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   BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84   

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BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 (https://dejure.org/1985,7632)
BSG, Entscheidung vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 (https://dejure.org/1985,7632)
BSG, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 (https://dejure.org/1985,7632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auszahlung von Teilen einer Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Abzweigung - Mindestbetrag - Leistungspflichtiger Verwandter - Beiladung - Arbeitslosenhilfe

Papierfundstellen

  • BSGE 59, 30
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Bei der dem Kläger gewährten Alhi handelt es sich, wie nicht zweifelhaft ist, um eine laufende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in diesem Sinne (BSGE 53, 260, 267 [BSG 12.05.1982 - 7 RAr 20/81] SozR 1200 § 54 Nr. 6; BSGE 55, 245, 247 [BSG 18.08.1983 - 7 RAr 101/81] = SozR 1200 § 48 Nr. 7; BSGE 57, 59, 60 f [BSG 20.06.1984 - 7 RAr 18/83] = SozR 1200 § 48 Nr. 8).

    Eine Unterhaltspflicht in diesem Sinne besteht nur dann, wenn sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht und den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen ein konkreter Unterhaltsanspruch ergibt; eine "abstrakte" Unterhaltsverpflichtung des Leistungsberechtigten genügt nicht (BSGE 57, 59, 61 [BSG 20.06.1984 - 7 RAr 18/83] m.w.N.).

    Diese Rechtsauffassung des LSG steht, wie die Revision zu Recht geltend macht, im Widerspruch zu dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Senats vom 20. Juni 1984 (- 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8).

    Wie der Senat in dem genannten Urteil näher begründet hat, kann die Beklagte hinsichtlich des Betrages, der dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten nach Maßgabe des Unterhaltsrechts zur Deckung des eigenen notwendigen Bedarfs zu belassen ist, grundsätzlich geeignete schematisierte Werte zugrunde legen, weil eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen würde und solche Werte auch in der Praxis der Familiengerichte verbreitet sind (BSGE 57, 59, 64 f [BSG 20.06.1984 - 7 RAr 18/83]).

    Es kann daher grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Werte zugrunde gelegt werden, die bei den Familiengerichten eine besonders weite Verbreitung erlangt hat (BSGE 57, 59, 69 f [BSG 20.06.1984 - 7 RAr 18/83]).

    Der Senat hat jedoch - anders als das LSG - entschieden, daß der dem nach § 1361 BGB in Anspruch genommenen Ehegatten zur Deckung seines eigenen Unterhalts in jedem Falle zu belassende Betrag grundsätzlich mit dem Mindestselbstbehalt übereinstimmt, der ihm auch seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber eingeräumt wird, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Ehegatten nicht auf leistungspflichtige Verwandte (§§ 1601, 1603 Abs. 1, 1608 BGB) verweisen kann (BSGE 57, 59, 62 f [BSG 20.06.1984 - 7 RAr 18/83]).

  • BSG, 18.08.1983 - 7 RAr 101/81

    Angemessene Höhe des Auszahlungsbetrags - Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Bei der dem Kläger gewährten Alhi handelt es sich, wie nicht zweifelhaft ist, um eine laufende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in diesem Sinne (BSGE 53, 260, 267 [BSG 12.05.1982 - 7 RAr 20/81] SozR 1200 § 54 Nr. 6; BSGE 55, 245, 247 [BSG 18.08.1983 - 7 RAr 101/81] = SozR 1200 § 48 Nr. 7; BSGE 57, 59, 60 f [BSG 20.06.1984 - 7 RAr 18/83] = SozR 1200 § 48 Nr. 8).

    Insoweit ist der Einwand eines Leistungsberechtigten, daß er nicht zu Unterhaltszahlungen aufgefordert worden ist und nach der Praxis der für ihn zuständigen Familiengerichte auch keinen Ehegattenunterhalt schuldet, von Belang; denn abgesehen davon, daß der Leistungsträger berechtigt wäre, den dem Leistungsberechtigten zu belassenden Betrag in Anlehnung an die Rechtsprechung des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts zu bestimmen (BSGE 55, 245, 248 [BSG 18.08.1983 - 7 RAr 101/81]), wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsträger von einer Abzweigung absieht, soweit ihm die Unterhaltspflicht zweifelhaft ist und erscheinen darf.

  • BSG, 27.06.1967 - 1 RA 381/65

    Zahnersatzzuschüsse des Rentenversicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist eine Entscheidung, die auf der Anwendung einer Ermessensnorm beruht, rechtswidrig und aufzuheben, wenn sie die Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens nicht erkennen läßt (BSGE 27, 34, 38 [BSG 27.06.1967 - 1 RA 381/65]; 48, 8, 11f = SozR 2200 § 1301 Nr. 10; 48, 190, 192 f = SozR 2200 § 1301 Nr. 11).
  • BSG, 31.03.1982 - 4 RJ 64/81

    Pflege eines fremden Kindes; Vereinbarung mit dem Jugendamt; Gewährung von

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Fraglich ist allerdings, ob der Sozialhilfeträger schon dann Unterhalt gewährt, wenn er allein durch Geldzahlungen die Hilfe zum Lebensunterhalt erbringt, oder ob hierfür unabdingbar ist, daß die tatsächlichen Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten nicht nur durch sächliche Zuwendungen, sondern auch durch persönliche Zuwendung sichergestellt werden (in diesem Sinne wohl BSGE 53, 218 [BSG 31.03.1982 - 4 RJ 64/81] = SozR 1200 § 48 Nr. 5).
  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 97/83

    Folgen einer Verletzung - Erstattungsansprüche - Zuständigkeit der Fachsenate

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Das hat zur Folge, daß eine Entscheidung nicht wegen der Beurteilung der Vorfragen unmittelbar in Rechte Dritter eingreifen kann, eine Beiladung somit nicht notwendig ist (vgl. BSGE 15, 127, 128; 46, 232, 233 BSG USK 77244; BSGE 57, 15, 19 [BSG 24.05.1984 - 7 RAr 97/83] = SozR 4100 § 105b Nr. 1).
  • BSG, 31.05.1978 - 2 RU 5/78

    Versicherungsschutz - Kraftfahrzeughaltung - Zweck

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Das hat zur Folge, daß eine Entscheidung nicht wegen der Beurteilung der Vorfragen unmittelbar in Rechte Dritter eingreifen kann, eine Beiladung somit nicht notwendig ist (vgl. BSGE 15, 127, 128; 46, 232, 233 BSG USK 77244; BSGE 57, 15, 19 [BSG 24.05.1984 - 7 RAr 97/83] = SozR 4100 § 105b Nr. 1).
  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 58/78

    Überzahlung - Rückforderung - Ermessen - Kriterien

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist eine Entscheidung, die auf der Anwendung einer Ermessensnorm beruht, rechtswidrig und aufzuheben, wenn sie die Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens nicht erkennen läßt (BSGE 27, 34, 38 [BSG 27.06.1967 - 1 RA 381/65]; 48, 8, 11f = SozR 2200 § 1301 Nr. 10; 48, 190, 192 f = SozR 2200 § 1301 Nr. 11).
  • BSG, 28.09.1961 - 3 RK 72/57
    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Das hat zur Folge, daß eine Entscheidung nicht wegen der Beurteilung der Vorfragen unmittelbar in Rechte Dritter eingreifen kann, eine Beiladung somit nicht notwendig ist (vgl. BSGE 15, 127, 128; 46, 232, 233 BSG USK 77244; BSGE 57, 15, 19 [BSG 24.05.1984 - 7 RAr 97/83] = SozR 4100 § 105b Nr. 1).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Dem sogenannten notwendigen oder kleinen Selbstbehalt, den Praxis und Lehre übereinstimmend dem Unterhaltspflichtigen einräumen, liegt die Erwägung zugrunde, daß jede Unterhaltspflicht, also auch die, die dem Unterhaltspflichtigen vorab die Befriedigung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht erlaubt, ihre gewissermaßen natürliche Grenze dort findet, wo die Möglichkeit der Fortexistenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbleiben würden (vgl. BGH NJW 1984, 1614).
  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 20/81

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Wirksame Pfändung; Bestimmbarkeit der gepfändeten

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84
    Bei der dem Kläger gewährten Alhi handelt es sich, wie nicht zweifelhaft ist, um eine laufende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in diesem Sinne (BSGE 53, 260, 267 [BSG 12.05.1982 - 7 RAr 20/81] SozR 1200 § 54 Nr. 6; BSGE 55, 245, 247 [BSG 18.08.1983 - 7 RAr 101/81] = SozR 1200 § 48 Nr. 7; BSGE 57, 59, 60 f [BSG 20.06.1984 - 7 RAr 18/83] = SozR 1200 § 48 Nr. 8).
  • BSG, 26.09.1985 - 1 S 12/85

    Amtsenthebung einer Richers - Ehrenamtlicher Richter - Mängel des

  • OLG Hamm, 01.06.1981 - 4 UF 91/80
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - minderjährige Kinder -

    Dadurch entfällt das Erfordernis der Leistungsfähigkeit jedoch nicht völlig, weil jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten - je nach den Umständen allerdings unterschiedlich zu bemessenden - Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarf begrenzt ist (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Zwar trifft es zu, dass das BSG (grundlegend: SozR 1200 § 48 Nr. 3; ebenso ua: BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG FamRZ 1987, 274) wiederholt ausgesprochen hat, dass ein rechtskräftiger Unterhaltstitel die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I bestimmt und - nach oben - begrenzt.

    Außerdem hat das BSG wiederholt betont, dass bei der Entscheidung über eine Abzweigung zu Gunsten eines Angehörigen, der weder über einen Unterhaltstitel verfügt noch eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorweisen kann, die Feststellung, ob gegenüber diesem Angehörigen eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, nach der Rechtslage zu treffen ist, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11; FamRZ 1987, 274).

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R

    Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine

    Ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an einen Angehörigen besteht, hat die Beklagte eigenständig nur dann festzustellen, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt (vgl BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 17 unter Hinweis auf BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8 und BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; Didong in jurisPK-SGB I, § 48 RdNr 13; Klein, Zivilrechtliches Unterhaltsrecht und SGB II, Sozialrecht aktuell 2008, 88, 89).

    Er kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von einer Abzweigung absehen, wenn sie ihm nach den Umständen des Einzelfalles nicht angezeigt erscheint (vgl BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4 S 13; BSGE 59, 30, 38 = SozR 1200 § 48 Nr. 10 S 49; Nr. 11 S 59).

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten

    Die früheren Mieter können hier allenfalls durch die Beurteilung von Vorfragen, zB ob die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder ob sie überhaupt leistungsberechtigt und bedürftig gewesen sind, und damit nur mittelbar vom vorliegenden Rechtsstreit betroffen sein (in solchen Fällen die Notwendigkeit der Beiladung verneinend BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 3 RdNr 13; BSGE 70, 240 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1; BSGE 59, 30, 31) .
  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86

    Anfechtungsbegehren - Abzweigung - Auszahlung von Arbeitslosenhilfe -

    Zur Frage, wann bei der Abzweigung nach § 48 Abs. 1 SGB I an Stelle eines vom Sozialleistungsträger bundeseinheitlich verwendeten Betrages für den notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten ein höherer Betrag zugrundezulegen ist (Fortführung von BSG vom 20.6.1984 - 7 RAr 18/83 = BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSG vom 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 = BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG vom 26.6.1986 - 7 RAr 44/84 = FamRZ 1987; 274).

    Nach § 48 Abs. 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, wie das bei der Alhi der Fall ist, in angemessener Höhe an die Kinder des Leistungsberechtigten oder an die Person oder Stelle, die den Kindern Unterhalt gewährt, ggfs damit auch an den Sozialhilfeträger (vgl dazu BSGE 59, 30, 37 f = SozR 1200 § 48 Nr. 10), ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte den Kindern gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

    Das ist damit begründet worden, daß eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalles dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen würde; außerdem seien Richtwerte dieser Art auch in der Praxis der Familiengerichte verbreitet (BSGE 57, 59, 64 f = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30, 34 = SozR 1200 § 48 Nr. 10).

    Ein Unterhaltsanspruch wird lediglich befriedigt, wenn tatsächlich ausgezahlt wird und zwar in dem Umfange, in dem dem Unterhaltsberechtigten die Auszahlung letztlich zugute kommt (BSGE 59, 30, 31 = SozR 1200 § 48 Nr. 10).

    Die Abzweigung steht, wie der Senat insbesondere in BSGE 59, 30, 38 ff = SozR 1200 § 48 Nr. 10 näher ausgeführt hat, im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 5570/06

    Arbeitslosengeld II - Abzweigungsentscheidung - gesteigerte Unterhaltspflicht -

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt weiter voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 - BSGE 59, 30; Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274; Urteil vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 - SozR 1200 § 48 Nr. 11; Urteil vom 29. August 2002 - B 11 AL 95/01 R - SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203).

    Dieser Unterhaltstitel bestimmt den Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht, der Sozialleistungsträger ist hieran gebunden (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2005 - L 1 AL 100/03 - LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. September 2005 - L 2 B 71/03 - ).

    Der Leistungsträger hat daher dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, zu prüfen und zu entscheiden, ob angesichts der ihm näher bekannten Umstände eine Abzweigung angezeigt erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.).

    Die Abzweigung soll dazu dienen, bei wesentlicher Verletzung der Unterhaltspflicht ggf. ohne den Umweg über einen zivilgerichtlichen Prozess oder eine Pfändung der Geldleistung im konkreten Einzelfall schnell helfen zu können (Soforthilfemaßnahme, vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 1985, a.a.O. und vom 29. August 2002, a.a.O.).

  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 12/98 R

    Berufskrankheit - bandscheibenbedingte Erkrankung - Lendenwirbelsäule -

    Die Beurteilung von Vorfragen nimmt an der Rechtskraftwirkung nicht teil, so daß insoweit kein unmittelbarer Eingriff in Rechte Dritter vorliegen kann (vgl BSGE 59, 30, 31 = SozR 1200 § 48 Nr. 10 mwN).
  • BSG, 28.07.1987 - 7 RAr 39/86

    Rückwirkende Abzweigung oder Auszahlung von Teilen des Arbeitslosengeldes als

    Der angefochtene Verwaltungsakt ist eine Ermessensentscheidung iS des § 39 SGB I; denn bei Entscheidungen über Anträge auf Abzweigung von Leistungen iS des § 48 SGB I ist der Leistungsträger ermächtigt, nach seinem Ermessen zu handeln (st Rspr, vgl ua BSGE 53, 260, 267 ff [BSG 12.05.1982 - 7 RAr 20/81] = SozR 1200 § 54 Nr. 6; BSGE 57, 59, 60 [BSG 20.06.1984 - 7 RAr 18/83] = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30, 38 [BSG 23.10.1985 - 7 RAr 32/84] = SozR 1200 § 48 Nr. 10; Urteil des Senats vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 -).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X für die streitige Abzweigung sind zwar erfüllt, was - wie das LSG zu Recht erkannt hat - vollinhaltlich der gerichtlichen Prüfung unterliegt (BSGE 57, 127, 128 ff = SozR 1200 § 48 Nr. 9; BSGE 59, 30, 33 [BSG 23.10.1985 - 7 RAr 32/84] = SozR 1200 § 48 Nr. 10).

    Sowohl nach dem Alter der Kinder als nach der Höhe des geltend gemachten Abzweigungsbetrages und des dem Beigeladenen zustehenden Alg ist offenbar, daß dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Beigeladenen gegenübersteht (§§ 1601 bis 1603 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-; vgl BSGE 59, 30, 33 ff [BSG 23.10.1985 - 7 RAr 32/84] = SozR 1200 § 48 Nr. 10; Urteil des Senats vom 13 Mai 1987 - 7 RAr 13/86 -).

    Wie der Senat schon entschieden hat, steht ihr grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren rechtlich möglichen Verhaltensweisen zu, dh auch das Recht, von der an sich möglichen Abzweigung ganz abzusehen (BSGE 59, 30, 33 [BSG 23.10.1985 - 7 RAr 32/84] = SozR 1200 § 48 Nr. 10).

  • BSG, 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R

    Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht

    Dies hat das BSG zB bei der Ablehnung einer gewünschten Zahlungsweise (vgl BSG SozR 1200 § 47 Nr. 1), der Anordnung einer Abzweigung iS von § 48 SGB I (vgl BSGE 57, 127 = SozR 1200 § 48 Nr. 9; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11, 12, 13), der Feststellung des dem Berechtigten auszuzahlenden Teils einer (teilweise) abgetretenen Sozialleistungsforderung (vgl BSG SozR 1300 § 63 Nr. 10; BSGE 57, 211 = SozR 1200 Art. 2 § 18 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 7; BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8; vgl allerdings auch BSGE 70, 37 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2; BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4) und bei der Entscheidung bejaht, ob eine Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt (vgl BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6, 9).
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R

    Abzweigung von Unterhaltsgeld - Bestimmtheit des Abzweigungsbescheides -

    Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Bescheide der Beklagten schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht die Gesichtspunkte erkennen lassen, die die Beklagte ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl dazu insbesondere BSGE 59, 30, 38 f = SozR 1200 § 48 Nr. 10) und ob die fehlende Begründung des Ermessens gemäß § 41 Abs. 2 SGB X in der ab 2. Januar 2001 geltenden Fassung zumindest während des Gerichtsverfahrens nachgeholt worden ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2005 - L 1 AL 100/03

    Arbeitslosenversicherung

    Eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I besteht dabei nur dann, wenn sich auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht ein konkreter Unterhaltsanspruch ergibt; eine "abstrakte" Unterhaltsverpflichtung des Leistungsberechtigten genügt nicht (BSGE 57, 59, 61; BSG, Urteil v. 23.10.1985 - 7 RAr 32/84 - SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG, Urteil v. 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R - SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Auch wenn der Bedarf hiernach bestimmt wird, ist hinsichtlich der Leistungsfähigkeit jedoch der konkrete notwendige Selbstbehalt des Leistungsberechtigten als des Unterhaltsschuldners festzulegen, der außerhalb des Beitrittsgebietes grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt werden kann (BSGE 57, 59, 70; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 10).

    Er hat dabei grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren rechtlich möglichen Verhaltensweisen, die das Recht einschließen, von der an sich möglichen Abzweigung ganz abzusehen (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG, Urteil v. 29.10.1987 - 11b RAr 61/86 - SozR 1200 § 48 Nr. 13).

    Neben den vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Leistungsträger darüber hinaus prüfen, ob von einer Abzweigung wegen der geringen Höhe des geschuldeten Unterhalts oder wegen der nur kurzen Dauer einer möglichen Abzweigung abgesehen werden darf (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 10).

  • BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R

    Abzweigung von Arbeitslosengeld - Unterhaltspflichtiger mit Wohnsitz im

  • SG Düsseldorf, 29.01.2007 - S 28 AS 178/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2003 - L 8 AL 685/02

    Ausübung des Ermessens bei einer Abzweigungentscheidung

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RKg 31/90

    Anspruchsvoraussetzungen auf höhere Auszahlung des Kindergeldes - Der sog.

  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 42/94

    Vorrangige Tilgung der Arbeitnehmeranteile bei Teilzahlung zum

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 536/15

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 15.11.2017 - L 19 R 287/14

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und Belassung des Selbstbehalts

  • LSG Bayern, 29.09.2006 - L 7 AS 54/05

    Belastung eines Alg-II-Empfängers mit einem Abzweigungsbetrag wegen

  • LSG Hessen, 13.10.2004 - L 6 AL 465/02

    Abzweigung von Unterhaltsgeld - Verletzung der Unterhaltspflicht - Höhe des

  • LSG Thüringen, 22.05.2003 - L 3 AL 922/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einreichung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2006 - L 9 AS 277/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
  • LSG Niedersachsen, 21.01.1999 - L 6 U 266/98

    Rechtswirksamkeit der Aufnahme der BK-Nr. 2108 (Erkrankungen der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2007 - L 19 B 97/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Niedersachsen, 30.08.2001 - L 8 AL 190/01

    Abzweigung eines angemessenen Teiles von den laufenden Geldleistungen

  • BSG, 29.10.1987 - 11b RAr 61/86

    BfA - Geldleistung - Ehegatte - Tatsachenäußerung - Ermessen - Frist

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2010 - L 7/12 AL 33/07
  • LSG Bayern, 24.07.2003 - L 10 AL 359/02

    Rechtmäßigkeit einer Abzweigung von der Arbeitslosenhilfe; Auszahlung laufender

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2018 - L 7/12 AL 52/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2010 - L 4 KR 76/10
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