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   BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85   

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https://dejure.org/1986,5299
BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85 (https://dejure.org/1986,5299)
BSG, Entscheidung vom 19.06.1986 - 12 RK 7/85 (https://dejure.org/1986,5299)
BSG, Entscheidung vom 19. Juni 1986 - 12 RK 7/85 (https://dejure.org/1986,5299)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 128
  • NZA 1987, 108
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 57/81

    Veräußerungsleibrente; Leibrente gegen Überlassung eines Grundstückes; Einnahme

    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Dies alles hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil SozR 2200 § 180 Nr. 12 (Leibrentenfall) ausgeführt und dort entschieden, daß für nichtversicherungspflichtige Mitglieder der Ersatzkassen sich der Beitrag nach der Satzung richtet, mithin keine Bindung an § 180 Abs. 4 RVO besteht.

    In einem solchen Fall ist es, wie der Senat bereits für den Fall der Veräußerungsleibrente entschieden hat (SozR 2200 § 180 Nr. 12), Aufgabe der Satzung, diese Grenze festzulegen.

  • Drs-Bund, 04.06.1969 - BT-Drs V/4285
    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art" (BT-Drucks V/4285, S. 8 zu Nr. 22).

    Die Satzungsbefugnisse von Ersatzkassen sind zwar aus dem Bestreben, das für sie geltende Recht dem der RVO-Kassen anzugleichen (BT-Drucks V/4285, S. 8 zu Nr. 22), in verschiedener Hinsicht eingeengt worden.

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 53/79

    Beschädigten-Grundrente - Einnahme zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Diese Grundrente dient (zumindest soweit sie nur nach dem Körperschaden und nicht nach beruflicher Betroffenheit bemessen ist) zweckgebunden dem pauschalen Ausgleich eines bei Körperbehinderungen dieses Umfangs regelmäßig bestehenden Mehrbedarfs (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 5).
  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 70/80

    Sozialhilfeempfänger - Grundlohn - Unterbringung in einem Heim - Lebensunterhalt

    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Hierbei kann der Satzungsgeber jedoch nicht willkürlich handeln; er kann zwar pauschalierende Regelungen treffen, muß sich aber dabei an nachvollziehbaren sachlichen Überlegungen orientieren, die zu einer möglichst realitätsnahen Abgrenzung führen (s. besonders BSG SozR 2200 § 180 Nr. 15 S. 46 unten).
  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 43/80

    Zweckgebundene Leistung iS von § 27 Abs 4 RehaAnO 1975

    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Zu § 11 Alhi-VO, der für die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Alhi ebenfalls eine Aufteilung der Unfallrente in zweckgebundenen Mehrbedarf und Einnahmen zum Lebensunterhalt vornimmt (Nr. 4), hat der 7. Senat des BSG ebenso entschieden (SozR 4480 § 27 Nr. 4).
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Demgemäß hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß der Grundlohn versicherungspflichtiger Rentner sich auch, bei Ersatzkassen nicht nach der Satzung, sondern nach § 180 RVO richtet (BSGE 58, 10, 11).
  • BSG, 22.01.1986 - 8 RK 30/85

    Ersatzkasse

    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Hieran hat sich bisher nichts geändert (s. auch Urteil des BSG vom 22. Januar 1986 - 8 RK 30/85 -).
  • BSG, 28.03.1979 - 3 RK 63/77
    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Auch kann eine Einengung ihrer Befugnisse u.U. mittelbar aus anderen Vorschriften geschlossen werden (so z.B. aus § 205 i.V.m. § 507 Abs. 4 RVO die Unzulässigkeit von Beitragssätzen, die nach dem Familienstand gestaffelt sind; s. BSGE 48, 134).
  • BSG, 14.09.1966 - 3 RK 18/65

    Satzungsautononmie einer gesetzlichen Krankenkasse - Anspruch auf freie

    Auszug aus BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85
    Für das Beitragsrecht der nichtversicherungspflichtigen Mitglieder der Ersatzkassen gilt - wie das Bundessozialgericht (BSG)schon früher entschieden hat (BSGE 25, 195, 197 f) - Art. 2 § 4 Abs. 2 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 (RGBl 1 1537) i.d.F. der 15. Verordnung vom 1. April 1937 (RGBl 1 439).
  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R

    Freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - beitragspflichtige Einnahmen -

    Sie blieben bei freiwillig Versicherten in der Höhe beitragsfrei, die der Grundrente nach dem BVG für die vergleichbare MdE entsprach (BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr. 31 und SozR 3-2200 § 511 Nr. 1).

    Diese Rechtsprechung, die Ersatzkassenmitglieder betraf, beruhte auf der Auslegung der "Einnahmen zum Lebensunterhalt" iS des § 180 Abs. 4 RVO und der entsprechenden Satzungsregelung einer Ersatzkasse (BSGE 60, 128, 132 = SozR 2200 § 180 Nr. 31 S 127).

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    Entsprechendes galt nach § 2 Satz 1 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-V) für die Anrechnung der Verletztenrente auf die bis zum 31. Dezember 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe (vgl. darüber hinaus z.B. zum Krankversicherungsrecht BSGE 60, 128 ; 71, 299 ; Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 62 Rn. 10 ).

    (b) Es ist auch nicht deshalb aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Verletztenrente als teilweise zweckbestimmte Leistung zu bewerten, weil ihr durch die fachgerichtliche Rechtsprechung und die Literatur auch die Funktion zugesprochen wird, Nichterwerbsschäden abzugelten, das heißt immaterielle Schäden auszugleichen und verletzungsbedingte Mehraufwendungen zu decken (vgl. BSGE 60, 128 ; 71, 299 ; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 30 ff.; BSG, Beschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05 R -, juris, Rn. 71 f.; Kranig, in: Hauck, SGB VII, § 56 Rn. 7b ).

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Bei Ersatzkassen wie der Beklagten richtete sich das Beitragsrecht der nichtversicherungspflichtigen Mitglieder bis 1988 gemäß Art. 2 § 4 Abs. 2 der 12. AufbauVO vom 24. Dezember 1935 (RGBl I 1537) idF der 15. VO vom 1. April 1937 (RGBl I 439) nach der Satzung (BSGE 60, 128, 129 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 31 S 124/125 mwN).
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