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   BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86   

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BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86 (https://dejure.org/1987,18533)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1987 - 11a RA 20/86 (https://dejure.org/1987,18533)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - 11a RA 20/86 (https://dejure.org/1987,18533)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 10
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86
    Das weitere Erfordernis der Entgeltlichkeit hat nicht dieselbe umfassende Bedeutung, da es für den Personenkreis der Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten außer Betracht bleibt (BSGE 37, 10, 14).

    Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Beschäftigungsverhältnis auch in Zeiten fortdauert, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, sofern nur der Arbeitsvertrag rechtlich weiterbesteht und der Arbeitnehmer zur Fortsetzung der übernommenen Arbeit unter den bisherigen Bedingungen bereit ist, wie bereits der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden hat (BSGE 37, 10, 13).

    Dabei wurde die zeitliche Ausdehnung der Arbeitsunterbrechung nur insofern als bedeutsam angesehen, als es bei längerer Dauer eines Streiks eher zur lösenden Abwehraussperrung oder zur Abkehr von Arbeitnehmern kommen könne (BSGE 37, 10, 15).

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 118/79

    Beschäftigungszeit - Nachversicherung - Rentenversicherung - Dienstvertrag -

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86
    Die Nachversicherung wird damit auf diejenigen Beschäftigungszeiten beschränkt, die in der Rentenversicherung an sich versicherungspflichtig und nur infolge einer der in § 9 Abs. 1 AVG genannten Ausnahmevorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder § 8 Abs. 1) versicherungsfrei waren (BSGE 50, 289, 291 = SozR 2200 Nr. 9 mwN).

    So wurde die Nachversicherung abgelehnt für die Zeit einer nicht dem deutschen Versicherungsrecht unterliegenden Beschäftigung an einer Auslandsschule trotz zugesicherter Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (BSGE 50, 289 = SozR 2200 § 1232 Nr. 9), für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung, soweit sie als Studenten versicherungsfrei waren (SozR 2200 § 1232 Nr. 19 und Nr. 21) und für Beamtenanwärter, die nur einen Unterhaltszuschuß erhalten haben (SozR 2200 § 160 Nr. 12).

  • BSG, 24.11.1965 - 1 RA 166/62

    Gesetze zur Neuregelung der Rentenversicherung - Sachlicher Geltungsbereich der

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86
    Der erkennende Senat hat zwar in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom November 1965 (BSGE 24, 106, 111) eine Lücke in der Regelung der Nachversicherung angenommen, soweit beim Verlust des Versorgungsanspruchs in der Zeit vom 1. Mai 1957 bis zum 1. Juli 1965 eine Nachversicherung nicht ausdrücklich vorgesehen war.

    Der von der Revision angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (BSGE 24, 106, 111) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.

  • BGH, 06.04.1982 - VI ZR 12/79

    Ersatzschulfinanzierung - Versorgung - Beamtete Lehrkräfte - Beamte -

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86
    Hierdurch wird nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu derjenigen Ersatzschule begründet, die der Kultusminister zum Träger der Versorgungslast bestimmt (BGH NVwZ 1982, 460).
  • BSG, 29.08.1984 - 11 RK 5/83

    Arbeitsentgelt - Beamtenrecht - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86
    Das normale Ruhegehalt selbst ist kein Arbeitsentgelt, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. August 1984 (SozR 5420 § 2 Nr. 31) bereits ausgeführt hat.
  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

    Auszug aus BSG, 16.12.1987 - 11a RA 20/86
    Das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist im Unterschied zur Tätigkeit eines Selbständigen dadurch gekennzeichnet, daß der Beschäftigte bei seiner Tätigkeit entweder an Weisungen des Beschäftigenden gebunden ist oder aufgrund einer ihrem Inhalt nach freigestalteten Tätigkeit (Dienste höherer Art) funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozeß des Beschäftigenden teil hat und damit auch ohne Weisungsgebundenheit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45 mwN).
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 50/98 R

    Nachversicherung - Maschinenaspirant - Deutsche Bundespost -

    Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers ein Nachversicherungsfall eingetreten und damit das (dreiseitige) Nachversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten entstanden ist (vgl dazu ausführlich Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 S 7 ff), beurteilt sich mithin nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Tätigkeit gilt (stRspr des BSG, zB Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 S 7; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 110/95 - unveröffentlicht, vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5 S 24 = BSGE 76, 267, 269, vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92 - unveröffentlicht, und vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3 S 19; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 25 S 69 = BSGE 63, 10; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 15 S 37 = BSGE 55, 209, 210).

    Nachversicherungsfähig sind nur diejenigen Zeiten, während derer ein an sich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, dieses nur infolge einer der in § 9 Abs. 1 AVG genannten Ausnahmevorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AVG oder § 8 Abs. 1 AVG) versicherungsfrei gewesen ist und bei "Hinwegdenken" dieser Versicherungsfreiheit eine Versicherungspflicht bestanden hätte (vgl Urteil des Senats vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92 - unveröffentlicht; BSGE 11, 278, 281; 17, 206, 208; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 9 S 17 = BSGE 50, 289, 291; BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 17 S 49 = BSGE 51, 157, 159; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 15 S 37 = BSGE 55, 209, 210; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 25 S 69 = BSGE 63, 10 f).

    Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb ist dann in aller Regel mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Weisungsrecht des Betriebsinhabers, das sich auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit bezieht, verbunden (BSG SozR Nr. 20 zu § 165 RVO Aa 20 = BSGE 13, 130, 132; BSG SozR 2400 § 2 Nr. 16 S 19 = BSGE 51, 164, 167; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 25 S 70 = BSGE 63, 10, 11; BSG SozR 3-4100 § 169b Nr. 1 S 3 = BSGE 72, 105, 107; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 53 = BSGE 74, 77, 84 f).

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 41/92

    Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit aus Nachversicherung - Voraussetzungen

    Ein Anspruch auf Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung für diesen Zeitraum entfällt mithin, da nachversicherungsfähig nur solche Zeiten sind, während denen ein an sich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, dieses jedoch nach den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen versicherungsfrei ist und bei Hinwegdenken dieser Versicherungsfreiheit eine Versicherungspflicht bestanden hätte (vgl hierzu BSGE 63, 10 f [BSG 16.12.1987 - 11a RA 20/86] = SozR 2200 § 1232 Nr. 25).
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