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   BSG, 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83   

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BSG, 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 (https://dejure.org/1985,3150)
BSG, Entscheidung vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 (https://dejure.org/1985,3150)
BSG, Entscheidung vom 13. November 1985 - 1/8 RR 5/83 (https://dejure.org/1985,3150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Genehmigung einer Betriebskrankenkasse - Zulässigkeit einer Anfechtungsklage - Oberversicherungsämter - Bundesversicherungsamt - Übergang von Befugnissen - Landesunmittelbare Versicherungsträger - Fehlende Verbandskompetenz - Rechtswidrigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 59, 122
  • NZA 1986, 444
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Ob eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs, die nach § 97 Abs. 2SGG in Fällen der vorliegenden Art nicht vorgesehen ist, in Form einer extensiven Anwendung dieser Bestimmung oder einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 VwGO in Betracht kommt (BVerfGE 46, 166 = SozR 1500 § 198 Nr. 1; BVerfGE 51, 268, 279 f), kann der Senat letztlich offen lassen; denn die Vorinstanzen haben einen vorläufigen Rechtsschutz in der vorliegenden Streitsache abgelehnt.

    Allerdings gibt die bisherige Entscheidungspraxis der Unterinstanzen in Fällen der vorliegenden Art Veranlassung zu dem Hinweis, daß es geboten sein kann, den OKKen, soweit sie als Beteiligte i.S. von § 252 Abs. 2 RVO und damit als Inhaber einer materiell-rechtlichen Rechtsstellung i.S. von § 54 Abs. 1 SGG klagebefugt sind, auch vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, wenn ohne einen solchen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht zu beseitigende Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166 = SozR 1500 § 198 Nr. 1).

    Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Schutz (auch) aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten ist - dies könnte für die A0Ken mangels ihrer Grundrechtsfähigkeit zweifelhaft sein (BVerfGE 39, 302, 312 ff., 316) -, kann in § 123 VwGO, soweit es um die Vermeidung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abzuwendender Nachteile geht, ein allgemeiner Grundsatz des Verfahrensrechts gesehen werden, der generell für die Sozialgerichtsbarkeit Geltung beansprucht (BVerfGE 46, 166, 184).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Selbst bei Nichtigkeit der Konstituierung eines staatlichen Organs (seiner Errichtung, Gründung, Berufung) bleiben die von diesem Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Hoheitsakte gültig (BVerfGE 1, 14 ff., 38 - und Leitsatz 32 - unter Bezugnahme auf § 34 DBG - jetzt § 14 BBG).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Ob eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs, die nach § 97 Abs. 2SGG in Fällen der vorliegenden Art nicht vorgesehen ist, in Form einer extensiven Anwendung dieser Bestimmung oder einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 VwGO in Betracht kommt (BVerfGE 46, 166 = SozR 1500 § 198 Nr. 1; BVerfGE 51, 268, 279 f), kann der Senat letztlich offen lassen; denn die Vorinstanzen haben einen vorläufigen Rechtsschutz in der vorliegenden Streitsache abgelehnt.
  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Hinsichtlich dieses hilfsweise gestellten Antrags kann die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG bejaht werden (BVerwGE 59, 148, 152; Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl., § 131 RdNr 8; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 113 Anm. 13a m.w.N.).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Schutz (auch) aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten ist - dies könnte für die A0Ken mangels ihrer Grundrechtsfähigkeit zweifelhaft sein (BVerfGE 39, 302, 312 ff., 316) -, kann in § 123 VwGO, soweit es um die Vermeidung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abzuwendender Nachteile geht, ein allgemeiner Grundsatz des Verfahrensrechts gesehen werden, der generell für die Sozialgerichtsbarkeit Geltung beansprucht (BVerfGE 46, 166, 184).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Den Ländern (Landesorganen) ist grundsätzlich eine Mitwirkung im Bereich der Bundesverwaltung - auch hinsichtlich der Errichtung von bundesunmittelbaren Versicherungsträgern - untersagt (zur grundsätzlichen Trennung der Verwaltungsräume von Bund und Ländern vgl. BVerfGE 63, 1, 36 ff., 40; Broß in: von Münch, Komm. zum GG, Bd. 3, 2. Aufl. 1983, Art. 86 RdNr 1; Dittmann, Die Bundesverwaltung, 1983, S. 85; Erichsen, Organisation bundesunmittelbarer Körperschaften durch die Länder ?, DÖV 1985, 53, 54, 56 f).
  • BSG, 16.12.1965 - 3 RK 33/62

    Sozialversicherungsträger - Örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherers -

    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Handelt es sich - wie hier - nur um die Genehmigung eines zu errichtenden bundesunmittelbaren Versicherungsträgers, also eines Trägers, dessen Zuständigkeitsbereich sich nach der insoweit maßgeblichen territorialen Betrachtungsweise (BSGE 24, 171, 173 m.w.N.) räumlich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (Art. 87 Abs. 2 GG), kann schon nach dem Wortsinn des § 6 Satz 2 BVAG nur das BVA zuständig sein.
  • BSG, 27.02.1959 - 6 RKa 1/56
    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Die fehlende Zuständigkeit der genehmigenden Landesbehörde, die aufgrund einer Fehlinterpretation des § 6 BVAG statt der - ihr im Bereich dieser Bestimmung gleichgeordneten - Bundesbehörde gehandelt hat, begründet weder eine absolute sachliche Unzuständigkeit (BSGE 9, 171, 178 m.w.N.) noch war sie bei verständiger Würdigung der hier in Betracht kommenden Umstände - insbesondere des die bisherige Genehmigungspraxis der Länder stützenden Bescheides des BMA vom 10. Mai 1955 - ohne weiteres erkennbar, so daß zwar von der Fehlerhaftigkeit, mangels Evidenz aber nicht von der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides auszugehen ist.
  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 113/63
    Auszug aus BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83
    Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wurde schon vor dem Inkrafttreten des § 40 SGB X am 1. Januar 1981 nur dann angenommen, wenn ein besonders schwerwiegender und bedeutsamer Form- oder Inhaltsfehler vorlag, welcher offenkundig war (s. u.a. BSGE 24, 162 ff; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 230 11).
  • BSG, 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Pflichtversicherung kraft Satzung - Beendigung

    Der Vorauszahlungsbescheid vom 22.10.2008 ist durch den endgültigen Beitragsbescheid vom 28.7.2009 vollständig ersetzt worden und war daher bereits vor Klageerhebung gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 8a; BSG vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 - BSGE 59, 122, 126 und 131; BSG vom 27.3.2007 - B 13 RJ 43/05 R - Juris RdNr 13 mwN).
  • BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89

    Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung

    Selbst wenn die Genehmigung rechtswidrig sein sollte, so kann die Errichtung nicht durch Aufhebung der Genehmigung, sondern nur durch Auflösung oder Schließung der BKK in einem gesonderten Verfahren, das sich seit dem 1. Januar 1989 nach § 152 und § 153 des SGB V richtet, erreicht werden, und zwar nur mit Wirkung für einen künftigen Zeitpunkt (vgl dazu BSGE 59, 122, 126 ff = BSG SozR 2200 § 253 Nr. 2).

    Für das anhängige Klageverfahren ergibt sich daraus rechtlich folgende Konsequenz: Der Genehmigungsbescheid hat seine Wirkung entfaltet und hat sich durch die Errichtung der beigeladenen BKK erledigt (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG), jedenfalls in dem Sinne, daß für die Schließung der Kasse die Aufhebung des Genehmigungsbescheides nicht ausreicht (BSGE 59, 122, 126 = SozR 2200 § 253 Nr. 2).

    Er hat seine Wirkung mit der Errichtung der beigeladenen BKK erreicht (vgl dazu BSGE 59, 122, 126 = SozR 2200 § 253 Nr. 2).

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 14/14 R

    Krankenversicherung - Streichung eines Medizinproduktes aus der

    Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergeht in Form eines gestaltenden VAs, welcher sich mit dem Eintritt seiner Wirkungen - dem als Körperschaft des öffentlichen Rechts ins-Leben-Treten der Krankenkasse bzw deren Schließung zu dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt - erledigt hat (stRspr des BSG zu Errichtungsgenehmigungen: BSGE 59, 122, 127 = SozR 2200 § 253 Nr. 2 S 6; BSGE 68, 54, 56 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-2200 § 225a Nr. 2 S 5; vgl auch BSGE 83, 118, 123 = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 7; zu Schließungsverfügungen: BSGE 113, 107 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 32, RdNr 10; zu Fusionsgenehmigungen: BSG SozR 4-2500 § 171a Nr. 1 RdNr 10) .
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Der Verwaltungsakt vom 28.7.2005 wurde dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben (§ 37 Abs. 1 SGB X; BSG Urteil vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 - BSGE 59, 122, 128 = SozR 2200 § 253 Nr. 2) .
  • BSG, 28.09.1993 - 1 RR 3/92

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Befangenheit

    Die Genehmigung der Errichtung einer Krankenkasse (KK) stellt einen gestaltenden Verwaltungsakt dar (BSGE 59, 122, 126 f = SozR 2200 § 253 Nr. 2).

    Selbst wenn die Genehmigung rechtswidrig ist, kann die Errichtung nicht durch Aufhebung der Genehmigung, sondern nur durch Auflösung oder Schließung der BKK in einem gesonderten Verfahren, das sich seit dem 1. Januar 1989 nach § 152 und § 153 SGB V richtet, erreicht werden, und zwar nur mit Wirkung für einen künftigen Zeitpunkt (vgl dazu BSGE 59, 122, 126 ff = SozR 2200 § 253 Nr. 2; BSGE 68, 228, 229 [BSG 17.04.1991 - 1 RR 2/89] = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1).

    Für das anhängige Klageverfahren ergibt sich daraus rechtlich folgende Konsequenz: Die Genehmigungsbescheide haben ihre Wirkung entfaltet und haben sich durch die Errichtung der beiden BKKn der Beigeladenen zu 1) und 7) erledigt (§ 131 Abs. 1 S 3 SGG), jedenfalls in dem Sinne, daß für die Schließung der aus den beiden BKKn inzwischen hervorgegangenen Beigeladenen zu 2) die Aufhebung der Genehmigungsbescheide nicht ausreicht (BSGE 59, 122, 126 = SozR 2200 § 253 Nr. 2; BSGE 68, 228, 229 [BSG 17.04.1991 - 1 RR 2/89] = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1).

    Denn die hier gebotene Anwendung des § 42 SGB X (vgl BSGE 59, 122, 131 = SozR 2200 § 253 Nr. 2) läßt Form- und Verfahrensfehler, die bei Erteilung der Genehmigung vorgelegen haben mögen, außer Betracht.

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R

    Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs

    Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen bei sachlicher, instanzieller und/oder funktioneller Unzuständigkeit ebensowenig Nichtigkeit angenommen (vgl zB BSGE 59, 122, 126 = SozR 2200 § 253 Nr. 2 S 5 betr Errichtungsgenehmigung für BKK durch Regierungspräsidenten statt durch Bundesversicherungsamt; BSGE 58, 63, 65 = SozR 1300 § 45 Nr. 16 S 44 betr Unfallrentenanpassung durch Verwaltungsberufsgenossenschaft statt Gemeindeunfallversicherung; BSG SozR 1500 § 54 Nr. 45 S 29 betr Verwaltungsakt durch Widerspruchs- statt Erstbehörde; BSGE 9, 171, 178 = SozR Nr. 1 zu § 368n RVO betr Verwaltungsakt der KÄV statt des Zulassungsausschusses).
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RR 4/92

    Betriebskrankenkasse - Abstimmung - Genehmigungsverfahren

    Lägen - wie hier - die materiellen Errichtungsvoraussetzungen vor, sei es sinnlos, eine wirksame Anschlußerrichtung wegen Verfahrensfehlern zu beseitigen, wenn sie mit demselben materiell-rechtlichen Ergebnis neu genehmigt werden müßte (Hinweis auf BSGE 59, 122, 132).

    Der Bescheid vom 23. Dezember 1988, mit dem die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das hier zuständige BVA (vgl BSGE 59, 122, 124 f), die Anschlußerrichtung an die beigeladene BKK genehmigt hat, ist nicht rechtswidrig.

    Da sich die Wirkung der Genehmigung mit der Errichtung der BKK bzw der Anschlußerrichtung in dem Sinne erledigt hat, daß bei Rechtswidrigkeit der Genehmigung die Errichtung der BKK bzw die Anschlußerrichtung nicht mehr durch Aufhebung der Genehmigung beseitigt, sondern nur noch durch Schließung der Kasse bzw der Auflösung der Anschlußerrichtung in einem gesonderten Verfahren erreicht werden kann, war richtige Klageart die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anschlußerrichtungsgenehmigung, weil diese Feststellung zur Schließung der BKK bzw des Anschlusses führen kann (vgl dazu BSGE 59, 122, 126 ff = SozR 2200 § 253 Nr. 2; BSGE 68, 228, 229 = SozR 3-2500 § 147 Nr. 1; aA Kopp, Anm zu BSG, Urteil vom 28. September 1993, SGb 1994, S 229 f, 235/236).

    Denn damit kann die Klägerin erreichen, daß das - für die Genehmigung wie für die Schließung zuständige - BVA die (Teil-) Schließung anordnet, sofern nicht die fehlenden gesetzlichen Errichtungsvoraussetzungen zwischenzeitlich eingetreten sind (vgl BSGE 59, 122, 131 f).

  • BSG, 24.04.2002 - B 7 A 1/01 R

    Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger - Aufsicht -

    Auch wenn Art. 86 GG - in dem für die Bundesregierung günstigsten Sinne - als Befugnisnorm verstanden wird (vgl auch BSGE 59, 122, 125 = SozR 2200 § 253 Nr. 2), die die Bundesregierung unmittelbar ermächtigt, auch gegenüber bundesunmittelbaren Rechtsträgern wie der Klägerin allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, kann sich Abweichendes aus der in Art. 86 Satz 1 GG enthaltenen Einschränkung ("soweit das Gesetz nichts Besonderes vorschreibt") ergeben, insbesondere wenn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Bereiche der Selbstverwaltung bzw der Autonomie berührt werden (zum Problem, das namentlich im Blick auf die Sozialversicherungsträger akut geworden ist: Bull, VSSR 1977, 113 ff, 125 ff; ders, Alternativkommentar-GG, 2. Aufl 2001, RdNr 19 zu Art. 86; Bonvie, BG 1986, 740, 742 ff; vgl auch die bei Ossenbühl, aaO, S 415 f, Fn 276, angegebenen Literaturnachweise).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - L 11 KR 660/11

    Krankenversicherung

    (2) Demgegenüber könnte allein das Urteil des BSG vom 13.11.1985 - 1/8 RR 5/83 - für die Auffassung der Klägerin streiten, obwohl dies letztlich schon aufgrund des vorgenannten Urteils des BSG vom 14.02.2007 ausscheidet.
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RR 3/89

    Abgrenzung von Betrieb und unselbständigem Betriebsteil bei unternehmenseigener

    Die Klägerin kann daher ihr Anfechtungsbegehren nur noch im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, ggf kombiniert mit einer Klage auf Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Beseitigung des Anschlusses weiterverfolgen (vgl dazu BSGE 59, 122, 127 f = SozR 2200 § 253 Nr. 2; aaO § 225a Nr. 2).
  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 14/85

    Betriebskrankenkasse

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1997 - L 5 SKr 5/97

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1997 - L 5 SKr 7/97

    Krankenversicherung

  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 54/85
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