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   BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89   

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BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89 (https://dejure.org/1990,1790)
BSG, Entscheidung vom 18.01.1990 - 4 RA 17/89 (https://dejure.org/1990,1790)
BSG, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 4 RA 17/89 (https://dejure.org/1990,1790)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 150
  • NZA 1990, 544 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 72/81

    Altersruhegeld; Vorzeitiges flexibles Altersruhegeld; Arbeitseinkommen;

    Auszug aus BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89
    Denn das vorzeitige ARG bezweckt, eine altersbedingte Einbuße der Fähigkeit, durch Arbeit die Mittel zur wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zu erwerben, auszugleichen, hingegen nicht, ein - uU unverändert erarbeitetes - Arbeitsentgelt aus an sich rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzustocken und zugleich für den Versicherten beitragsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG) zu stellen (so der Senat im Urteil vom 31. Mai 1989, unter Hinweis auf die Begr zur BT-Drucks VI/3767, S 6; BSGE 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; vgl auch BSG SozR aaO Nr. 41).

    Die einem kommunalen Ehrenbeamten nach Landesrecht zu gewährende Aufwandsentschädigung ist nämlich, - worauf noch einzugehen ist - grundsätzlich nur insoweit wie ein - ggf Versicherungs- und Beitragspflicht begründendes - Entgelt zu behandeln, wie sie nicht lediglich den mit der ehrenamtlichen, dh unentgeltlichen (Bayerischer VGH, ZBR 1987, 108), Tätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand ausgleichen soll, sondern eine durch den Ehrendienst verursachte Einbuße an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Verdienstausfall) ersetzt (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 44 S 60; BSGE 53, 242, 246 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 88; aA wohl BSG SozR, aaO, Nr. 41 S 104 ff; vgl §§ 3 Nr. 12, 24 Nr. 1 EStG).

    Bei dieser Sachlage liegt schon bei Prüfung der Versicherungspflicht des Ehrenbeamtendienstes fern, die Aufwandsentschädigung oder einen Teil hiervon wie Arbeitsentgelt zu behandeln (vgl BSGE 53, 242, 246 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 88).

    Demgegenüber hat der 1. Senat des BSG (BSGE 53, 242, 246 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 88) darauf abgestellt, daß die einem ehrenamtlich Tätigen, der seine lohnabhängige Beschäftigung aufgegeben hat, gewährte Entschädigung "daher" keinen Ausgleich für Verdienstausfall enthalten könne.

    Das ARG nach § 25 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ist nämlich keine vom Einkommen oder gar der Bedürftigkeit des Versicherten abhängige Leistung (BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 86).

    Hingegen lag es dem Gesetzgeber völlig fern, durch die Hinzuverdienstgrenze einen wirtschaftlichen Zwang auf Versicherte ausüben zu wollen, kommunale Ehrenämter nicht zu übernehmen oder bei Inanspruchnahme einer flexiblen Altersgrenze niederzulegen oder auf einen Teil der nach Landesrecht angemessenen Entschädigung für den durch die ehrenamtliche Tätigkeit verursachten besonderen Aufwand verzichten zu müssen (vgl BSGE 53, 242, 247 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 89).

    Obwohl - wie ausgeführt - die einem Ehrenbeamten gewährte Aufwandsentschädigung kein Entgelt aus dieser Beschäftigung ist, kann sie - worauf der 1. Senat des BSG hingewiesen hat (BSGE 53, 242, 246 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 88) - zu einem Anteil Arbeitsentgelt (Arbeitseinkommen) aus einer daneben oder - bei Freistellung - zuvor (hauptberuflich) ausgeübten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) vertreten (Ersatz von Verdienst- oder Einkommensausfall) und daher wie ein solches zu behandeln sein.

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 22/88

    Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft auf vorzeitiges

    Auszug aus BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89
    Nach dieser Vorschrift besteht Anspruch auf ARG nach Abs. 1 aaO bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt (oder - was hier nicht in Betracht kommt - neben einer Erwerbstätigkeit) nur, wenn die Beschäftigung a) - was hier ausscheidet - nur gelegentlich (dazu Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 1989 - BSGE 65, 113 [BSG 31.05.1989 - 4 RA 22/88] = SozR 2200 § 1248 Nr. 48) oder b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das durchschnittlich im Monat 1.000,- DM nicht überschreitet.

    Beachtlich ("rentenschädlich" iS von Abs. 4 Satz 1 aaO) sind nur wirtschaftliche Betätigungen und Einkünfte hieraus, die a) "sozialrechtlich relevant", dh grundsätzlich (§ 2 AVG) rentenversicherungspflichtig sind und b) diejenige altersbedingte Einbuße im Erwerbseinkommen gar nicht erst entstehen lassen, deren Ausgleich das vorzeitige ARG bezweckt (Urteil des Senats vom 31. Mai 1989 - aaO).

  • Drs-Bund, 13.09.1972 - BT-Drs VI/3767
    Auszug aus BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89
    Denn das vorzeitige ARG bezweckt, eine altersbedingte Einbuße der Fähigkeit, durch Arbeit die Mittel zur wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zu erwerben, auszugleichen, hingegen nicht, ein - uU unverändert erarbeitetes - Arbeitsentgelt aus an sich rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzustocken und zugleich für den Versicherten beitragsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG) zu stellen (so der Senat im Urteil vom 31. Mai 1989, unter Hinweis auf die Begr zur BT-Drucks VI/3767, S 6; BSGE 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; vgl auch BSG SozR aaO Nr. 41).

    Die Vorschrift soll vielmehr aus gesundheits-, arbeitsmarkt-, sozial- und finanzpolitischen Gründen den humanitären Sinn der flexiblen Altersgrenze rechtlich durchsetzen, indem sie ua verhindert, daß zum Eintritt in den Ruhestand berechtigte Versicherte wegen des Anreizes eines Doppeleinkommens (vorzeitiges ARG neben Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen) ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand weiterarbeiten und jüngere Versicherte mit ihren Beiträgen ein solches Doppeleinkommen der älteren mitfinanzieren müssen (vgl Begr zu BT-Drucks VI/3767, S 6; BT-Drucks 7/3, S 1, 6; Maier/Danne/Löschau/Sander, Rentenreform 72/74, 7. Aufl 1974, S 28 ff).

  • BSG, 13.06.1984 - 11 RA 34/83

    Aufwandsentschädigung - Ehrenamtliche Tätigkeit - Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89
    So hat der 11. Senat des BSG (SozR 2200 § 1248 Nr. 41 S 104 bis 106) nur dem Teil der Aufwandsentschädigung Entgeltqualität abgesprochen, der "wirklichen Aufwand" ausgleicht.

    Andererseits hat die Durchsicht der weiteren, vom Landessozialgericht (LSG) nicht angesprochenen Vorschriften des Aufwandsentschädigungsgesetz (AufwEntG) und der GemO, deren Inhalt das BSG erstmalig feststellen darf (BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 41 S 102 mwN), keinen Anhaltspunkt gegeben, das Land habe die Grenzen seiner Gesetzgebungsmacht überschritten.

  • BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 45.79

    Einstellung der Zahlung einer Entschädigung für einen vorläufig vom Dienst

    Auszug aus BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89
    Die Gewährung von Lebensunterhalt durch den Dienstherrn ist mit dem Status eines Ehrenbeamten unvereinbar (BVerwG ZBR 1980, 25, 26).
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RLw 6/81

    Landwirtschaftliches Unternehmen; Gemeindebürgermeister; Aufwendungsersatz;

    Auszug aus BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89
    Ihr liegt mithin in einem weitgefaßten Sinn der Gedanke der Unkostenerstattung (zB für monatliche Repräsentationsaufwendungen, zusätzliche Kleidung, Essen, Getränke, Spenden, Vereinsbeiträge, Eintritte, Zuwendungen, Dienstleistungen zu ungewöhnlichen Zeiten, persönliche Beschwernisse und dergleichen) zugrunde, mag sie der Höhe nach auch einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit angenähert sein und konkret oder pauschal festgesetzt werden (BVerwG aaO; Bayerischer VGH ZBR 1987, 108; BSG SozR 5850 § 41 Nr. 13 S 37 f; Stober, aaO, 161, 164; jew mwN).
  • BSG, 26.10.1983 - 9b RU 16/82

    Ehrenamtliche Tätigkeit - Unfallversicherung - Unentgeltliche Tätigkeit für eine

    Auszug aus BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89
    Als Ehrenbeamter steht er nämlich in einem - besonderen - Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn (zur Unterscheidung zwischen Ehrenbeamten, anderen Inhabern von Ehrenämtern und sonstigen ehrenamtlich Tätigen in der öffentlichen Verwaltung vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 95 S 528 f mwN; Stober, Der Ehrenbeamte in Verfassung und Verwaltung, 1981, S 12 ff mwN) und ist (unbeschadet seiner kommunalrechtlichen Organstellung; vgl dazu BSG SozR 2200 § 1229 Nr. 12 S 18 mwN) grundsätzlich zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben für diesen berufen (vgl §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 2, 37 BRRG).
  • BSG, 27.11.1986 - 5a RKnU 6/85

    Verzicht auf einen Teil der Ausbildungsvergütung - Verzicht auf vermögenswirksame

    Auszug aus BSG, 18.01.1990 - 4 RA 17/89
    Die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geforderte ausdrückliche Verzichtsregelung im Gesetz (Hinweis auf BSGE 61, 54 [BSG 27.11.1986 - 5a RKnU 6/85]; 59) liege nicht vor.
  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Wie der Senat bereits zu der Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) mehrfach entschieden hat, sind beachtlich, dh dem "Anspruch" auf die vorzeitige Altersrente schädlich, nur wirtschaftliche Betätigungen und Einkünfte hieraus, die a) "sozialrechtlich relevant", dh ihrer Art nach grundsätzlich - ungeachtet der Bestimmungen über Versicherungsfreiheit oder über die Befreiung von der Versicherungspflicht - "denkbar rentenversicherungspflichtig" sind und umgekehrt b) im Bezug auf das Leistungsverhältnis der Versicherung diejenige altersbedingte Einbuße im Erwerbseinkommen gar nicht erst entstehen lassen, deren Ausgleich die vorzeitige Altersrente bezweckt (Urteile des Senats vom 31. Mai 1989 - 4 RA 22/88 - BSGE 65, 113, 115 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 123 f und vom 18. Januar 1990 - 4 RA 17/89 - BSGE 66, 150, 151 f und 154 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1 S 2 f und 5; vgl auch BSGE 53, 242, 244 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 86 f; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 8 S 31 f).

    Insofern besteht kein Anhalt für die Annahme, daß unter dem für einen "Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres" schädlichen "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI etwas anderes verstanden werden könnte als diejenigen Bezüge, die iS des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" oder iS von § 15 SGB IV "Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit" sind; die dortigen Begriffsbestimmungen sind demgemäß auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 SGB VI zugrunde zu legen (vgl so bereits zu § 25 Abs. 4 AVG: Urteile des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 RA 17/89 - BSGE 66, 150, 152 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1 S 3 und vom 31. Mai 1989 - 4 RA 22/88 - BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 124 f sowie zu § 1248 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung : BSGE 73, 77, 79 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 S 35; BSGE 53, 242, 243 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 85; BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 41 S 102).

    Das Gesetz hat demgemäß die vorzeitige Altersrente - wie zuvor in § 25 Abs. 1 AVG (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 RA 17/89 - BSGE 66, 150, 154 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1 S 5) - auch nicht als vom Einkommen oder gar der Bedürftigkeit des Versicherten abhängige Leistung ausgestaltet und das Recht hierauf etwa von Einkünften abhängig gemacht, die weder für seinen Erwerb bedeutsam waren noch gerade den Sicherungsbedarf im Zusammenhang eigener Erwerbsarbeit tangieren noch wirtschaftlich der aktuellen Finanzierung eines entsprechenden Bedarfs dienen.

    Der Begriff der Beschäftigung in § 34 Abs. 2 SGB VI ist iS der in § 7 SGB IV definierten Beschäftigung zu verstehen (vgl Urteile des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 RA 17/89 - BSGE 66, 150, 152 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1 S 3 und vom 31. Mai 1989 - 4 RA 22/88 - BSGE 65, 113, 116 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 125; BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 41 S 102).

    Das BSG kann den Inhalt dieser nicht revisiblen Vorschriften jedoch dann feststellen, wenn es zur Klärung von Vorfragen revisibler Vorschriften, hier des § 34 Abs. 2 SGB VI, erforderlich ist und entsprechende Feststellungen der Vorinstanzen, die für das Revisionsgericht bindend wären (§ 163 SGG), fehlen (Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 RA 17/89 - BSGE 66, 150, 155 f = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1 S 7; BSGE 78, 34, 37 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S 27; BSGE 53, 252, 245 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 87; BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 41 S 102; jeweils mwN).

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

    Ehrenamtliche Beigeordnete einer Gemeinde mit eigenem Geschäftsbereich, die eine ihre Aufwendungen übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt und sind grundsätzlich angestelltenversicherungspflichtig (Abgrenzung zu BSG vom 18.1.1990 - 4 RA 17/89 = BSGE 66, 150 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1).

    Diese Rechtsprechung steht hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit eines Ehrenbeamten als abhängige Beschäftigung anzusehen ist, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht, dh zu der Frage, ob ein rentenschädlicher Verdienst aus einer "Beschäftigung gegen Entgelt" iS des § 25 Abs. 4 S 1 AVG, § 1248 Abs. 4 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 48 Abs. 4 S 1 RKG vorliegt (BSGE 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 2/87 - USK 8894 = Komp 1988, 446; BSGE 66, 150, 152 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1).

    Der 4. Senat hat seine Entscheidung vom 18. Januar 1990 (BSGE 66, 150, 154 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1), die Aufwandsentschädigung sei kein "sozialrechtlich relevantes" Arbeitsentgelt, auf § 25 Abs. 4 S 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) beschränkt und die Frage des Entgeltcharakters iS der Vorschriften über die Versicherungspflicht offengelassen.

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

    Da der Senat die landesrechtlichen Vorschriften damit erstmalig anwendet, war er nicht gehindert, ihren Inhalt selbst festzustellen (BSGE 66, 150, 156 mwN = SozR 2200 § 1248 Nr. 1).
  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 2/96

    Kosten eines stationären Aufenthaltes beim sogenannten Krankenhauswandern von

    Da der Senat die (landesrechtlichen) Vorschriften des SV erstmalig im Verfahren anwendet, war er insoweit auch nicht gehindert, ihren Inhalt selbst festzustellen (BSGE 66, 150, 156 [BSG 18.01.1990 - 4 RA 17/89] m.w.N. = SozR 2200 § 1248 Nr. 1).
  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 3/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Einkommensanrechnung - ehrenamtliche Tätigkeit -

    Die Unzulässigkeit der Alimentation und Versorgung von Ehrenbeamten (BSGE 66, 150, 155 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1; BVerwGE 95, 208, 211) läßt einen zwingenden Schluß auf den mangelnden Entgeltcharakter solcher Aufwandsentschädigungen nicht zu.

    Soweit der 4. Senat des BSG es als fernliegend angesehen hat, die Aufwandsentschädigung oder einen Teil hiervon wie Arbeitsentgelt zu behandeln, hat er dies mit Besonderheiten des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts und des Zwecks der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher des Altersruhegeldes begründet (BSGE 66, 150, 154, 156 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1).

  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 11.93

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Kapitalabfindung - Beamtenrecht -

    Hieran hat sich der Landesverordnungsgeber zu orientieren, will er nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschreiten (ebenso BSGE 66, 150).
  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R

    Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

    Die dortigen Begriffsbestimmungen sind demgemäß auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 SGB VI zugrunde zu legen (so bereits zu § 1248 Abs. 4 RVO: Senatsurteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 ff, 79 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 S 35; BSG Urteile vom 27. April 1982 - 1 RJ 72/81 - BSGE 53, 242 ff, 243 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36 S 85 und vom 13. Juni 1984 - 11 RA 34/83 - SozR 2200 § 1248 Nr. 41 S 102; zu § 25 Abs. 4 AVG vgl BSG Urteile vom 18. Januar 1990 - 4 RA 17/89 - BSGE 66, 150 ff, 52 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1 S 3 und vom 31. Mai 1989 - 4 RA 22/88 - BSGE 65, 113 ff, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 124 f).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92

    Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher in Baden-Württemberg kein

    Eine Auslegung, daß in der nach Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigung ein Teil alimentationsähnliche Bedeutung habe, der im weitesten Sinne ein Entgelt für den Ehrenbeamten darstelle, wäre im Hinblick auf § 115 Abs. 2 BRRG bundesrechtswidrig (vgl. zum Ganzen das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.3.1994 - 2 C 11.93 -, zur Veröffentlichung bestimmt; auch BSGE 66, 150).

    Ihr liegt mithin in einem weitgefaßten Sinne der Gedanke der Unkostenerstattung (z.B. für monatliche Repräsentationsaufwendungen, zusätzliche Kleidung, Essen, Getränke, Spenden, Vereinsbeiträge, Eintritte, Zuwendungen, Dienstleistungen zu ungewöhnlichen Zeiten, persönliche Erschwernisse und dgl.; vgl. hierzu BSGE 66, 150, 155) zugrunde, mag sie der Höhe nach auch einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit angenähert sein (vgl. BVerwG, Beschluß v. 10.7.1979, ZBR 1980, 25).

    Seinen Lebensunterhalt muß der Ehrenbeamte aus einem privatrechtlichen Hauptberuf, einem beamtenrechtlichen Hauptamt, aus Renteneinkünften, aus einer beamtenrechtlichen Versorgung oder aus seinem Vermögen bestreiten (vgl. BSGE 66, 150, 155).

  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 7/01 R

    Nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit - Erwerbsunfähigkeit - besondere

    Insofern ist die Erwerbstätigkeit nicht nur von Freizeitbeschäftigungen, zB sportlicher Art (vgl BSGE 10, 94; 16, 98 = SozR Nr. 29 zu § 165 RVO), Arbeit zum Eigenverbrauch (vgl BSG SozR 5850 § 3 Nr. 3) sowie von der Ausübung eines Ehrenamtes (vgl BSGE 66, 150 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 1), sondern vor allem auch - was vorliegend in Betracht kommt - von Verrichtungen im familiären Bereich abzugrenzen (vgl dazu Köbl in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 Rentenversicherung, § 21 RdNr 31).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2016 - L 18 R 324/15

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze;

    Dabei sind jedoch an den inneren Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Einnahme keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl BSG, Urteil vom 18.1.1990, Az 4 RA 17/89, zitiert nach juris), so dass es genügt, wenn die konkrete Zahlung ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht denkbar wäre bzw. die Einnahme im weitesten Sinne Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt (vgl Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.5.2001, Az VI R 159/99).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 25/95

    Berücksichtigungszeiten wegen Pflege, nicht erwerbsmäßiges Handeln einer

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.11.2001 - L 1 KR 42/01

    Streitigkeit über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für

  • LSG Hessen, 27.01.2017 - L 5 R 270/15

    Gesetzliche Rentenversicherung, Insolvenzrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2013 - L 13 EG 22/13

    Streit über die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf das Elterngeld

  • BSG, 11.02.1993 - 5 RJ 8/92

    Arbeitseinkommen - Flexibles Altersruhegeld - Rentenschädlichkeit -

  • LSG Hessen, 28.07.2005 - L 8/14 KR 331/04

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2022 - L 16 KR 487/20

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragspflicht einer

  • BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 57/91

    Genehmigung für die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin zur

  • SG Dortmund, 01.07.2020 - S 8 KR 5162/18
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