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   BSG, 20.09.1988 - 5/4a RJ 9/87   

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https://dejure.org/1988,8836
BSG, 20.09.1988 - 5/4a RJ 9/87 (https://dejure.org/1988,8836)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1988 - 5/4a RJ 9/87 (https://dejure.org/1988,8836)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1988 - 5/4a RJ 9/87 (https://dejure.org/1988,8836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auszahlung einer Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit - Vermeidung einer Doppelversorgung bei Übergangsgebührnissen - Zusammentreffen von Rente und Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übergangsgebührnis - Arbeitsentgelt - Lohnersatz - Ruhen der Rente - Erwerbsunfähigkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 71
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 45.74

    Versorgungsansprüche eines Soldaten - Ausschluss einer doppelten Alimentierung -

    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 9/87
    Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse ist Teil der Soldatenversorgung und beruht damit wie diese auf dem Alimentationsgrundsatz (vgl. BVerwGE 51, 226, 229) [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73].

    Diese soll den Soldaten nach der Entlassung für eine Übergangszeit der Sorge für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie entheben und ihm den Übergang in einen Zivilberuf erleichtern (vgl. Urteil des 2. Senats des BSG vom 24. Mai 1984 - 2 RU 12/83 - und BVerwGE 51, 226, 229) [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73].

  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73

    Unfall eines Lehrers - Teilnahme am Semesterabschlußtreffen - Öffentlicher

    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 9/87
    Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse ist Teil der Soldatenversorgung und beruht damit wie diese auf dem Alimentationsgrundsatz (vgl. BVerwGE 51, 226, 229) [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73].

    Diese soll den Soldaten nach der Entlassung für eine Übergangszeit der Sorge für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie entheben und ihm den Übergang in einen Zivilberuf erleichtern (vgl. Urteil des 2. Senats des BSG vom 24. Mai 1984 - 2 RU 12/83 - und BVerwGE 51, 226, 229) [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73].

  • BSG, 24.05.1984 - 2 RU 12/83
    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 9/87
    Diese soll den Soldaten nach der Entlassung für eine Übergangszeit der Sorge für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie entheben und ihm den Übergang in einen Zivilberuf erleichtern (vgl. Urteil des 2. Senats des BSG vom 24. Mai 1984 - 2 RU 12/83 - und BVerwGE 51, 226, 229) [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73].
  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 97/85

    Arbeitslosenhilfe - Soldat auf Zeit - Übergangsgebührnisse - Gleichstellung von

    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 9/87
    Nach § 53 Abs. 1 SVG muß sich der frühere Soldat auf Zeit - als Ausfluß des Alimentationsgrundsatzes - auf die Übergangsgebührnisse lediglich ein Einkommen anrechnen lassen, das er aus einer Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst bezieht (vgl. Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- vom 26. November 1986 - 7 RAr 97/85 -).
  • BSG, 29.08.1984 - 11 RK 5/83

    Arbeitsentgelt - Beamtenrecht - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 9/87
    Als Arbeitsentgelt sind vielmehr nur solche Leistungen zu bewerten, die von einem Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch zu bewirken sind (vgl. auch Urteil des 11. Senats des BSG vom 29. August 1984 - SozR 5420 § 2 Nr. 31 -).
  • SG Hildesheim, 16.04.2007 - 2 KR 73/03
    Zwar ist der Anspruch auf Übergangsgebührnisse Teil der Soldatenversorgung und beruht damit wie diese auf dem Alimentationsgrundsatz (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 45.74 - in BVerwGE 51, 226, 229; BSG Urteil vom 20. September 1988 - 5/4 ari 9/87 - in BSGE 64, 71, 73).

    Übergangsgebührnisse sind eine finanzielle Leistung der Dienstzeitversorgung und sollen den Soldaten nach der Entlassung für eine Übergangszeit der Sorge für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie entheben ( BSG Urteil vom 24. Mai 1984 - 2 RU 12/83 - BSG Urteil vom 20. September 1988 - 5/4 a RI 9/87 - in BSGE 64, 71, 74).

    Die Zahlung der Übergangsgebührnisse hat jedoch vorrangig den Zweck, den Übergang der Soldaten in das zivile Berufsleben zu ermöglichen und zu erleichtern (vgl amtliche Begründung des Entwurfs des SVG, BT-Drucksache 2/2504, Seite 34; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 28. Januar 1987 - BVerwG 6 C 96.84 - in Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 2; BSG Urteil vom 20. September 1988 - 5/4 ari 9/87 - in BSGE 64, 71, 74).

  • LSG Hessen, 14.04.1998 - L 4 VS 1461/97

    Berufsschadensausgleich - Einkommensanrechnung - Übergangsgebührnisse -

    Angesichts dessen folgt der Senat der vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 20. September 1988 (Az. 5/4 a RJ 9/87, ">11%20SVG,%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3200, § 11 SVG, Nr. 1) vertretenen Auffassung, daß Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG in gleicher Weise wie Pensionen, Ruhegelder usw. Bezüge aus einem bereits beendeten öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnis sind.

    Sie sollen den Soldaten nach der Entlassung für eine Übergangszeit der Sorge für den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien entheben und ihnen den Übergang in einen Zivilberuf erleichtern (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1976, Bundesverwaltungsgericht VI C 45.74, in BVerWGE 51, 266, 229 und BSG vom 20. September 1988, a.a.O., Seite 7).

  • BSG, 20.10.1999 - B 9 VS 3/98 R

    Berufsschadensausgleich - Anrechnung von Übergangsgebührnissen als Einkommen -

    Übergangsbeihilfen nach § 12 SVG sollen diesen Übergang in erster Linie und entscheidend erleichtern (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs des SVG, BT-Drucks 2/2504 zu §§ 9 und 10 S 34, 35; beides vermengen idR die Entscheidungen des BSG und BVerwG, vgl BSGE 64, 71 = SozR 3200 § 11 Nr. 1; SozR 2200 § 1402 Nr. 11; 3640 § 9 Nr. 1; 3100 § 30 Nr. 52 sowie BVerwGE 51, 226, 229 und BVerwG in Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 2).
  • SG Lüneburg, 20.07.2007 - S 14 R 165/05
    Da es sich bei dem von dem Kläger bezogenen Übergangsgebührnissen sowie bei dem Ausbildungszuschuss nicht um Entgelt gehandelt hat (so das Bundessozialge-richt, BSGE 64, 71-75) lag eine versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor.
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