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   BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88   

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https://dejure.org/1990,256
BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88 (https://dejure.org/1990,256)
BSG, Entscheidung vom 21.02.1990 - 12 RK 20/88 (https://dejure.org/1990,256)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 (https://dejure.org/1990,256)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 219
  • NJW 1990, 2274
  • MDR 1990, 1045
  • NZA 1990, 751
  • BB 1990, 1350
  • DB 1990, 1520
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86

    Grundlohn - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Abfindung - Arbeitslosengeld -

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88
    Soweit es sich bei ihr um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handelt (vgl dazu Urteil des Senats vom 23. Februar 1988, SozR 2200 § 180 Nr. 39, besonders S 159), soll die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, daß er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen kann, mithin gehindert ist, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen.
  • BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88

    Abfindung - Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88
    Eine Abfindung, wie sie die Klägerin erhalten hat, ist somit, weil sie nicht mehr einer inzwischen beendeten versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen ist, nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig (ebenso für vergleichbare Abfindungen schon der 2. Senat des BSG in einem Urteil vom 12. Juni 1989, SozR 2200 § 587 Nr. 7, besonders S 18 f, und Urteil des BAG vom 9. November 1988, AP § 10 KSchG 1969 Nr. 6 mwN aus dem Schrifttum und zustimmender Anm von Brackmann).
  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88
    Das gilt auch für die Rentenversicherungsbeiträge (vgl BSGE 62, 281); die Neuregelung ihrer Erstattung (vgl § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2330) war hier noch nicht anzuwenden.
  • BSG, 26.01.1967 - 3 RK 44/64

    Beitragspflichtige Entgelte - Urlaubsabgeltungen 1957/1958 -

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88
    Eine solche Verschiebung, also zeitliche Rückbeziehung der Abfindung auf einen früheren Zeitraum, in dem die Beschäftigung und die Versicherungspflicht noch bestand, wäre zwar rechtssystematisch denkbar (vgl etwa zur Beitragspflicht von Urlaubsabgeltungen, die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, ihre Grundlage aber noch in dem beendeten Arbeitsverhältnis haben, BSGE 26, 68, 70 und SozR 2200 § 405 Nr. 11, S 36 ff); die Verschiebung wäre hier jedoch mit dem Zweck der Abfindung als einer Entschädigung für künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten nicht vereinbar.
  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88
    Der Senat hat deshalb schon in einem Urteil vom 28. April 1987 (SozR 2200 § 180 Nr. 36) eine wegen Beendigung der Beschäftigung gezahlte Abfindung nicht der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung des Empfängers zugerechnet, sondern der Zeit nach Beendigung der Beschäftigung, in der sich der Empfänger freiwillig krankenversichert hatte.
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 3 RdNr 26; vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 RdNr 21; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17, Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2, Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.8.1984 - 11 RK 5/83 - SozR 5420 § 2 Nr. 31, Juris RdNr 11; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 14 RdNr 26; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 14 RdNr 6 f) .
  • BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R

    Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten

    Auch Urlaubsabgeltungen, die bei Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis zum Ausgleich eines Anspruchs auf Freizeit gezahlt werden, hat der Senat als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angesehen (BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68 = SozR Nr. 21 zu § 160 RVO; zu Abfindungen vgl auch BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

    Eine steuerrechtliche Beurteilung als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (= Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV) ist für die Beurteilung der im Sozialversicherungsrecht eigenständig geregelten Arbeitsentgelteigenschaft (§ 14 SGB IV) nicht maßgebend oder vorgreiflich (vgl BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 31) .
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