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   BSG, 26.08.1987 - 11a RA 34/86   

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https://dejure.org/1987,4233
BSG, 26.08.1987 - 11a RA 34/86 (https://dejure.org/1987,4233)
BSG, Entscheidung vom 26.08.1987 - 11a RA 34/86 (https://dejure.org/1987,4233)
BSG, Entscheidung vom 26. August 1987 - 11a RA 34/86 (https://dejure.org/1987,4233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) - Anspruch auf Herstellung einer Versicherungsunterlage für fremde Zeiten außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 62, 109
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 19.03.1953 - BT-Drs I/4201
    Auszug aus BSG, 26.08.1987 - 11a RA 34/86
    Das waren vor allem (vgl. BT-Drucks I/4201 S. 17) die Versicherungsverhältnisse der "Schutzangehörigen und Staatenlosen polnischen Volkstums" und die der "Juden in den eingegliederten Ostgebieten".

    Der Gesetzgeber des FAG hielt es für möglich, daß sich Personen, die von der Anwendung der OstgebietsVO ausgeschlossen waren (etwa auch wegen des Wohnortes oder der Beschäftigung), nunmehr ständig und befugt im Bundesgebiet aufhalten; in diesem Falle sollten sie wie die nach der OstgebietsVO Berechtigten behandelt werden (BT-Drucks I/4201 S. 17).

    Das gleiche gilt im übrigen für § 3 Abs. 2 FAG, der die Anwendung der Sudeten-Verordnung vom 27. Juni 1940 auf Leistungsansprüche und Leistungsanwartschaften erstreckte, die von Versicherungsträgern im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren zu übernehmen oder bei ihnen verblieben waren (vgl dazu BT-Drucks I/4201 a.a.O.); hierzu hat der 5. Senat des BSG bereits entschieden (SozR Nr. 6 zu § 1321 RVO), daß die bei dem tschechoslowakischen Versicherungsträger verbliebenen Prager Beitragszeiten (außerhalb des sogenannten Sudetenblocks) keine übergegangenen Beitragszeiten iS von § 17 Abs. 1 Buchst b FRG sind.

  • Drs-Bund, 21.05.1959 - BT-Drs III/1109
    Auszug aus BSG, 26.08.1987 - 11a RA 34/86
    Dies unterstützend heißt es in der Begründung zu § 17 Abs. 1 Buchst b FRG im Gesetzentwurf (BT-Drucks III/1109 S. 41), die Regelung beziehe sich auf Personen, deren Versicherungsverhältnisse nach Maßgabe der Vorschriften über die Einführung des deutschen Sozialversicherungsrechts in Gebieten, die dem deutschen Reich eingegliedert waren oder unter deutscher Verwaltung gestanden haben, auf die deutschen Rentenversicherungen übergeleitet worden sind; § 17 Abs. 1 Buchst b FRG solle im Ergebnis der vorangegangenen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 FAG entsprechen (BT-Drucks a.a.O.), wonach ein Versicherungsverhältnis bei einem deutschen Versicherungsträger auch dann als gegeben gilt, wenn die aus dem Versicherungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen (Leistungen und Anwartschaften) eines nichtdeutschen Versicherungsträgers nach Reichsrecht auf den deutschen Versicherungsträger übergegangen sind.

    Aber auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks III/1109 S. 41) bestätigt, daß § 17 Abs. 1 Buchst b FRG im Ergebnis der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 FAG entsprechen sollte, wonach Verpflichtungen eines deutschen Versicherungsträgers nach dem Reichsrecht auf den deutschen Versicherungsträger übergegangen sein mußten; von § 3 Abs. 4 FAG ist dort keine Rede.

  • BSG, 23.06.1971 - 4 RJ 357/68

    Fremdenrentengesetz - Versicherungszeiten

    Auszug aus BSG, 26.08.1987 - 11a RA 34/86
    In einem Schreiben vom 22. Februar 1985 gab die Beklagte bekannt, entgegen ihrer informatorischen Mitteilung sei sie in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1971 - 4 RJ 357/68 - zu der Rechtsauffassung gelangt, daß die betreffenden fremden Beitragszeiten nicht nach § 17 Abs. 1 Buchst b FRG auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen seien; das ergebe sich daraus, daß § 20 der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten (OstgebietsVO) vom 22. Dezember 1941 (RGBl I 777) auf "Schutzangehörige und Staatenlose, polnischen Volkstums" keine Anwendung finde.
  • BSG, 16.12.1975 - 11 RA 6/75

    Überleitungsstelle für Sozialversicherung - Untersteiermark - Beitrag -

    Auszug aus BSG, 26.08.1987 - 11a RA 34/86
    Dementsprechend haben der erkennende Senat (SozR 2200 § 1250 Nr. 9) und vor ihm eingehender der 5. Senat des BSG (SozR Nr. 6 zu § 1321 RVO) bereits entschieden, daß § 17 Abs. 1 Buchst b FRG nur Zeiten erfaßt, die von einer fremden Versicherung auf die reichsgesetzliche Rentenversicherung übergegangen sind.
  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit mehreren Urteilen des BSG (vgl Urteile vom 26. August 1987 - 11a RA 34/86 - BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11; vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - SozSich 1988, 189) zu sehen, wonach Versicherungsverhältnisse und damit die Beiträge von damals sog Schutzangehörigen polnischen oder jüdischen Volkstums, die zum polnischen Versicherungsträger entrichtet worden waren, nicht in die reichsdeutsche Versicherungslast übergegangen sein sollten.
  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R

    Fiktive Beitragszeit für Beschäftigung im Reichsgau Wartheland - eingegliederte

    Des weiteren wären 1940 in diesem Gebiet zurückgelegte Beitragszeiten bei Eintritt eines Versicherungsfalls von einem deutschen Träger grundsätzlich nach Maßgabe der § 20 ff OstgebieteVO unter Anwendung reichsrechtlicher Vorschriften berücksichtigt worden (vgl dazu BSG SozR Nr. 5 zu § 17 FRG; BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11; BSG SozR 5050 § 17 Nr. 12).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 12/97 R

    Kein Nachentrichtungsrecht für Verfolgten mit reichsgesetzlichen Beiträgen in den

    Demnach bestand insbesondere bei polnischen Staatsangehörigen einschließlich der polnischen Juden wegen § 1 Abs. 1 Satz 3 Ostgebiete-VO keine Verpflichtung, die früher in den "eingegliederten Ostgebieten" an polnische Versicherungsträger entrichteten Beiträge wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtet zu behandeln (BSG SozR Nr. 5 zu § 17 FRG; BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11; BSG SozR 5050 § 17 Nr. 12).

    Für diejenigen, die vor dem Stichtag Beiträge entrichtet hatten, wirkte dieser Ausschluß insoweit nach, als sie keine Beitragszeiten nach dem FRG anerkannt erhielten (BSG SozR Nr. 5 zu § 17 FRG; BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11; BSG SozR 5050 § 17 Nr. 12) und dadurch eine Nachentrichtung ganz oder zum Teil ausgeschlossen wurde.

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 63/96

    Anwendung des FRG in Ostoberschlesien

    Die damit nach Einführung von RVO und AVG zum 1. Januar 1940 allein in Betracht kommende originäre Beitragsentrichtung nach Reichsrecht zu Trägern, die für dessen Durchführung zuständig waren, steht zudem der Annahme durchgreifend entgegen, daß zu berücksichtigende Anwartschaften ihren Rechtsgrund in der Überleitung von bei polnischen Trägern erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 20 ff Ostgebiete-VO (§ 17 Abs. 1 Buchst b FRG) oder dem Gesichtspunkt der Rechts- und Vermögensnachfolge (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Ostgebiete-VO) haben könnten (vgl BSG in SozR 5050 § 17 Nr. 11, BSGE 10, 118, 121 und 27, 223).

    Die Vorschrift betraf bereits in ihrer bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1990 (Art. 85 Abs. 5 RRG) gültigen Fassung eine Ausdehnung (nur) des persönlichen Anwendungsbereichs des FRG (vgl BT-Drucks III/1109, S 41) in der Weise, daß - ua nach §§ 20 ff Ostgebiete-VO übergeleitete Fremdbeiträge - auch den nicht von § 1 FRG Erfaßten zugute kommen konnten; nichts anderes kann demgemäß für ihre Erstreckung auf den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 Ostgebiete-VO von ihrer Anwendung ursprünglich ausgeschlossenen Personenkreis der "Schutzangehörigen und Staatenlosen polnischen Volkstums" (vgl hierzu den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 29. Juni 1942, AN II, S 408 f, insbesondere Abschnitt C und BSG SozR 5050 § 17 Nr. 11) mit der Folge gelten, daß auch bei ihm allein durch Entrichtung von Beiträgen an einen fremden Träger der RV begründete und in die reichsdeutsche Versicherung überführte Anwartschaften als berücksichtigungsfähig in Betracht kommen.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 68/95

    Anspruch auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von im Ghetto Lodz

    Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit mehreren Urteilen des BSG (vgl Urteile vom 26. August 1987 - 11a RA 34/86 - BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11 und vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - SozSich 1988, 189) zu sehen, wonach Versicherungsverhältnisse und damit die Beiträge von damals sog Schutzangehörigen polnischen oder jüdischen Volkstums, die zum polnischen Versicherungsträger entrichtet worden waren, nicht in die reichsdeutsche Versicherungslast übergegangen sein sollten.
  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89

    Tatbestandswirkung ablehnender Sozialverwaltungsakte - Ermessen des

    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 62, 113 [BSG 26.08.1987 - 11a RA 34/86]sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).
  • BSG, 16.05.1995 - 9 RV 16/94

    Kriegsopfer- und Soldatenversorgung

    Das gilt aber auch für Fallgruppen, in denen nicht die Rechtsprechung, sondern der Gesetzgeber erkannt hat, daß jahrzehntelanges nationalsozialistisches Unrecht hingenommen wurde: Die versicherungsrechtliche Sonderbehandlung der Juden in den eingegliederten Ostgebieten wurde als Tatsache bewertet, deren rentenmindernde Auswirkungen jahrzehntelang hingenommen wurden (vgl noch BSGE 62, 109, 111 = SozR 5050 § 17 Nr. 11; SozR 5050 § 17 Nr. 12 sowie Urteil des BSG vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 43/86, AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 346 und die spätere Reaktion des Gesetzgebers durch § 17 Abs. 3 S 2 FRG idF des Ges. z. Reform d. gesetzl. Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261).
  • BSG, 08.12.1999 - B 12 RJ 5/98 R

    Keine Neueröffnung der Beitragsnachentrichtungsfrist bei Beschäftigungszeiten im

    Zwar erhielten Personen, die zu den sog Schutzangehörigen und Staatenlosen polnischen Volkstums gehörten, nach der Rechtsprechung des BSG für ihre vor dem 1. Januar 1942 (vgl § 1 Abs. 3 Ostgebiete-VO) an polnische Versicherungsträger entrichteten Beiträge wegen § 1 Abs. 2 Ostgebiete-VO grundsätzlich keine Leistungen aus der bundesdeutschen Rentenversicherung; Fremdrentenzeiten wurden bei diesem Personenkreis insoweit nicht berücksichtigt (vgl BSG SozR Nr. 5 zu § 17 FRG; BSGE 62, 109, 111 = SozR 5050 § 17 Nr. 11; SozR 3-5070 § 21 Nr. 7 S 33).
  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 79/86

    Pole - Jüdischer Glaube - Altersruhegeld

    Wie der 11a Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 26. August 1987 - Az 11a RA 34/86 - (BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr. 11) und im Anschluß daran der 1. Senat des BSG mit den Urteilen vom 15. Oktober 1987 - Az 1 RA 41/86 und 1 RA 43/86 (SozSich 1988 S 189 und AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1988 S 346) entschieden haben, beurteilt sich die Pflicht eines deutschen Rentenversicherungsträgers, zur polnischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete Beiträge wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln, allein nach der Rechtslage während der Geltung der Reichsgesetze.
  • BSG, 29.08.1991 - 4 RA 69/90

    Herstellung einer Versicherungsunterlage für in Polen zurückgelegte

    Eine derartige Pflicht, die sich hier nur aus der OGVO hätte ergeben können, bestand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für einen deutschen Rentenversicherungsträger (§ 3 FRG) nicht, da polnische Staatsangehörige grundsätzlich nicht zu dem von der OGVO erfaßten und damit in die Anwendung der Reichsversicherungsgesetze einbezogenen Personenkreis gehörten (BSG SozR 5050 § 17 Nr. 12; s auch BSGE 62, 109, 110 ff = SozR 5050 § 17 Nr. 11; BSG - Urteile vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 und 43/86).
  • BSG, 15.10.1987 - 1 RA 41/86
  • BSG, 20.09.1988 - 4a BJ 189/87
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