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   BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86   

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https://dejure.org/1988,1510
BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86 (https://dejure.org/1988,1510)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1988 - 12 RK 36/86 (https://dejure.org/1988,1510)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1988 - 12 RK 36/86 (https://dejure.org/1988,1510)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 110
  • ZIP 1989, 1276
  • BB 1989, 1762
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Hierauf lasse auch die Entrichtung einer Pauschalsteuer nicht schließen, weil der Arbeitgeber damit nur eine eigene Schuld erfülle, deren Übernahme kein Teil des Arbeitsentgelts sei (BSGE 41, 16, 21 ff).

    Die gegenteilige Auffassung könne sich nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. November 1975 (BSGE 41, 16) stützen.

    Soweit die Beigeladene zu 1) wegen der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22. Juni 1978, AP Nr. 1 zu § 40a EStG = DB 1978, 2081 und neuerdings Urteil vom 5. August 1987, AP Nr. 2 zu § 40a EStG = DB 1988, 182) eine Überprüfung des Urteils in BSGE 41, 16 für erforderlich hält, weist der Senat darauf hin, daß in den vom BAG entschiedenen Fällen die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalsteuer im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß übernommen hatten.

  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77

    Lohnsteuer - Pauschallohnsteuerverfahren - Pauschalbesteuerung des Tariflohnes -

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Das BSG werde sich auch mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Juni 1978 (DB 1978, 2081) auseinandersetzen müssen, wonach bei einer Pauschalversteuerung zwar der Arbeitgeber alleiniger Steuerschuldner sei, arbeitsrechtlich aber der Arbeitnehmer die Pauschsteuer zu tragen habe.

    Soweit die Beigeladene zu 1) wegen der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22. Juni 1978, AP Nr. 1 zu § 40a EStG = DB 1978, 2081 und neuerdings Urteil vom 5. August 1987, AP Nr. 2 zu § 40a EStG = DB 1988, 182) eine Überprüfung des Urteils in BSGE 41, 16 für erforderlich hält, weist der Senat darauf hin, daß in den vom BAG entschiedenen Fällen die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalsteuer im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß übernommen hatten.

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Die Beigeladene zu 2) weist für ihre Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. September 1986 - 3 StR 336/86 - hin.

    Hierfür kann sich der beigeladene Rentenversicherungsträger auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 24. September 1986 (BGHSt 34, 166) berufen.

  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 22/86

    Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Soweit die Beigeladene zu 1) wegen der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22. Juni 1978, AP Nr. 1 zu § 40a EStG = DB 1978, 2081 und neuerdings Urteil vom 5. August 1987, AP Nr. 2 zu § 40a EStG = DB 1988, 182) eine Überprüfung des Urteils in BSGE 41, 16 für erforderlich hält, weist der Senat darauf hin, daß in den vom BAG entschiedenen Fällen die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalsteuer im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß übernommen hatten.
  • BFH, 24.04.1961 - VI 219/60 U

    Vorliegen einer Zuwendung von Arbeitslohn in der Nichtinanspruchnahme des

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber aufgrund eines Haftungsbescheides oder bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung übernehme, sei Arbeitslohn, und zwar des Kalenderjahres, in dem der Verzicht des Arbeitgebers auf den Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitnehmer erkennbar werde (Urteile des BFH vom 10. Februar 1961, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1961, 139 und vom 24. April 1961, BStBl III 1961, 285).
  • BFH, 05.04.1974 - VI R 110/71

    Arbeitnehmeranteil - Gesetzliche Sozialversicherung - Entrichtung durch

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Der Hinweis der Beigeladenen zu 1) auf das Urteil des BFH vom 5. April 1974 (BFHE 112, 463 = BStBl II 1974, 664 = DB 1974, 2090) vermag den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen.
  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Daß in einem Verzicht auf solche Ansprüche die Zuwendung eines Vermögensvorteils zum Zeitpunkt des Verzichtes liegen kann, nimmt auch der BFH an (BFHE 142, 483, 493 f = BStBl II 1985, 164, 169 f sowie BFHE 142, 494, 499 = BStBl II 1985, 170, 173).
  • BFH, 07.12.1984 - VI R 72/82

    Haftung des Arbeitgebers; Ermittlung der nachzufordernden Lohnsteuer mit

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Daß in einem Verzicht auf solche Ansprüche die Zuwendung eines Vermögensvorteils zum Zeitpunkt des Verzichtes liegen kann, nimmt auch der BFH an (BFHE 142, 483, 493 f = BStBl II 1985, 164, 169 f sowie BFHE 142, 494, 499 = BStBl II 1985, 170, 173).
  • BSG, 22.08.1969 - 3 RK 78/68

    Selbständige - Freiwilliger Versicherungsbeitritt - Beitragsberechnung -

    Auszug aus BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
    Demgegenüber gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung grundsätzlich das "Bruttoprinzip" (vgl BSGE 30, 61, 64).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Denn Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist stets das Bruttoarbeitsentgelt (vgl. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 162 Nr. 1 SGB VI; § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 342 SGB III; § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; BSGE 64, 110, 111 f.).

    cc) Mit Einführung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wurde die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts, nach der bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit Schwarzlohnabreden der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge eine Bruttolohnvereinbarung zu Grunde zu legen ist (vgl. BGHSt 38, 285; BGH wistra 1993, 148 f.; BSGE 64, 110 ff.), für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch einen "Federstrich des Gesetzgebers" obsolet (BTDrucks. 15/726 S. 3 f.).

    Die wesentliche Rechtsfolge einer Nettolohnvereinbarung - die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Lohnsteuerpflicht und seiner Beitragslast zu Lasten des Arbeitgebers - werde daher von den Parteien des illegalen Beschäftigungsverhältnisses nicht angestrebt (BGH wistra 1993, 148 m.w.N.; BSGE 64, 110, 114 f., 116); vielmehr wolle in solchen Fällen gerade auch der Arbeitgeber im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

    (5) Der Umstand, dass die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (vgl. BSGE 64, 110, 117; Boxleitner aaO Kap. 17 Rdn. 59), steht der Anwendung der Vorschrift § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei der Bemessung der im Sinne von § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht entgegen.

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Die Beiträge werden grundsätzlich nach dem Bruttoarbeitsentgelt bemessen (vgl. BSGE 64, 110 ).
  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

    Dass es einen - erforderlichen (vgl BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 22 f; ferner BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 35 S 161) - ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Klägers vor oder im Auszahlungszeitpunkt verneint hat, die Steuern und Beitragsanteile des Beigeladenen zu 1. zu übernehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Insoweit sollten mit der in dem neuen Satz 2 aufgestellten (unwiderlegbaren) Vermutung einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung vor allem aufgrund der Rechtsprechung des BSG zum früheren Recht (vgl hier BSGE 64, 110 = SozR 2100 § 14 Nr. 22; dazu unter c) bestehende Schwierigkeiten beim Nachweis einer solchen (legalen) Vereinbarung beseitigt und sollte so die Abwicklung aufgedeckter Fälle erleichtert werden (vgl Gesetzentwurf, BT-Drucks 14/8221 S 14 zu Art. 3 Nr. 2; ferner Antwort der Bundesregierung, aaO, BT-Drucks 15/726 S 3 f) .

    Wird in einer solchen Situation dieses Arbeitsentgelt auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt "hochgerechnet", so besteht die Gefahr, dass als Beitragsbemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das in überhaupt keinem angemessenen Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Arbeitsleistung steht und das vertragliche Austauschverhältnis letztlich beitragsrechtlich nicht mehr entsprechend abbildet (zu diesen Konsequenzen bereits BSGE 64, 110, 117 = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 27 f: infolge gesetzlicher Verschiebung der Beitragslast Belastung des Arbeitgebers mit unverhältnismäßig hohen Beiträgen, der eine übermäßige Vergünstigung für den Beschäftigten gegenübersteht).

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