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   BSG, 14.09.1989 - 4 RA 56/88   

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https://dejure.org/1989,4178
BSG, 14.09.1989 - 4 RA 56/88 (https://dejure.org/1989,4178)
BSG, Entscheidung vom 14.09.1989 - 4 RA 56/88 (https://dejure.org/1989,4178)
BSG, Entscheidung vom 14. September 1989 - 4 RA 56/88 (https://dejure.org/1989,4178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei Wehrübung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 266
  • BB 1990, 216
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Auszug aus BSG, 14.09.1989 - 4 RA 56/88
    Seine charakteristischen Merkmale sind aber die persönliche Abhängigkeit, die sich in die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und in die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausformt, sowie die Entgeltlichkeit (st Rspr; vgl. BSG SozR 2200 § 788 Nr. 3 S. 13; Großer Senat in BSGE 41, 41, 52f. = SozR 2200 § 1259 Nr. 13 S. 46ff. m.w.N.).

    Das BSG hat in st Rspr erkannt, daß die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung nicht stets notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist (Großer Senat in BSGE 37, 10, 13 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; Großer Senat in BSGE 41, 41, 52f. = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 788 Nr. 3 S. 14; jew m.w.N. auch zum folgenden).

    u.a. wird das Beschäftigungsverhältnis während eines Erholungsurlaubs trotz Wegfall der Arbeitsleistung des Versicherten und der (aktuellen) Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers nicht unterbrochen (beendet), wenn Entgelt fortgezahlt wird; etwas anderes kann erst dann gelten, wenn eine Arbeitsruhe ohne Entgeltzahlung eintritt, insbesondere, wenn sie von unbestimmter Dauer ist (Großer Senat in BSGE 41, 41, 53 m.w.N. = SozR 2200 § 1259 Nr. 13).

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 14/84

    Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft - Ausgleich - Tätigkeit in der

    Auszug aus BSG, 14.09.1989 - 4 RA 56/88
    Seine charakteristischen Merkmale sind aber die persönliche Abhängigkeit, die sich in die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und in die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers ausformt, sowie die Entgeltlichkeit (st Rspr; vgl. BSG SozR 2200 § 788 Nr. 3 S. 13; Großer Senat in BSGE 41, 41, 52f. = SozR 2200 § 1259 Nr. 13 S. 46ff. m.w.N.).

    Hierfür kommt es maßgeblich nicht auf arbeitsrechtliche Regelungen, sondern auf die tatsächliche Gestaltung an (vgl. für die gesetzliche Unfallversicherung: BSG SozR 2200 § 788 Nr. 3 S. 13 m.w.N.).

    Das BSG hat in st Rspr erkannt, daß die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung nicht stets notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist (Großer Senat in BSGE 37, 10, 13 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; Großer Senat in BSGE 41, 41, 52f. = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 788 Nr. 3 S. 14; jew m.w.N. auch zum folgenden).

  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 29/80

    Beschäftigungsverhältnis - Wehrdienstzeit - Kriegsdienstzeit - Unterbrechung des

    Auszug aus BSG, 14.09.1989 - 4 RA 56/88
    Während einer in die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber "eingeschobenen" Wehrübung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG i.V.m. § 6 Abs. 1 WehrPflG) besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG = § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO) fort, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (ggf als Urlaubsentgelt) weiterzahlt (Fortführung BSG vom 12.3.1981 11 RA 29/80 = BSGE 51, 234 = SozR 5745 § 3 Nr. 3).

    Dementsprechend hat der 11. Senat des BSG (BSGE 51, 234, 235f. = SozR 5745 § 3 Nr. 3) zu § 3 Abs. 1 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) bereits klargestellt, daß ein Beschäftigungsverhältnis durch eine von vornherein kurzfristige Wehrdienstzeit (Wehrübung bis zu drei Monaten) nicht unterbrochen, sondern nur suspendiert wird, wenn sie sich in Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber eingeschoben hat, die alle Regelmerkmale eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllen.

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 14.09.1989 - 4 RA 56/88
    Der Begriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kann zwar nicht generalisierend oder gar mit Geltung für alle Versicherungszweige abschließend inhaltlich bestimmt werden, zumal er sogar im engeren Bereich der Rentenversicherung je nach dem Sinnzusammenhang, in den die einzelne ihn enthaltende Norm gestellt ist, unterschiedliche Bedeutungen erlangen kann (Großer Senats in BSGE 37, 10, 12 = SozR Nr. 62 zu § 1259 der Reichsversicherungsordnung -RVO- m.w.N.).

    Das BSG hat in st Rspr erkannt, daß die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung nicht stets notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist (Großer Senat in BSGE 37, 10, 13 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; Großer Senat in BSGE 41, 41, 52f. = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 788 Nr. 3 S. 14; jew m.w.N. auch zum folgenden).

  • BSG, 25.08.1987 - 11a RA 32/86

    Altersversorgung - Unterschiedliche Auswirkung - Wehrübungen

    Auszug aus BSG, 14.09.1989 - 4 RA 56/88
    Wie in dem - auf einem anderen Sachverhalt beruhenden - Fall, den das BSG mit Beschluß vom 25. August 1987 (11a RA 32/86) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt habe, stelle sich für den Kläger nur die Frage, ob es im Blick auf die Ungleichbehandlung mit Angestellten im öffentlichen Dienst verfassungsgemäß sei, daß er keine Möglichkeit hat, das aufgrund der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG zu berücksichtigende Bruttoarbeitsentgelt nach § 32 Abs. 6 AVG durch eigene Beiträge bis zur Höhe des ausgefallenen (bzw freiwillig weitergezahlten) Verdienstes, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, aufzustocken.
  • BSG, 26.01.1983 - 1 RA 11/82

    Beanstandung eines Beitrages - Rentenversicherung - Bescheid - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 14.09.1989 - 4 RA 56/88
    Die BfA darf Beiträge, die ein Arbeitgeber (hier: die E. -GmbH) für einen bei ihm Beschäftigten (vorliegend: den Kläger) abgeführt und die sie zunächst entgegengenommen hat, nur beanstanden, d.h. deren Rechtsunwirksamkeit feststellen, wenn sie zu Unrecht entrichtet worden sind (vgl. §§ 143, 145 Abs. 2 Satz 1, 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVG, § 27 Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 4; BSG SozSich 1984, 357; SozR 5755 Art. 2 § 1 Nr. 4; SozR 1300 § 31 Nr. 3 m.w.N.).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Ebenso besteht eine Beschäftigung fort, wenn die Arbeitsvertragsparteien einverständlich am Arbeitsverhältnis festhalten, um es nach einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung fortzusetzen (vgl zur Freistellung zur Durchführung eines Studiums BSG, Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; zur Fortführung während einer Wehrübung BSG, Urteil vom 14.9.1989, 4 RA 56/88, BSGE 65, 266 = SozR 2400 § 2 Nr. 28; zur Aufrechterhaltung trotz Inhaftierung des Arbeitnehmers BSG, Urteil vom 18.4.1991, 7 RAr 106/90, BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Ebenso besteht eine Beschäftigung fort, wenn die Arbeitsvertragsparteien einverständlich am Arbeitsverhältnis festhalten, um es nach einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung fortzusetzen (vgl zur Freistellung zur Durchführung eines Studiums BSG, Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; zur Fortführung während einer Wehrübung BSG, Urteil vom 14.9.1989, 4 RA 56/88, BSGE 65, 266 = SozR 2400 § 2 Nr. 28; zur Aufrechterhaltung trotz Inhaftierung des Arbeitnehmers BSG, Urteil vom 18.4.1991, 7 RAr 106/90, BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6).
  • BSG, 09.01.2017 - B 13 R 365/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - sozialrechtlicher

    Ist die unzureichende Beratung ursächlich für ein Handeln oder Unterlassen zB rechtzeitiger Beitragsentrichtung geworden, kann die Herstellung des Zustands verlangt werden, der bestehen würde, wenn die Beratung pflichtgemäß erfolgt wäre, dh ggf auch die Zulassung der Beitragsnachentrichtung (vgl BSGE 49, 76, 81 = SozR 2200 § 1418 Nr. 6; 65, 266, 270 = SozR 2400 § 2 Nr. 28; Senatsurteil vom 22.10.1996 - aaO - SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 S 77) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 16 (1) AL 33/09

    Arbeitslosenversicherung

    In der Rechtsprechung ist ferner trotz Nichterbringung der Arbeit eine Beschäftigung bejaht worden, wenn einvernehmlich am Arbeitsverhältnis festgehalten wird und die Arbeitsleistung nach einer (kurzen) Unterbrechung wieder aufgenommen werden soll (vgl. BSGE 41, 24, 26; 65, 266, 269; 68, 236, 240).
  • SG Düsseldorf, 21.09.2007 - S 8 KR 228/05

    Krankenversicherung

    Aus diesen Gründen steht ebenso das Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08./09.11.1989 der zitierten Rechtsprechung entgegen, dass Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, grundsätzlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (DOK 1990, 153, 154; BB 1990, 216).
  • SG Karlsruhe, 10.05.2022 - S 2 AL 2473/20

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - durch

    Ebenso besteht eine Beschäftigung fort, wenn die Arbeitsvertragsparteien einverständlich am Arbeitsverhältnis festhalten, um es nach einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung fortzusetzen (vgl zur Freistellung zur Durchführung eines Studiums BSG, Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; zur Fortführung während einer Wehrübung BSG, Urteil vom 14.9.1989, 4 RA 56/88, BSGE 65, 266 = SozR 2400 § 2 Nr. 28; zur Aufrechterhaltung trotz Inhaftierung des Arbeitnehmers BSG, Urteil vom 18.4.1991, 7 RAr 106/90, BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6) .
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