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   BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89   

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BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89 (https://dejure.org/1990,1908)
BSG, Entscheidung vom 08.03.1990 - 3 RK 12/89 (https://dejure.org/1990,1908)
BSG, Entscheidung vom 08. März 1990 - 3 RK 12/89 (https://dejure.org/1990,1908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 246
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Mit dem Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ist ein unbedingtes Einfordern der Leistung gemeint, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 2).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 21/08 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - rechtswirksame Geltendmachung des

    Eine bloß "vorsorgliche" Anmeldung reicht dagegen nicht aus (BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr. 4; BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 2).
  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96

    Krankenversicherungsträger - Unfallversicherungsträger - Leistungspflicht -

    Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (Urteil vom 8. März 1990 - 3 RK 12/89 -) der Fall, wenn der Erstattungsverpflichtete die Leistung zwar in abstrakter Weise schulde, der Erstattungsanspruch aber nicht durchgesetzt werden könne.

    Umstände, die es rechtfertigten, einen späteren Fristbeginn bei objektiv fehlender Realisierbarkeit des Erstattungsanspruchs einzuräumen (vgl. BSGE 66, 246, 248), sind ebensowenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, daß der auch im Sozialrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (s Brackmann a.a.O. S. 742h I m.w.N.) hier ausnahmsweise einer Berufung der Beklagten auf den Eintritt der Verjährung entgegenstehen würde.

    Diesem Ergebnis steht - entgegen der Auffassung der Revision - die von ihr angeführte Entscheidung des BSG vom 8. März 1990 (BSGE 66, 246) nicht entgegen.

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