allein das Ergebnis der Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides und vermag eine davon zu unterscheidende Dauerwirkung (vgl. Senat in BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6 S. 18) nicht zu begründen.

  • BSG, 28.06.1972 - 4 RJ 145/71

    Unterhaltsverpflichtung - Beitrag zum Unterhalt - Verpflichtung

    Auszug aus BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84
    Wegen der Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden habe den Versicherten zur Zeit seines Todes gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 1972 - 4 RJ 145/71 - (BSG SozR Nr. 63 zu § 1265 RVO) auch eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1265 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht getroffen.
  • BSG, 14.06.1984 - 10 RKg 5/83

    Interessenabwägung

    Auszug aus BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84
    Demnach hat Dauerwirkung auch der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken (dem folgend Urteil vom 14. Juni 1984 - 10 RKg 5/83 -).
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Damalige Rechtsprechung des BSG - Nachträgliche

    Auszug aus BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84
    Der 11. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - unbeantwortet gelassen, welcher Anwendungsbereich dem nach Inkrafttreten des SGB 10 zweitrangig gewordenen § 48 Abs. 2 SGB 10 sinnvoll verbleibe.
  • BSG, 20.04.1983 - 5a RKnU 2/81

    Unfallrente - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Urlaubsgeld -

    Auszug aus BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84
    Der 5a-Senat des BSG hat sich in seinem Urteil vom 20. April 1983 (BSGE 55, 87, 89 = SozR 1300 § 44 Nr. 4 S 12 f) auf die dem Gesetzestext entsprechende Aussage beschränkt, die Regelung des § 48 Abs. 2 SGB 10, die den einer Änderung der Verhältnisse gleichgestellten Fall einer von der Rechtsauslegung der Behörde bei Erlaß des Verwaltungsaktes abweichenden nachträglichen Rechtsauslegung durch die ständige Rechtsprechung des zuständigen obersten Gerichtshofes des Bundes betreffe, beseitige nicht die Pflicht, den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 SGB 10 für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei Erlaß des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewendet worden sei.
  • BSG, 29.10.1975 - 12 RJ 290/72

    Wartezeit - Anrechnung - Vertriebener - Erstattung von Beiträgen - Abweichung von

    Auszug aus BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84
    Andererseits ist zu berük-ksichtigen, daß nach ständiger Judikatur des BSG der Stetigkeit der Rechtsprechung großes Gewicht beizumessen ist und ein oberster Gerichtshof des Bundes davon nicht abweichen sollte, wenn nicht schwerwiegende Gründe dafür sprechen (BSGE 40, 292, 296 SozR 5050 § 16 Nr. 9 S. 10; BSG SozR 2200 § 562 Nr. 4 S. 3).
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Die Frage, ob die Unrichtigkeit einer iS des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung auf einer bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, einer nach Erlass dieses Verwaltungsakts erstmals gebildeten oder einer geänderten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht, ist daher im Streitfall ggf vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der Begründungen der jeweils vorangegangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zu beantworten (vgl Düe in Brand, SGB III, 8. Aufl 2018, § 330 RdNr 14; BSG vom 30.1.1985 - 1 RJ 2/84 - BSGE 58, 27, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 16 S 32 zur Annahme besonders eingehender Begründungen bei Rechtsprechungsänderungen) .
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    § 48 II SGB X schränkt den Anwendungsbereich des § 48 I SGB X nicht ein (Fortführung von BSGE 57, 209 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 und BSGE 58, 27 (33) [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16).

    Dies ergebe sich aus § 48 Abs. 2 1. Halbsatz SGB X. Das BSG habe zu dieser Vorschrift in der Entscheidung vom 30. Januar 1985 (BSGE 58, 28, 33 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16) Beurteilungskriterien aufgestellt und darin zwei Formen nachträglicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschieden.

    Denn insoweit ist allein auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsaktes abzustellen und ihm bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl BSGE 58, 27, 28 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16 sowie BSGE 61, 286, 287 [BSG 13.05.1987 - 7 RAr 62/85] = SozR 4100 § 134 Nr. 31).

    Mit dieser Rechtsauffassung stimmt auch die - von der Beklagten zitierte - Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 30. Januar 1985 (BSGE 58, 28, 33 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16) überein.

    2.3 Da ein Wandel der Rechtsprechung nicht allein die Korrektur früherer Entscheidungen bedeuten muß, sondern auch veränderten sozialen oder rechtlichen Anschauungen Rechnung tragen will, ist gerade bei der Aufgabe einer bisherigen Rechtsprechung deren Begründung insbesondere daraufhin zu analysieren, ob die Änderung der Rechtsprechung auch die zurückliegende Zeit erfaßt oder Wirkung lediglich ab einem bestimmten Zeitpunkt oder nur für die Zukunft entfaltet (vgl BSGE 58, 27, 33 f [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84] = SozR 1300 § 44 Nr. 16).

  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wesentliche Änderung der tatsächlichen

    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt (BSG vom 30.1.1985 - 1 RJ 2/84 - BSGE 58, 27, 28 = SozR 1300 § 44 Nr. 16 S 28 - Juris RdNr 14; Brandenburg in jurisPK-SGB X § 48 RdNr 51).
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