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   BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 8/86   

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https://dejure.org/1989,4166
BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 8/86 (https://dejure.org/1989,4166)
BSG, Entscheidung vom 23.08.1989 - 10 RKg 8/86 (https://dejure.org/1989,4166)
BSG, Entscheidung vom 23. August 1989 - 10 RKg 8/86 (https://dejure.org/1989,4166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kind - Schulausbildung - Zeitaufwand - Abendschule - Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berufs- oder Schulausbildung nach dem BKGG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, Besuch einer Abendschule

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 243
  • BB 1990, 1134
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BSG, 28.10.1996 - 10 RKg 30/95

    Anspruch auf Ausbildungskindergeld beim Besuch eines Abendgymnasiums und

    Genügt der Besuch eines Abendgymnasiums den Anforderungen an eine Ausbildung in zeitlicher Hinsicht, besteht Anspruch auf Ausbildungskindergeld auch dann, wenn daneben noch eine Halbtagstätigkeit ausgeübt wird (Fortführung von BSGE 65, 243 = SozR 5870 § 2 Nr. 65).

    Unerheblich sei, daß sie in der Tat eine - unzumutbare - Tätigkeit ausgeübt habe (Hinweise auf die Urteile des Senats vom 23. August 1989, BSGE 65, 243 = SozR 5870 § 2 Nr. 65 sowie SozR aaO Nr. 64).

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe ausdrücklich offengelassen, ob der Kindergeldanspruch dann entfalle, wenn das Kind neben seiner Ausbildung eine berufliche Tätigkeit ausübe, obwohl sie ihm eigentlich nicht zugemutet werden könne (BSGE 65, 243, 249).

    Die insoweit geltenden Grundsätze ergeben sich aus den Urteilen des Senats vom 23. August 1989 (BSGE 65, 243, 245 f = SozR 5870 § 2 Nr. 65 für jugendliche, BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 für erwachsene Auszubildende).

    Hierin hatte sich der Senat zunächst der durch die Rechtsprechung zur "verlängerten" Waisenrente und zum "verlängerten" Kinderzuschuß vorgenommenen Einschränkung angeschlossen, daß eine Schul- und Berufsausbildung nur vorliegt, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (BSGE 65, 243, 245 mwN).

    Insoweit hatten zuvor auch der 4. und der 5. Senat des BSG mitgeteilt, daß sie nicht mehr an ihrer entsprechenden Rechtsansicht festhalten (BSGE 65, 243, 245 f).

    Für die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit kann es aber bei gleicher zeitlicher Belastung keinen Unterschied machen, in welcher Tageszeit die Ausbildung liegt, zumal dem Auszubildenden die zeitliche Gestaltung der Vor- und Nacharbeit freigestellt ist (BSGE 65, 243, 248 f; s ferner das Urteil des Senats vom 31. Mai 1991 - 10 RKg 13/89, HV-INFO 1990, 1495 = DBIR 3714, BKGG/§ 2).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Nach der Rechtsprechung des BSG sei der Begriff dahin zu verstehen, daß es sich dem Wesen nach um eine geregelte Ausbildungsmaßnahme handeln und diese dazu dienen müsse, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, welche die Ausübung eines gegen Entgelt auszuübenden und damit lebensunterhaltsdeckenden Berufs ermögliche (zusammenfassend BSG-Urteil vom 23. August 1989 10 RKg 8/86, ">2%20BKGG%20Nr.%2065#0 | " style="color:red" title="');">SozR 5870, § 2 BKGG Nr. 65).
  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    Außerdem wird verlangt, daß die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 und BSGE 65, 243, 245 = SozR 5870 § 2 Nr. 65).

    Der Begriff der Schulausbildung ist jedoch dahingehend eingeschränkt worden, daß eine Schulausbildung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn durch sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen wird (BSGE 65, 243, 245 = SozR 5870 § 2 Nr. 65 und BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 jeweils mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

    Die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.1989, 10 RKg 5/86 und 10 RKg 8/86 in SozR 5870 § 2 Nr. 64, 65) geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus.
  • BSG, 22.11.1994 - 10 RKg 17/92

    Kindergeld - Berufsausbildung - Au-pair-Aufenthalt

    Schließlich muß durch die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Kindes zumindest überwiegend in Anspruch genommen sein (BSGE 65, 243 = SozR 5870 § 2 Nr. 65).
  • LSG Bayern, 12.09.2012 - L 19 R 17/10

    Waisenrente - Anspruchsvoraussetzung - Bachelor- und Masterausbildung -

    Auch für die Zeit vor Juni 2008, als dies noch nicht explizit im Gesetz stand, war ein entsprechender Mindestaufwand für ein ordnungsgemäßes Studium in gleicher Weise von der Rechtsprechung für erforderlich angesehen worden, weil nur dadurch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zur Abdeckung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen würde (BSG Urt. v. 23.08.1989, Az. 10 RKg 8/86 - zitiert nach juris).
  • LSG Hessen, 21.06.1995 - L 6 Kg 389/94

    Kindergeldanspruch - Schulausbildung - Erwerbstätigkeit

    Der Besuch des Abendgymnasiums für Berufstätige ist dabei nicht anders zu beurteilen, als der Besuch anderer allgemeinbildender öffentlicher Schulen (BSG Urteil vom 23. August 1989 - 10 RKg 8/86 = SozR 5870 § 2 Nr. 65).

    Ausdrücklich offen gelassen wurde vom Bundessozialgericht (Urteil vom 23. August 1989 - 10 RKg 8/86 a.a.O.) bisher die Frage, ob der Kindergeldanspruch dann entfällt, wenn - nach der bis zum 31. Dezember 1993 maßgeblichen Rechtslage - das Kind neben seiner Ausbildung eine, berufliche Tätigkeit ausübt, obgleich ihm diese eigentlich nicht zugemutet werden kann.

  • SG Gelsenkirchen, 22.03.2000 - S 5 RA 22/99

    Rentenversicherung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. z.B. BSGE 65, 243; Niesel in: Kasseler Kommentar § 58 Rdnr. 47 m.w.N.) kann eine Schulausbildung nur dann als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn sie den Versicherten im Verhältnis zu einer fiktiv oder tatsächlich gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit überwiegend in Anspruch genommen hat.

    Der Besuch der Technischen Abendschule der Gesellschaft zur Förderung der staatlichen Ingenieurschule in Dortmund in der Zeit vom 01.04.55 bis zum 27.02.58 hat den Kläger einschließlich der zu berücksichtigenden Wegezeiten und der notwendigen Vor- und Nacharbeiten (vgl. BSGE 65, 243 ff.) nicht mehr als 28 Stunden in der Woche beansprucht.

  • SG Dresden, 15.12.2004 - S 8 RJ 170/04

    Der Begriff "Schulausbildung" als unbestimmter Rechtsbegriff mangels gesetzlicher

    Daraus folgt, dass nur dann, wenn eine über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgehende Ausbildung wegen der damit verbundenen zeitlichen Inanspruchnahme eine Erwerbstätigkeit ausschließt, der Anspruch auf Waisenrente berechtigt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 1989, Az. 10 RKg 8/86, das sich allerdings auf einen Kindergeldanspruch bezieht).

    Die 20 Stunden-Grenze beruht auf der Überlegung, dass bei einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden eine den Lebensunterhalt finanzierende Halbtagsbeschäftigung nur ausgeübt werden kann, wenn die Ausbildung nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteil vom 23. August 1989, Az. 10 RKg 8/86).

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94

    Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG

    Die Belastung durch Ausbildung gleich welcher Art sei nicht geringer zu bewerten als die durch eine Erwerbstätigkeit, so daß die wöchentliche Belastungsgrenze eines erwachsenen Auszubildenden mit 48 Stunden anzusetzen sei (die Belastungsgrenze für Jugendliche hat der 10. Senat im Hinblick auf das Jugendarbeitsschutzgesetz mit 40 Stunden in der Woche noch niedriger angesetzt - BSGE 65, 243, 245 f = SozR 5870 § 2 Nr. 65; Urteil vom 31. Mai 1990 - 10 RKg 13/89, HV-INFO 1990, 1495 = DBlR Nr. 3714 zu § 2 BKGG; diese Konstellation wird im anhängigen Verfahren nicht aktuell).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 128/90

    Zumutbarkeit iS. von § 103 Abs. 1 AFG , objektive Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1

  • BSG, 23.02.1994 - 10 RKg 18/93

    Studienordnung - Fachstudium - Lehrveranstaltung - Berufsausbildung

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2019 - L 14 R 394/18

    Keine Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung während der Verbüßung einer

  • LSG Bayern, 17.08.2000 - L 20 RJ 448/98

    Kriterien des Bundessozialgerichts zur Bewertung von Fernunterrichtslehrgängen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98

    Rentenversicherung

  • FG Thüringen, 11.02.1998 - III 204/97

    Gewährung von Kindergeld während eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines

  • SG Gelsenkirchen, 16.04.2018 - S 51 R 657/15
  • BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 34/88
  • BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 27/88
  • FG Düsseldorf, 29.05.1998 - 18 K 41/98

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld; Berücksichtigung einer

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