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   BSG, 10.08.1988 - 10 RAr 2/86   

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https://dejure.org/1988,6598
BSG, 10.08.1988 - 10 RAr 2/86 (https://dejure.org/1988,6598)
BSG, Entscheidung vom 10.08.1988 - 10 RAr 2/86 (https://dejure.org/1988,6598)
BSG, Entscheidung vom 10. August 1988 - 10 RAr 2/86 (https://dejure.org/1988,6598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 24
  • NVwZ 1990, 1008 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1990, 338
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R

    Schuldübernahme Dritter beim Konkursausfallgeld

    Entstünde der Anspruch auf Kaug erst, wenn auch der Dritte zahlungsunfähig ist, müßten als Arbeitgeber iS des § 141b AFG zusätzlich Personen angesehen werden, die dem Arbeitnehmer für das Arbeitsentgelt haften; das ist regelmäßig nicht möglich, selbst dann nicht, wenn der Dritte persönlich haftender Gesellschafter einer zahlungsunfähig gewordenen Kommanditgesellschaft ist (BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

    Denn das Kaug soll das ausstehende Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenz-Ereignis zeitnah zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stellen und daher möglichst früh nach dem Insolvenz-Ereignis gewährt werden (BSGE 56, 211, 214 = SozR 4100 § 141b Nr. 32; BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

    Das BSG hat schon entschieden, daß dem Anspruch auf Kaug nicht entgegenzuhalten ist, daß ein Dritter gemäß § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist (BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 59, 107, 108 f = SozR 7610 § 613a Nr. 5), und ein solcher Anspruch nach Insolvenz einer Kommanditgesellschaft nicht erst entsteht, wenn auch der persönlich haftende Gesellschafter zahlungsunfähig geworden ist (BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

    Ferner müssen alle Gesichtspunkte erwogen werden, die für und gegen die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen sprechen, ua Gesichtspunkte der Billigkeit (vgl BSGE 63, 37, 41= SozR 1300 § 45 Nr. 34) - und nicht nur die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen - sowie Gründe der Verwaltungspraktikabilität (vgl hierzu BSGE 64, 24, 28 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2012 - L 4 KR 50/08

    Krankenversicherung - Rücknahme der Zulassung eines Disease-Management-Programms

    Offen bleiben kann, ob auf die vorliegende Fallkonstellation die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anwendbar ist, nach der ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der einem Sozialleistungsträger erteilt wurde, ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückgenommen werden darf (so BSG, Urt. v. 10. August 1988 - 10 RAr 2/86 - zitiert nach juris).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der einem Sozialleistungsträger erteilt wurde, ohne das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückgenommen werden darf (so BSG, Urt. v. 10. August 1988 - 10 RAr 2/86 - zitiert nach juris), setzt eine solche Rücknahme in jedem Fall die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens voraus.

  • BSG, 26.02.1991 - 10 RAr 4/90

    Erhebung von Säumniszuschlägen bei Masselosigkeit

    Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens setzt nicht nur voraus, daß die Behörde von ihrem Ermessen überhaupt Gebrauch macht, erforderlich ist darüber hinaus auch, daß das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 aaO; vom 20. Juli 1988 - 12 RK 53/86 - ZIP 1988, 1342 ff; BSGE 64, 24, 27) [BSG 10.08.1988 - 10 RAr 2/86].
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 12 N 7.11

    Kommunaler Finanzausgleich; Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung 2005;

    Sie sind an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und können sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern müssen darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1967 - V C 175.66 - BVerwGE 27, 215 ; Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208 ; zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts gegenüber einem Sozialleistungsträger vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1988 - 10 RAr 2/86 - NVwZ-RR 1990, 338 ).
  • LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 185/00

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Konkursausfallgeld; Der Eröffnung des

    Einen Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer jedoch auch dann, wenn er neben dem zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeber Dritte bezüglich des Arbeitsentgelts, das ihm der Arbeitgeber schuldig geblieben ist, in Anspruch nehmen kann (BSG vom 02.11.2000, SozR 3-4100 § 141 b Nr. 22, BSG vom 10.08.1988 SozR 1300 § 45 Nr. 38).
  • BSG, 30.10.1991 - 10 RAr 7/90

    Anspruch auf Säumniszuschläge für nicht befriedigte Umlageforderungen -

    Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens setzt nicht nur voraus, daß die Behörde von ihrem Ermessen überhaupt Gebrauch macht, erforderlich ist darüber hinaus auch, daß das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 14. Juni 1982 aaO; vom 20. Juli 1988 - 12 RK 53/86 - ZIP 1988, 1342 ff; BSGE 64, 24, 27) [BSG 10.08.1988 - 10 RAr 2/86].
  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 12/90

    Säumniszuschlag

    Pflichtgemäßes Ermessen setzt nicht nur voraus, daß die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, erforderlich ist darüber hinaus, daß das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt wird (BSG Urteile vom 14. Juni 1982 aaO; 20. Juli 1988 - 12 RK 53/86 - ZIP 1988, S 1342 ff; BSGE 64, 24, 27).
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