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   BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87   

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BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87 (https://dejure.org/1988,7424)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1988 - 7 RAr 38/87 (https://dejure.org/1988,7424)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1988 - 7 RAr 38/87 (https://dejure.org/1988,7424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum - Lohnabrechungszeitraum - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 179
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 25/82
    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Rückwirkende Neubemessungen und Änderungen, die sich im Verlaufe einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung ergeben, seien vielmehr nach dem Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - nicht zu berücksichtigen.

    Als maßgebend hat der Senat in seinem, lediglich im Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit - Rechtsprechung - (Dienstbl BA R) veröffentlichten Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - (Dienstbl BA R § 112 AFG Nr. 2847) deshalb "allein das nach den tatsächlichen Umständen entsprechend dem Verständnis der Arbeitsvertragsparteien ohne Versehen oder Rechenfehler abgerechnete und zugeflossene Entgelt" bezeichnet.

    Dem steht es gleich, wenn es aufgrund der bis dahin erfolgten Abrechnung nur noch des (einer entsprechend wirksamen Verfügung des Arbeitgebers folgenden) technischen Überweisungsvorgangs bedarf, damit der Arbeitnehmer über das Entgelt verfügen kann (Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 - USK 81302; Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - Dienstbl BA R § 112 AFG Nr. 2847; SozR 4100 § 112 Nr. 30).

    Der Senat hat schon entschieden, daß es auf ein dem Arbeitnehmer von Rechts wegen zustehendes höheres Arbeitsentgelt nicht ankommt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zu einem geringeren Arbeitsentgelt beschäftigt worden ist und der Arbeitgeber dieses Arbeitsentgelt richtig abgerechnet und ausgezahlt hat (Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - Dienstbl BA R § 112 AFG Nr. 2847).

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 7/86

    Arbeitslosengeld - Urlaubsgeld

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Abgerechnet ist nämlich, wie der Senat entschieden hat, ein Lohnabrechnungszeitraum schon dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so daß dieses aufgrund der Berechnung dem Arbeitnehmer ohne weitere Rechenoperationen ausgezahlt oder überwiesen werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 8/84 - ebenso BSG SozR 4100 § 112 Nr. 30).

    Die Bestimmung des Bemessungszeitraums hängt vom Zeitpunkt der Abrechnung ab, nicht dagegen davon, wie die Revision zutreffend geltend macht, daß das abgerechnete Arbeitsentgelt auch in dem Sinne vom Arbeitnehmer erzielt wurde, daß es ihm zufloß (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 30).

    Erarbeitetes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer nicht zufließt, ist hiernach nicht erzielt (vgl SozR 4100 § 44 Nr. 10; Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 - USK 80169; SozR 4100 § 112 Nr. 30).

    Dem steht es gleich, wenn es aufgrund der bis dahin erfolgten Abrechnung nur noch des (einer entsprechend wirksamen Verfügung des Arbeitgebers folgenden) technischen Überweisungsvorgangs bedarf, damit der Arbeitnehmer über das Entgelt verfügen kann (Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 - USK 81302; Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - Dienstbl BA R § 112 AFG Nr. 2847; SozR 4100 § 112 Nr. 30).

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 102/76

    Eine tarifliche Lohnerhöhung, die sich in der letzten vor dem Ausscheiden

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Allerdings habe das Bundessozialgericht (BSG) darauf hingewiesen, daß spätere Berichtigungen oder Veränderungen in den Lohnabrechnungen aufgrund eines von vornherein angenommenen Rechtsanspruchs zu berücksichtigen seien (SozR 4100 § 112 Nr. 5).

    Während die jüngere Rechtsprechung hervorgehoben hat, daß nur abgerechnetes Arbeitsentgelt zur Bemessung heranzuziehen und die Abrechnung in diesen Fällen richtig gewesen sei, hat der Senat andererseits zum Ausdruck gebracht, daß das für den abgerechneten Zeitraum geltende Gehaltsniveau auch dann maßgebend bleibe, wenn das Gehalt fehlerhaft berechnet worden ist, zugrunde zu legen sei dann allerdings die richtige Höhe, was eine doppelte (gemeint: eine zweite) Berechnung des Alg (nach der berichtigten Abrechnung des Arbeitgebers) durch das Arbeitsamt erforderlich machen könne (SozR 4100 § 112 Nr. 5).

  • BSG, 10.12.1981 - 7 RAr 6/81
    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Erzielt ist nach der Rechtsprechung des Senats das Entgelt, wenn es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist, so daß er darüber verfügen kann (vgl Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - USK 78203; SozR 4100 § 112 Nr. 11; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - USK 79159; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 - USK 81302).

    Dem steht es gleich, wenn es aufgrund der bis dahin erfolgten Abrechnung nur noch des (einer entsprechend wirksamen Verfügung des Arbeitgebers folgenden) technischen Überweisungsvorgangs bedarf, damit der Arbeitnehmer über das Entgelt verfügen kann (Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 - USK 81302; Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - Dienstbl BA R § 112 AFG Nr. 2847; SozR 4100 § 112 Nr. 30).

  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 42/78

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Urlaubsgeld - Einmalige Zuwendung

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Erzielt ist nach der Rechtsprechung des Senats das Entgelt, wenn es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist, so daß er darüber verfügen kann (vgl Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - USK 78203; SozR 4100 § 112 Nr. 11; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - USK 79159; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 - USK 81302).
  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 17/78

    Berücksichtigung von Urlaubsgeld bei Bemessung des Arbeitslosengeldes -

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Erzielt ist nach der Rechtsprechung des Senats das Entgelt, wenn es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist, so daß er darüber verfügen kann (vgl Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - USK 78203; SozR 4100 § 112 Nr. 11; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - USK 79159; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 - USK 81302).
  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 57/77

    Zugrundelegung des bisherigen Arbeitsentgelts bei der Berechnung von

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Erzielt ist nach der Rechtsprechung des Senats das Entgelt, wenn es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist, so daß er darüber verfügen kann (vgl Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - USK 78203; SozR 4100 § 112 Nr. 11; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - USK 79159; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 - USK 81302).
  • BSG, 14.08.1980 - 7 RAr 103/79
    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Erarbeitetes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer nicht zufließt, ist hiernach nicht erzielt (vgl SozR 4100 § 44 Nr. 10; Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 - USK 80169; SozR 4100 § 112 Nr. 30).
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 8/84
    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87
    Abgerechnet ist nämlich, wie der Senat entschieden hat, ein Lohnabrechnungszeitraum schon dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so daß dieses aufgrund der Berechnung dem Arbeitnehmer ohne weitere Rechenoperationen ausgezahlt oder überwiesen werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 8/84 - ebenso BSG SozR 4100 § 112 Nr. 30).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Denn abgerechnet ist ein Entgeltzeitraum, wenn er vollständig errechnet worden ist und ohne weiteres ausgezahlt oder überwiesen werden kann (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5 S 12; BSGE 64, 179, 180 f = SozR 4100 § 112 Nr. 43, jeweils mwN, sowie Pawlak in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 11 RdNr 56).
  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes - Berücksichtigung von zunächst

    Auch sie haben als bei der Berechung des Alg berücksichtigungsfähiges "erzieltes" Arbeitsentgelt nur insoweit angenommen, als dieses dem Arbeitnehmer im maßgeblichen Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war, sodass er darüber verfügen konnte (vgl Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 - USK 80169; SozR 4100 § 112 Nr. 30 S 144; BSGE 64, 179, 181 f = SozR 4100 § 112 Nr. 43 S 204 f: wegen Konkurses nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt; BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92, NZA 1993, 621 f: rechtskräftige Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Lohnnachzahlung).
  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Dies konnte bis Ende 1987 zur Folge haben, daß abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume in den Bemessungszeitraum einzubeziehen waren, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, weil das abgerechnete Arbeitsentgelt - zB wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - nicht zur Auszahlung kam, sich also auf 0,- DM belief (vgl hierzu BSGE 64, 179, 181 [BSG 23.11.1988 - 7 RAr 38/87] = SozR 4100 § 112 Nr. 43).

    Hierbei hat er auch die im Schrifttum an seiner bisherigen Rechtsprechung geäußerte Kritik berücksichtigt (Gagel, Komm zum AFG, Stand Dezember 1994, § 112 Rzn 108 ff; Gagel/Müller, NZA 1993, 577, 578 f; Heuer in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand Februar 1995, § 112 Rz 9; Faupel, SozSich 1992, 314 f; Valgolio, NZS 1993, 16, 17 ff; Pitschas, - Anm zum Urteil des Senats vom 23. November 1988 - SGb 1990, 204, 208 ff; Wissing in Knigge/Ketelsen/ Marschall/Wissing, Komm zum AFG, 3. Aufl, 1993, § 112 Anm 14; derselbe, SGb 1995, 181; zum Krg: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd II, S 394c, d, mwN; KK-Spitzenverbände, DOK 1979, 952 und DOK 1973, 572, 573 f).

  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug -

    Denn dann würde eine lediglich unterstellte Steuer- (und Beitrags-) Zahlung durch den Arbeitgeber nicht nur zu Lasten des Fiskus (der Steuerzahler) eine Steuer-Rückzahlung an den Arbeitnehmer auslösen, sondern auch auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit (der Solidargemeinschaft) die Zahlung von Alg in einer Höhe, die außer Verhältnis zu dem tatsächlich ausgezahlten Netto-Entgelt steht (zur Frage des "Erzielens" von Arbeitsentgelt, das infolge Insolvenz nicht ausgezahlt worden ist vgl Senatsurteil vom 23. November 1988, BSGE 64, 179 = SozR 4100 § 112 Nr. 43; für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB III bestätigt durch BSG vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 97/96, DBlR Nr. 4389 zu § 112 AFG).
  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt -

    Demgegenüber kann mangels Beschwer der Klägerin letztlich offen bleiben, ob das von dem Insolvenzverwalter für den Insg-Zeitraum ab Januar 1999 unter Einschluss von Tariferhöhungen bescheinigte erhöhte Bruttoarbeitsentgelt, auch wenn es nicht - das Insg ist kein Arbeitsentgelt - zugeflossen ist, nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist (zur abweichenden Rechtslage im Geltungsbereich des AFG vor Inkrafttreten des Achten AFG-Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1987, BGBl I 2602, vgl BSGE 64, 179 = SozR 4100 § 112 Nr. 43; ferner für die Zeit nach Inkrafttreten des Achten AFG-Änderungsgesetzes, aaO, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 1997 - L 1 Ar 102/95; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Februar 2000 - L 2 AL 19/98).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Die Bestimmung des Bemessungszeitraums hat daher regelmäßig jeder weiteren Anwendung des § 112 Abs. 2 AFG vorauszugehen (BSGE 64, 179, 180 = SozR 4100 § 112 Nr. 43; SozR 4100 § 112 Nr. 48).

    Abgerechnet ist ein Lohnabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so daß das Arbeitsentgelt nunmehr ohne weitere Rechenoperationen an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (BSGE 64, 179, 180 f = SozR 4100 § 112 Nr. 43 m.w.N.).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Erarbeitetes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer nicht zufließt, ist hiernach nicht erzielt (vgl SozR 4100 § 44 Nr. 10; Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 - USK 80169; SozR 4100 § 112 Nr. 30; BSGE 64, 179, 181 = SozR 4100 § 112 Nr. 43).
  • LSG Hessen, 24.08.2009 - L 9 AL 152/08
    Abgerechnet ist ein Lohnabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so daß das Arbeitsentgelt nunmehr ohne weitere Rechenoperationen an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann (BSGE 64, 179, 180 f = SozR 4100 § 112 Nr. 43 mwN).
  • LSG Hessen, 24.08.2010 - L 9 AL 152/08

    Berechnung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung variabler

    Abgerechnet ist ein Lohnabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so daß das Arbeitsentgelt nunmehr ohne weitere Rechenoperationen an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann ( BSGE 64, 179, 180 f = SozR 4100 § 112 Nr. 43 mwN).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2005 - L 2 AL 2/02

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, Berücksichtigung geschuldeten Arbeitsentgelts bei

    § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III bewirkt damit, dass das Insolvenzgeld in das Bemessungsentgelt einbezogen wird, während das BSG in seiner früheren Rechtsprechung das Konkursausfallgeld nicht berücksichtigen wollte und das Arbeitentgelt für den Insolvenzzeitraum mit "0" angesetzt hat (vgl. Urteil vom 23. November 1988 - 7 RAr 38/87 - SozR 4100 § 112 AFG § 43).
  • LSG Sachsen, 13.02.2018 - L 3 AL 94/17
  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 13/94

    Arbeitslosengeld - Unbillige Härte - Beitrittsgebiet - Währungsumstellung

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 2/92

    Berechnung des Lohnfaktors des Bemessungsentgelts bei der Gewährung von

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 68/89

    Keine Berücksichtigung von Gewinnbeteiligungen bei der Berechnung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2020 - L 9 AL 22/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anforderungen an die Ermittlung des

  • LSG Sachsen, 09.08.2018 - L 3 AL 150/16
  • SG Dortmund, 13.07.2018 - S 22 AL 405/17

    Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung einer vorherigen

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 26/93

    Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe - Anwendung der

  • LSG Sachsen, 29.07.1996 - L 3 Al 90/94

    Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes bei Zahlung von Konkursausfallgeld;

  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 42/88

    Voraussetzungen für eine Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Abrechnung

  • SG Stade, 27.04.2006 - S 6 AL 205/05

    Neuberechnung eines Bemessungsentgelts als Insolvenzgeld; Gewährung eines

  • SG Dortmund, 27.01.2020 - S 28 AL 650/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1991 - L 16 KR 130/89
  • SG Lüneburg, 09.02.2009 - S 7 AL 177/08
  • SG Lüneburg, 26.03.2009 - S 7 AL 177/08

    Arbeitslosengeld; Bemessungsentgelt; Bemessungsrahmen; Bemessungszeitraum;

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