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   BSG, 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85   

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BSG, 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85 (https://dejure.org/1988,2828)
BSG, Entscheidung vom 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85 (https://dejure.org/1988,2828)
BSG, Entscheidung vom 09. März 1988 - 9/9a RV 24/85 (https://dejure.org/1988,2828)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialleistung - Rechtssreit - Entziehungsbescheid - Rückerstattung - Kondiktion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 74
  • MDR 1988, 997
  • BB 1988, 1964
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Rechtsgrundlage für jene Leistung war die im anhängigen Gerichtsverfahren vom SG nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGG angeordnete Aussetzung der Vollziehung des damals angefochtenen Entziehungsbescheides vom 12. März 1976, mithin eine prozeßrechtliche Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutz (BVerwGE 24, 92, 95 f, 98; Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im.

    Dadurch wird der Gerichtsbeschluß, der sie rechtfertigte, gegenstandslos (BVerwGE 24, 92, 98 f; für die einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-: BVerwG, DVBl 1985, 1243).

    Der Rückforderungsvorbehalt ergab sich unabhängig von diesem Hinweis aus der Natur der einstweiligen Regelung (BVerwGE 24, 92, 100; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1976, 718).

    Der Empfänger der vorläufig vom Gericht angeordneten Leistung muß mit einer Erstattungspflicht auch dann rechnen, wenn er den von ihm angefochtenen Entziehungsbescheid für rechtswidrig und deshalb die Leistungen für rechtmäßig hält (BVerwGE 24, 92, 101; vgl zum früheren Recht für vorläufige Leistungen nach § 60a BVG: BSG SozR Nr. 22 zu § 47 VerwVG).

    Schließlich ist die Rechtsfolge nicht wie im Fall des auch im Sozialgerichtsverfahren entsprechend anwendbaren § 123 VwGO (BVerfGE 46, 166, 181 ff) dem § 945 Zivilprozeßordnung (ZPO) zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BVerwGE 18, 72, 77 ff; 24, 92, 93); denn eine derartige einstweilige Anordnung, die keine Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetzt, unterscheidet sich von der vorläufigen Aussetzung eines Verwaltungsaktes nach § 97 Abs. 2 SGG, einem ordentlichen Rechtsbehelf.

    Nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts, wie sie in § 820 Abs. 1 iVm § 818 Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für das bürgerliche Recht festgelegt sind, besteht auch in Fällen dieser Art, in denen mit der Vorläufigkeit der Leistung zwangsläufig eine Ungewißheit verbunden war, mit der Rechtskraft der entgegenstehenden Gerichtsentscheidung die Herausgabepflicht so, wie wenn der Erstattungsanspruch zur Zeit des Empfanges der Leistung rechtshängig geworden wäre, also ohne den Fortfall dessen, um das der Empfänger nicht mehr bereichert ist (BVerwGE 24, 92, 100 f; für den Zivilprozeß: Kohler, Zeitschrift für Zivilprozeß 1986, 34, 44 ff, bes 49 ff).

    Gleichwohl kann nach allgemeinen Vorschriften, besonders nach dem allgemein im Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Erstattung einer Leistung, die während eines Prozesses zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt wurde, wegen Wegfalls der Bereicherung verweigert werden (BVerwGE 18, 72, 74 ff; 24, 92, 101 ff; 30, 296, 298 ff).

    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    andere Rechtsbereiche: BVerwGE 18, 72, 75).

    Schließlich ist die Rechtsfolge nicht wie im Fall des auch im Sozialgerichtsverfahren entsprechend anwendbaren § 123 VwGO (BVerfGE 46, 166, 181 ff) dem § 945 Zivilprozeßordnung (ZPO) zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BVerwGE 18, 72, 77 ff; 24, 92, 93); denn eine derartige einstweilige Anordnung, die keine Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetzt, unterscheidet sich von der vorläufigen Aussetzung eines Verwaltungsaktes nach § 97 Abs. 2 SGG, einem ordentlichen Rechtsbehelf.

    Gleichwohl kann nach allgemeinen Vorschriften, besonders nach dem allgemein im Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Erstattung einer Leistung, die während eines Prozesses zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt wurde, wegen Wegfalls der Bereicherung verweigert werden (BVerwGE 18, 72, 74 ff; 24, 92, 101 ff; 30, 296, 298 ff).

    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).

  • BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66

    Kündigung eines Beamtenverhältnisses - Dienstfähigkeit für einen

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Gleichwohl kann nach allgemeinen Vorschriften, besonders nach dem allgemein im Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Erstattung einer Leistung, die während eines Prozesses zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt wurde, wegen Wegfalls der Bereicherung verweigert werden (BVerwGE 18, 72, 74 ff; 24, 92, 101 ff; 30, 296, 298 ff).

    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 10/85

    Rückzahlung von Sozialleistungen - Vermögensübernahme - Inanspruchnahme als

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st Rspr des Bundessozialgerichts -BSG-, zB SozR 1500 § 51 Nrn 39 und 44; BSGE 60, 209 f = SozR 1500 § 54 Nr. 66).

    Der Kläger hat einen die Kriegsopferversorgung betreffenden Verwaltungsakt angefochten (§ 54 Abs. 1 SGG) und wendet sich außerdem in der Sache gegen die Rückforderung von Leistungen aus diesem sozialrechtlichen Gebiet (§§ 5, 24, Art II § 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil -SGB I- vom 11. Dezember 1975 -BGBl I 3015-; § 16 BVG); dies ist die Kehrseite der ursprünglichen Leistungsbeziehung und wird durch deren Rechtsnatur geprägt (BSGE 60, 209 f).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung über den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Härte" ausnahmsweise wegen der Koppelung mit einem Ermessensspielraum im Leistungsrecht - ebenso wie im Steuerrecht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 39, 355 = SozR 1500 § 54 Nr. 54) - lediglich auf Ermessensfehler gerichtlich zu überprüfen ist (dazu BSGE 36, 143, 144 f = SozR Nr. 9 zu § 89 BVG; BSGE 43, 153, 159 = SozR 4100 § 79 Nr. 2; SozR 4100 § 23 Nr. 1).
  • BSG, 27.01.1977 - 12 RAr 83/76

    Ausländischer Arbeitsloser - Keine Arbeitserlaubnis - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung über den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Härte" ausnahmsweise wegen der Koppelung mit einem Ermessensspielraum im Leistungsrecht - ebenso wie im Steuerrecht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 39, 355 = SozR 1500 § 54 Nr. 54) - lediglich auf Ermessensfehler gerichtlich zu überprüfen ist (dazu BSGE 36, 143, 144 f = SozR Nr. 9 zu § 89 BVG; BSGE 43, 153, 159 = SozR 4100 § 79 Nr. 2; SozR 4100 § 23 Nr. 1).
  • BSG, 23.10.1985 - 9a RV 1/84

    Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).
  • BSG, 18.12.1980 - 8a RU 12/78

    Sozialleistungsträger - Beitragsanspruch - Ergänzung - Klarstellung

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Eine Hilfsbedürftigkeit iS des Sozialhilferechts, die entsprechend § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I (dazu BSGE 51, 98 = SozR 1200 § 51 Nr. 9) die Zugriffsmöglichkeit nach unten begrenzen könnte, bleibt hier bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers außer Betracht.
  • BSG, 22.06.1979 - 3 RK 84/77

    Abwägung zwischen der Zweckbestimmung der zu pfändenden Sozialleistung gegenüber

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Die Verwaltung durfte unter den Umständen dieses Falles auch die monatlichen Grundrentenbeträge zur Tilgung der Schuld heranziehen (§ 51 SGB I; Urteil des Senats vom 21. September 1983 - 9a RV 26/83 = USK 83147; BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr. 3; vgl auch BVerwG Buchholz 412.4 § 46b KgfEG Nr. 1).
  • BSG, 30.08.1973 - 8 RV 608/72

    Kriegsopferversorgung - Brautversorgung - Ermessen der Verwaltung - Ständige

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung über den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Härte" ausnahmsweise wegen der Koppelung mit einem Ermessensspielraum im Leistungsrecht - ebenso wie im Steuerrecht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 39, 355 = SozR 1500 § 54 Nr. 54) - lediglich auf Ermessensfehler gerichtlich zu überprüfen ist (dazu BSGE 36, 143, 144 f = SozR Nr. 9 zu § 89 BVG; BSGE 43, 153, 159 = SozR 4100 § 79 Nr. 2; SozR 4100 § 23 Nr. 1).
  • BSG, 21.09.1983 - 9a RV 26/83
  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 15.12.1970 - 10 RV 789/68

    Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen

  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 40/80

    Entscheidung über Heil- und Krankenbehandlung

  • BSG, 10.03.1987 - 3 RK 7/86

    Rückforderung von Krankengeld - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt

  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - L 7 AS 607/17

    SGB-II -Leistungen

    Wäre die Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren bestätigt worden, wäre der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen (BSG Urteil vom 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85; Sächsisches LSG Beschluss vom 27.07.2006 - L 3 B 300/05 AS-ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 55/15

    Vorläufige Leistungen nach § 3 AsylbLG; Bedarfsstufen 1 und 3; Im Haushalt der

    Die Formulierung im Tenor (... wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab September 2015 vorläufig ...) macht hinreichend deutlich, dass im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren das als Beschluss- oder Urteilsleistung Erhaltene zurückzuzahlen ist (hierzu und zum Umfang des Erstattungsanspruchs BSG Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 24/85 - juris Rn. 17 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - L 13 AS 5365/05

    Aussetzung der Vollstreckung

    Dem steht das Interesse des Antragstellers gegenüber, Leistungen nicht vor endgültiger Klärung erbringen zu müssen und mit dem ihr bei vorläufig gezahlten Leistungen zuwachsenden Erstattungsanspruch (vgl. BSGE 63, 74, 75; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 20) auszufallen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - L 7 SF 28/20
    Die Erstattungspflicht des Gegners ergibt sich aus dem Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten (BSG Urteil vom 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85 mwN).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.06.2022 - L 8 SO 34/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Zulässigkeit -

    Dem vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren liegt indes die Konstellation zugrunde, dass die Kosten der in Vorwegnahme der Hauptsache auf Grund einer Verpflichtung im einstweiligen Rechtsschutz von einem Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen nach allgemeinen Prozessgrundsätzen von der Klägerin zu erstatten sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 24/85 -, juris, RdNr. 15; und die Nachweise bei Schütze in Schütze, a.a.O. RdNr. 23).
  • LSG Sachsen, 27.07.2006 - L 3 B 300/05 AS-ER

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Fahrtkosten für Ausübung eines Umgangsrechts

    Diese Rückforderung nach Bereicherungsgrundsätzen ist dabei durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eingeschränkt und kann bei Wegfall der Bereicherung dann auch zum Ausschluss der Erstattung führen, wenn z.B. Leistungen zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt und verbraucht wurden (ausführlich: BSG, Urt. v. 09.03.1988, Az. 9/9a RV 24/85, SozR 1500 § 97 Nr. 7; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rn. 49/49a i.V.m. Rn. 22; Krodel, NZS 2002, 234 ff., 240).
  • BSG, 15.07.1993 - 1 RK 29/92

    Ersatzkasse - Freiwillige Mitglieder - Beitragserhöhung - Kündigung

    In diesem Zusammenhang war zu prüfen, ob der Rechtsgedanke des § 815 BGB im öffentlichen Recht entsprechend angewendet werden kann (vgl. zur Anwendung der Bereicherungsvorschriften im öffentlichen Recht BSGE 14, 59, 63; 63, 74, 77 = SozR 1500 § 97 Nr. 7).
  • LSG Hamburg, 06.08.2020 - L 4 AS 50/19

    Erstattung der im Eilverfahren vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen

    Hat der Antragsgegner im Eilverfahren aufgrund der Entscheidung des Gerichts Leistungen vorläufig erbracht, hat er bei Obsiegen in der Hauptsache einen Erstattungsanspruch entsprechend § 50 Abs. 2 SGB X und muss diesen durch Verwaltungsakt geltend machen (BSG, Urteil vom 9.3.1988, 9/9a RV 24/85).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 57/15
    Die Formulierung im Tenor ( wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab September 2015 vorläufig ) macht hinreichend deutlich, dass im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren das als Beschluss- oder Urteilsleistung Erhaltene zurückzuzahlen ist (hierzu und zum Umfang des Erstattungsanspruchs BSG Urteil vom 9. März 1988 9/9a RV 24/85 juris Rn. 17 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Die Formulierung im Tenor ( wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab September 2015 vorläufig ) macht hinreichend deutlich, dass im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren das als Beschluss- oder Urteilsleistung Erhaltene zurückzuzahlen ist (hierzu und zum Umfang des Erstattungsanspruchs BSG Urteil vom 9. März 1988 9/9a RV 24/85 juris Rn. 17 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2014 - L 8 SF 7/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2014 - L 11 AS 939/13
  • SG Lüneburg, 18.01.2010 - S 9 KR 277/09
  • SG Hildesheim, 30.11.2005 - S 44 AY 21/05
  • SG Lüneburg, 31.05.2005 - S 22 SO 122/05
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