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   BSG, 24.03.1988 - 5/4a RJ 33/87   

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BSG, 24.03.1988 - 5/4a RJ 33/87 (https://dejure.org/1988,14498)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1988 - 5/4a RJ 33/87 (https://dejure.org/1988,14498)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1988 - 5/4a RJ 33/87 (https://dejure.org/1988,14498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsauszeit - Rentenanwartschaft - Übertragung - Beiträge - Versicherungszeit - Anrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 116
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85

    Rente - Versicherungszeit - Wartezeit - Versorgungsausgleich

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 4a RJ 33/87
    Wie der erkennende Senat (damals als 5b Senat) im Urteil vom 9. April 1987 (vgl Bundessozialgericht -BSG- in BSGE 61, 271 ff) zu % 13040 Abs. 1 RVO entschieden hat, sind der für die Wartezeit erforderlichen Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten die im Versorgungsausgleich Übertragenen Rentenanwartschaften gleichzusetzen.

    Der Senat hat im Urteil vom 9. April 1987 (aaO 273) seine Auffassung auf % 13oua Abs. 5 Satz 1 RVO gestützt, wonach beim Ausgleichsberechtigten für die Erfüllung der Wartezeit die Zahl hinzugerechnet wird, die sich ergibt, wenn die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten des Versorgungsausgleichs geteilt werden.

  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 8/81

    Erhöhung einer laufenden Rente durch Übertragung von Rentenanwartschaften

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 4a RJ 33/87
    Das zeigt die Entscheidung des BSG vom 11. Februar 1982 (BSGE 53, 78, 80 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16

    Rente wegen Erwerbsminderung

    So hat der damals für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O.), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes (einem Beamten) der dortigen Klägerin im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b BGB übertragen worden waren, ausgeführt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten darstellen würden (§ 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1; § 24 Absatz 2a AVG; entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich einerseits noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den §§ 23 Absatz 2a bzw. 24 Absatz 2a AVG, entspricht § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI) angestrebte Ziel andererseits noch schließlich verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen könnten eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen rechtfertigen; durch den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 BGB sollten alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner bei Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden; der Versorgungsausgleich lehne sich damit an den Grundgedanken des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs an und übertrage ihn auf die erworbenen Versorgungsanwartschaften; die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften geschehe nach dem Recht des Versorgungsausgleichs in der Regel, aber nicht ausnahmslos, als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form dadurch, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften übertragen oder begründet würden; andere zulässige Formen des Versorgungsausgleichs, nämlich die Realteilung von Versorgungsanwartschaften (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587 f. BGB) verdeutlichten, dass der Versorgungsausgleich auch in den übrigen Fällen nicht zwingend im System der Rentenversicherung hätte vorgenommen werden müssen; der Gesetzgeber habe an dieses System u.A. deshalb angeknüpft, weil die meisten Versorgungsanrechte ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten (Maier, Münchner Kommentar, Bd. 5, 1978, vor § 1587 Rdn. 13); die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen lasse eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu; im Falle der - dortigen - Klägerin sei im Hinblick auf die ausschließlich beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog Quasi-Splittings (§ 1587b Absatz 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt worden; diese wiederum würden in Werteinheiten umgerechnet (§ 83b Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 83 Absatz 1 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten finde nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 23 Absatz 3, 24 Absatz 3 AVG) erfüllt sei (§ 83b Absatz 3 i.V.m. § 83a Absatz 5 AVG bzw. 52 SGB VI; s. dazu auch BSGE 61, 271 (273 f.) = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); selbst dann erfolge keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen; abgesehen hiervon würden sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer auch schon laufenden Versichertenrente auswirken (§§ 83a Absatz 4, 83b Absatz 3 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); sie seien dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten zu sorgen; in dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liege, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)); weiter spreche gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssten; soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten würden (§ 1587a Absatz 2 Nr. 1 BGB), liege das auf der Hand; es gelte aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen würden; für ihre Ermittlung seien nämlich gemäß § 1587a Absatz 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen; zu den Versicherungsjahren zählten auch Ersatz- und Ausfallzeiten, ggf. auch Zurechnungszeiten; mithin würden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen würden; beruhten die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, sei es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen; darüber hinaus stünden Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG i.d.F. des HBeglG 1984 (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen; die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung habe das Ziel verfolgt, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Absatz 2 a Nr. 1 der § 3 23, 24 AVG) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hätten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78 ff.; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall sei - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit BSGE 61, 273); die in §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte selbst geleistet haben; die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sei hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland, Sozialrechtshandbuch, 1988, Nr. 16 Rdn. 42; VDR-Komm, § 1246 RVO Anm 18, 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl. 1987, § 83 AVG Anm. 14).

    Nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung werden die zugesplitteten Werteinheiten insofern wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt, weil anderenfalls die Zuweisung von Rentenanwartschaften an einen Ausgleichsberechtigten, der selbst keine (oder nicht genügend) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nicht zu einem Rentenanspruch führen könnte und damit sinnlos wäre (BSG, Urteil vom 09.04.1987, 5b RJ 70/85, BSGE 61, 271 ff. = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; Urteil vom 24.03.1988, 5/4a RJ 33/87, BSGE 63, 116 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); nur soweit der Anspruch auf die Versichertenrente von einer gewissen Mindestversicherungszeit (Wartezeit) des anspruchsberechtigten Versicherten abhängig ist, wollte der Gesetzgeber die ansonsten beschränkte Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs dahingehend erweitern, dass der Ausgleichsberechtigte insoweit als versichert "gilt", ihm also die zugesplitteten Anwartschaften wie eigene zugerechnet werden; selbst dann erfolgt jedoch keine Zuordnung zu bestimmten Zeiten, auf die es bei § 23 Absatz 2a, § 24 Absatz 2a AVG aber gerade ankommt (BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, a.a.O. und in juris, dort Rdn. 13).

  • BSG, 29.01.1991 - 4 RA 67/90

    Erhöhung der Rente des versorgungsausgleichsberechtigten Rentners

    Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtliche Wirkungen für die Beurteilung von Umständen entfalten kann, die bereits zuvor in der Vergangenheit eingetreten sind oder hätten vorliegen müssen: So erlangt ab Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften sogar ein schon vor der Ehezeit eingetretener Versicherungsfall anspruchsbegründende Bedeutung (BSGE 53, 78 = SozR 2200 § 1304a Nr. 2); ebenso sind der für die Wartezeit erforderlichen Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten (§§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 Buchst a, 25 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 AVG ) die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften gleichzusetzen (BSGE 619 271 = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; SozR 2200 § 1304a Nr. 13).
  • BSG, 20.12.2011 - B 13 R 87/11 R
    Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften vom Versicherungsverhältnis des Ausgleichsverpflichteten ablöse (Hinweis auf BSGE 63, 116 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2011 - L 1 R 671/10
    Mit dem Versorgungsausgleich werden in grundsätzlicher Loslösung vom Versicherungsverhältnis des Ausgleichsverpflichteten Rentenanwartschaften, nicht aber Versicherungszeiten übertragen oder begründet (BSGE 63, 116 = SozR 2200 § 1304 a Nr. 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2005 - L 10 R 388/05
    Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Ehe vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat (vgl. Urteil vom 9. April 1988, Az.: 5b RJ 70/85, SozR 2200 § 1304c Nr. 1; Urteil vom 24. März 1988, Az.: 5/4a RJ 33/88, SozR 2200 § 1304a Nr. 13), was im Fall der Klägerin jedoch nicht gegeben ist.
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