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   BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88   

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BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88 (https://dejure.org/1989,3732)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1989 - 1 RA 53/88 (https://dejure.org/1989,3732)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - 1 RA 53/88 (https://dejure.org/1989,3732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    In Danzig in der Zeit von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegte Beschäftigungszeiten keine Zeiten im anderen Staat i.S. von Art. 4 Abs. 2 des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 144
  • BB 1989, 2046
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 58/85

    Beschäftigung im Deutschen Reich - Deutsches Reichsrecht - Konkurrenzverhältnis -

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    Das gilt auch für die in Danzig in der Zeit von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegten Beschäftigungszeiten (Abweichung von BSG vom 25.11.1986 - 11a RA 58/85 = BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5).

    Daß dazu auch solche Zeiten gehörten, die ein Versicherter auf dem Gebiet der heutigen Volksrepublik Polen zu einer Zeit zurückgelegt habe, als dieses Gebiet zum Deutschen Reich gehört und dort Reichsrecht gegolten habe, habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 25. November 1986 (BSGE 61, 30) mit überzeugender Begründung bereits entschieden.

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich zur Begründung vornehmlich auf die Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 25. November 1986 (aaO).

    Zwar geht auch der erkennende Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem 11. Senat (BSGE 54, 51, 52 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 3 und SozR 2200 § 1259 Nr. 69 zu Danziger Zeiten vor 1940; BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5 zu Zeiten in den ehemaligen deutschen Ostgebieten) - davon aus, daß das DPSVA Danzig ebenso wie die unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete in Ansehung des Abkommens zu dem Gebiet der Volksrepublik Polen rechnet, ohne über die völkerrechtliche Zuordnung im übrigen zu entscheiden (vgl BSGE 42, 249 = SozR 2200 § 1318 Nr. 1; s auch BVerfG SozR 2200 § 1318 Nr. 5).

    Denn diese Formulierung stellt entgegen der Ansicht des 11. Senats (BSGE 61, 30, 32) nicht allein auf den Gebietsstand bei Vertragsabschluß (1975) ab, sondern auf den j e w e i l i g e n Gebietsstand während der Zurücklegung der früheren Zeiten.

    Zur Begründung seiner Auffassung kann sich der 11. Senat (BSGE 61, 30, 32) schließlich auch nicht auf Haase (SozVers 1976, 93 ff) berufen, der ausgeführt hatte, daß das Abkommen die nunmehr zu erwartende große Zahl von Aussiedlern "begünstigen" solle.

    Seine Entscheidung darf der erkennende Senat ohne Anrufung des Großen Senats des BSG nach § 42 SGG treffen, obwohl der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 61, 30, 32) zu Beschäftigungszeiten in den deutschen Ostgebieten während der Geltung des deutschen Rentenversicherungsrechts die gegenteilige Auffassung vertreten hat.

  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 74/88

    Anrechnungsfähigkeit polnischer Ausbildungs-Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    In einer neueren Entscheidung vom 19. Januar 1989 (4 RA 74/88) hat der 4. Senat ausgeführt, daß das DPSVA hinsichtlich der Bundesrepublik auf die Eingliederung der Versicherten mit "polnischen Zeiten" in die deutsche Rentenversicherung abziele, wobei diese polnischen Zeiten neben die vom deutschen Versicherungsträger zu berücksichtigenden Zeiten hinzuträten.
  • LSG Berlin, 08.11.1988 - L 2 An 72/87

    Zeiten im anderen Staat; Deutsches Reichsgebiet; Rente; Unfallversicherung;

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    Angesichts der vorstehend erörterten Interessenlage kann der Senat der vom LSG im Anschluß an die Rechtsprechung des 11. Senats (aaO) vertretenen Rechtsansicht, daß die Bestimmungen des Abkommens auch für zurückliegende Zeiten ausschließlich auf den Gebietsstand bei Vertragsabschluß abstellten, nicht folgen (wie hier Urteil des LSG Berlin vom 8. November 1988 - L 2 An 72/87 -).
  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 59/82

    Beitragszeit - Rentenversicherung - Berechnung einer Rente - Rentenerhöhung

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    Der seither anstelle des 11a-Senats zuständig gewordene 4. Senat, der auch vorher schon für Streitigkeiten aus dem gleichartigen Gebiet der Arbeiterrentenversicherung zuständig war, hat mit Urteil vom 21. Juni 1983 (SozR 6710 Art. 4 Nr. 4) lediglich entschieden, daß sog "hinzurechenbare Zeiten" im Sinne des polnischen Rechts in der deutschen Rentenversicherung allenfalls dann anrechenbar sind, wenn sie aufgrund des polnischen Rechts im konkreten Fall auch anrechenbar wären, wobei offengeblieben ist, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige polnische Zeiten überhaupt aufgrund des DPSVA bei der Feststellung der deutschen Rente zu berücksichtigen sind.
  • BSG, 24.06.1980 - 1 RA 55/79

    Gleichstellung von Pflichtbeiträgen - Pflichtbeitrag - Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    Daß hierbei auch auf die Auffassung des beim Zustandekommen des Abkommens beteiligten Fachministers wegen dessen spezieller Kenntnisse der mit dem Abkommen verbundenen Vorstellungen beider Vertragsteile von nicht geringer Bedeutung ist, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (vgl SozR 6480 Art. 22 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 12.08.1982 - 11 RA 58/81

    Rentenversicherungsträger; Arbeitsverhältnis; Beitragsentrichtung;

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    Zwar geht auch der erkennende Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem 11. Senat (BSGE 54, 51, 52 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 3 und SozR 2200 § 1259 Nr. 69 zu Danziger Zeiten vor 1940; BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5 zu Zeiten in den ehemaligen deutschen Ostgebieten) - davon aus, daß das DPSVA Danzig ebenso wie die unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete in Ansehung des Abkommens zu dem Gebiet der Volksrepublik Polen rechnet, ohne über die völkerrechtliche Zuordnung im übrigen zu entscheiden (vgl BSGE 42, 249 = SozR 2200 § 1318 Nr. 1; s auch BVerfG SozR 2200 § 1318 Nr. 5).
  • BSG, 30.09.1976 - 4 RJ 87/74

    Auszahlung von Renten - Ausland - Von Polen übernommene deutsche Ostgebiete

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    Zwar geht auch der erkennende Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem 11. Senat (BSGE 54, 51, 52 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 3 und SozR 2200 § 1259 Nr. 69 zu Danziger Zeiten vor 1940; BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5 zu Zeiten in den ehemaligen deutschen Ostgebieten) - davon aus, daß das DPSVA Danzig ebenso wie die unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete in Ansehung des Abkommens zu dem Gebiet der Volksrepublik Polen rechnet, ohne über die völkerrechtliche Zuordnung im übrigen zu entscheiden (vgl BSGE 42, 249 = SozR 2200 § 1318 Nr. 1; s auch BVerfG SozR 2200 § 1318 Nr. 5).
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RA 70/81

    Ausbildungsabschnitt; Fachschulausbildung; Prüfung; Beschäftigungszeit

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    Zwar geht auch der erkennende Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem 11. Senat (BSGE 54, 51, 52 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 3 und SozR 2200 § 1259 Nr. 69 zu Danziger Zeiten vor 1940; BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5 zu Zeiten in den ehemaligen deutschen Ostgebieten) - davon aus, daß das DPSVA Danzig ebenso wie die unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete in Ansehung des Abkommens zu dem Gebiet der Volksrepublik Polen rechnet, ohne über die völkerrechtliche Zuordnung im übrigen zu entscheiden (vgl BSGE 42, 249 = SozR 2200 § 1318 Nr. 1; s auch BVerfG SozR 2200 § 1318 Nr. 5).
  • BSG, 10.05.1979 - 11 RA 18/79

    Anspruch auf Rente - Deutscher in den Ostgebieten - Zurückgelegte

    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88
    Das Abkommen geht insoweit, wie der 11. Senat bereits in einem früheren Urteil vom 10. Mai 1979 (SozR 2200 § 1317 Nr. 5 S 6/7) zu Recht ausgeführt hat, über diese - innerstaatliche - Eingliederung hinaus, indem es die Volksrepublik Polen gegenüber der Bundesrepublik zur gleichberechtigten Anerkennung dieser - deutschen - Zeiten innerhalb des polnischen Rentensystems verpflichtet und damit die Rechtsposition der dort Verbliebenen verstärkt hat.
  • BAG, 15.07.1992 - 5 AZR 312/91

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BAGE 28, 144, 146 = AP Nr. 2 zu § 3 LohnFG, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 326/77 - AP Nr. 3 zu § 3 LohnFG, zu II 3 a der Gründe; BAGE 48, 115, 119 = AP Nr. 4 zu § 3 LohnFG, zu I 1 a der Gründe), aller Landesarbeitsgerichte, ausgenommen die Kammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat (vgl. LAG Hamm, BB 1989, 1270; LAG Köln, BB 1989, 2048; LAG München (4. Kammer), ZTR 1989, 83; LAG München (2. Kammer), NZA 1991, 899; LAG Berlin, NZA 1991, 896 [LAG Berlin 27.05.1991 - 9 Sa 16/91]; anders nur LAG München (5. Kammer), NZA 1989, 597) und der weit überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. aus neuerer Zeit nur Olderog, BB 1989, 1684, 1686; Rühle, BB 1989, 2046 ff.; Clausen, AuR 1989, 330; Borchert, AuR 1990, 375; Lambeck, NZA 1990, 88; abweichend lediglich Hunold, BB 1989, 844) hat die ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert.
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang

    Dieses schließt im Verhältnis beider Vertragsstaaten zueinander für die dem Anwendungsbereich des Abk Polen RV/UV weiterhin unterfallenden Personen aus, dass deutsche Renten nach Polen (oder umgekehrt) gezahlt werden (vgl hierzu zB die Denkschrift zum Abkommen, BT-Drucks 7/4310 S 15 f; BSGE 65, 144, 147 ff = SozR 6710 Art. 4 Nr. 8 S 22 ff; K. Reiter, ZFSH/SGB 2002, 515, 516 f) .

    Oder diese Zeiten sind - was aus der Perspektive des im Jahr 1975 geschlossenen Abkommens näher liegt - Zeiten des Wohnsitzstaates (vgl BSGE 65, 144, 146 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 8 S 21, wonach das Abk Polen RV/UV auf die völkerrechtlich-historische Zugehörigkeit des jeweiligen Gebiets während der Zurücklegung der betreffenden Zeit abstellt) , also hier Zeiten in Polen; dann gälte für sie erst recht die Zuständigkeit des polnischen Rentenversicherungsträgers, weil es unter diesen Voraussetzungen an einer Konstellation mit Auslandsbezug von vornherein fehlte.

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 7/92

    Ehemalige DDR - Fachambulanz - Krankenhaus - Kirchliche Trägerschaft

    Mit diesem Gesetzesverständnis vom Wortlaut her, dem bei der Interpretation des EinigVtr wie bei der Auslegung zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen (dazu s zB BSG SozR 6580 Art. 5 Nr. 1 S 3; 6675 Art. 26 Nr. 2 S 3; BSGE 65, 144, 152 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 8 S 27; SozR 3-6480 Art. 22 Nr. 1 S 8) besondere Bedeutung zukommt, steht auch der Zweck der Regelung in Einklang.

    In der am 10. September 1990 erfolgten Unterrichtung des Bundestages durch die Bundesregierung (Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, BT-Drucks 11/7817 S 148) wurde zu der Vorschrift angemerkt: "Abs. 2 (§ 72 des Sozialgesetzbuches (Fünftes Buch)) läßt die bestehenden Einrichtungen, die zur Zeit ganz überwiegend die ambulante Versorgung der Bevölkerung der beigetretenen Gebiete sicherstellen, für eine Übergangszeit von fünf Jahren weiter zu." In dieser Interpretation des Textes des EinigVtr durch einen der Vertragspartner, die aufgrund der Rechtsnatur des EinigVtr Anl I Kap VIII G II Nr. 1 als Teil eines zwischenstaatlichen Vertrages wie bei völkerrechtlichen Verträgen neben dem Wortlaut ebenfalls zu beachten ist (BSGE 65, 144, 152 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 8 S 27; SozR 3-6480 Art. 22 Nr. 1 S 8), wurde in keiner Weise zwischen den verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die die ambulante Versorgung der Versicherten in der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) trugen, differenziert, sondern ohne irgendeine Einschränkung auf alle bestehenden Einrichtungen - also auch Fachambulanzen wie die von der Klägerin an ihrem Krankenhaus betriebene - Bezug genommen.

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 80/98 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit -

    Dieser Senat hat sich jedoch - wenn auch ohne ausdrückliche Aufgabe der Rechtsprechung des 4b-Senats - bereits anders geäußert (vgl insoweit BSGE 65, 144, 153 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 8).
  • BSG, 07.12.2015 - B 13 R 351/15 B
    Das Urteil des LSG weiche ferner von dem Urteil des BSG vom 21.6.1989 (1 RA 53/88 - BSGE 65, 144 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 8) ab, das folgenden tragenden Rechtssatz enthalte: "Das DPSVA 1975 habe gegenüber dem FRG wesentliche Verbesserungen in Form namentlich der vollen statt der 5/6 Anrechnung bewirken wollen".

    Jedenfalls hat er einen solchen aus der angeführten Entscheidung des BSG vom 21.6.1989 (1 RA 53/88 - BSGE 65, 144 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 8) nicht herausgefiltert.

  • BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90

    Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Danzig nach dem deutsch-polnischen

    Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat nun abweichend vom früher mit Angelegenheiten der Angestelltenversicherung befaßt gewesenen 11. Senat (BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5) durch Urteil vom 21. Juni 1989 - 1 RA 53/88 (BSGE 65, 144 = SozR aaO Nr. 8) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die in den ehemals zum Deutschen Reich gehörenden, seit 1945 von der Volksrepublik Polen verwalteten Gebieten während der Geltung der Reichsversicherungsgesetze zurückgelegt wurden, vom deutschen Rentenversicherungsträger nicht als Zeiten im anderen Staat iS von Art. 4 Abs. 2 DPSVA zu berücksichtigen seien; dies gelte auch für in Danzig von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegte Zeiten.

    Es handelt sich also um eine dem deutschen FRG etwa entsprechende Rechtslage (vgl BSGE 65, 144, 148).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - L 21 R 910/07

    Ermittlung von EP (Ost) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ab Juli 1990

    Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BSG vom 21.06.1989, 1 RA 53/88 SozR 6710 Art. 4 Nr. 8; Polster in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 260 SGB VI, Rn. 4; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 260, Anm. 3; Dankemann in: juris BK-SGB VI § 260 Anm. 20).
  • BSG, 14.02.1990 - 1 RA 41/89

    Altersruhegeld auf Grund einer Beschäftigungszeit in Ostpreußen

    Dies habe der erkennende Senat in seiner nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung vom 21. Juni 1989 (1 RA 53/88) bezüglich Beschäftigungszeiten in Danzig entschieden.

    Dies hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Juni 1989 (1 RA 53/88) nach Erlaß des angefochtenen Urteils des LSG entschieden; der 5. Senat des BSG ist dem inzwischen mit Urteil vom 7. September 1989 (5/4a RJ 83/87, zur Veröffentlichung vorgesehen) gefolgt.

  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 4/98 R

    Zumutbare Verweisung, Arbeitsunfähigkeit in Polen als Ausfallzeit

    Ob im vorliegenden Fall in Polen zurückgelegte Zeiten iS des Art. 4 Abs. 2 des Abk Polen RV/UV die Qualität von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder gleichgestellten Zeiten haben und bei der Rentenberechnung nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind, richtet sich nach polnischem innerstaatlichen Recht (sog Abkommenszeiten, BSG vom 7. September 1989, SozR 6710 Art. 4 Nr. 4; 21. Juni 1989, BSGE 65, 144, 146 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 8; 18. Februar 1992, SozR 3-6710 Art. 4 Nr. 5 S 18 zu einem Ausnahmefall).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 2 R 321/11

    Eingliederungsprinzip; Krankheitszeit; Nachweis; Polen; Rentenversicherung

    Im Übrigen hat das BSG ausdrücklich darauf abgehoben, dass das DPSVA 1975 gegenüber dem FRG wesentliche Verbesserungen in Form namentlich der vollen statt der 5/6-Anrechnung (§ 19 Abs. 2 FRG; heute: § 22 Abs. 3 FRG) habe bewirken wollen (BSG vom 21. Juni 1989 - 1 RA 53/88 - SozR 6710 Art. 4 Nr. 8).
  • BSG, 18.02.1992 - 5 RJ 56/90

    Bezug einer polnischen Rente als Dehnungstatbestand nach § 1248 Abs. 2 S. 3 RVO

  • BSG, 07.09.1989 - 4a RJ 83/87

    Begriff der Abkommenszeit iS. von Art. 4 Abs. 2 DPSVA

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.11.2011 - L 2 R 577/11
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