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   BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88   

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BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88 (https://dejure.org/1990,209)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1990 - 7 RAr 36/88 (https://dejure.org/1990,209)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1990 - 7 RAr 36/88 (https://dejure.org/1990,209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Herstellungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 125 Abs. 2; SGB I § 14
    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2 AFG , Erlöschen des Arbeitslosengeld-Anspruchs wegen Ablaufs der Verfallsfrist, Herstellungsanspruch wegen Unterlassung einer möglichen Beratung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 258
  • NZA 1990, 988
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88
    Zum Herstellungsanspruch wegen Unterlassung einer möglichen Beratung, wenn der Zweck der Beratung im Widerspruch zu gesetzlichen Aufgaben des Sozialleistungsträgers steht (Fortführung von BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Nach der ständigen Rechtspr des Senats hat § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nämlich die Bestimmung einer Ausschlußfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Nach der Rechtspr des Senats läuft die Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auch während des Ruhens eines in seinem Stammrecht existenten Alg-Anspruchs weiter und ggf ab (BSGE 54, 212, 216 f = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 f [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Bereits im Urteil vom 29. September 1987 (BSGE 62, 179, 181 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3) hat der Senat jedoch darauf hingewiesen, daß Bedenken bestehen, für den Ablauf der Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Unterschiede zwischen den einzelnen im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) enthaltenen Ruhenstatbeständen anzunehmen.

    Der Senat hat schon entschieden, daß eine allgemeine Pflicht der Beklagten, Leistungsbezieher regelmäßig über den Ablauf der Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufzuklären, nicht besteht (BSGE 62, 179, 183 f [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Er setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 29. September 1987 (BSGE 62, 179, 183 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3), auf die das Landessozialgericht (LSG) hingewiesen hat.

  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88
    Zum Herstellungsanspruch wegen Unterlassung einer möglichen Beratung, wenn der Zweck der Beratung im Widerspruch zu gesetzlichen Aufgaben des Sozialleistungsträgers steht (Fortführung von BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Der erkennende Senat habe mit Urteil vom 9. Dezember 1982 (BSGE 54, 218 [BSG 09.12.1982 - 7 RAr 116/81]) entschieden, daß § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auch solche Sachverhalte erfasse, in denen ein laufender Leistungsbezug durch einen Ruhenstatbestand unterbrochen werde, wenn nach dessen Ende festgestellt werden müsse, daß die Frist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgelaufen sei.

    Nach der ständigen Rechtspr des Senats hat § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nämlich die Bestimmung einer Ausschlußfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Nach der Rechtspr des Senats läuft die Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auch während des Ruhens eines in seinem Stammrecht existenten Alg-Anspruchs weiter und ggf ab (BSGE 54, 212, 216 f = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 f [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Erforderlich ist vielmehr seine Geltendmachung nach Ablauf des Ruhenszeitraums (BSGE 54, 212, 216 = SozR 4100 § 125 Nr. 2); allenfalls genügt - wie hier - eine (frühere) Geltendmachung zu einem solchen (späteren) Zeitpunkt, der dann allerdings maßgeblich ist für die Frage des Ablaufs der Verfallsfrist.

    Daß auch Härten im Einzelfall als Folge eines selbst unverschuldeten Fristablaufs keine andere Betrachtung rechtfertigen können, hat der Senat schon bestätigt (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

  • BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 80/87

    Bedürftig iS. von § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG

    Auszug aus BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88
    Tatsächliche Gegebenheiten und ihre Rechtsfolgen, deren Umgestaltung dem Verwaltungshandeln der Beklagten nicht zugänglich sind, lassen sich aber idR auch mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht aus der Welt schaffen (vgl dazu ua Urteil des Senats vom 22. März 1989 - BSGE 65, 21 = SozR 4100 § 137 Nr. 12; ebenso Urteil vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 62/88).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Der auf Naturalrestitution gerichtete sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, daß der Sozialleistungsträger zur Gewährung der Naturalrestitution durch eine zulässige Amtshandlung rechtlich in der Lage ist (im Anschluß an die stRspr. des BSG in BSGE 49, 76 (80 f.); 52, 145 (147 ff.); 55, 261 (262 ff.) m.w.N.; 60, 43 (48); 65, 21 (26); 66, 258 (265) m.w.N.; 73, 19 (25)).

    Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 (77 ff.) m.w.N.; 50, 12 (13 f.); 55, 40 (43); 58, 283 (284 f.); 60, 43 (48); 62, 179 (182); 63, 112 (114); 66, 258 (265); 69, 85 (89); 71, 17 (22); 73, 56 (59 f.); 73, 204 (210)) bestätigte verschuldensunabhängige (vgl. BSGE 49, 76 (77) m.w.N.; 73, 56 (59); stRspr) Herstellungsanspruch knüpft zwar an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an (vgl. etwa BSGE 65, 21 (26) [BSG 22.03.1989 - 7 RAr 80/87]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]; 73, 204 (210) [BSG 10.11.1993 - 11 RAr 47/93]) und soll "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht" schließen (BSGE 55, 261 (263 f.) [BSG 18.08.1983 - 11 RA 60/82]).

    Als Naturalrestitution kann nur etwas verlangt werden, das nach dem jeweiligen sachlichen Recht zulässig ist, keinesfalls hingegen eine behördliche Handlung oder Gestaltung, die das Gesetz ausschließt oder nicht gestattet (vgl. BSGE 49, 76 (80 f.); 52, 145 (147 ff.); 55, 261 (262 ff.) m.w.N.; 60, 43 (48); 65, 21 (26); 66, 258 (265) m.w.N.; 73, 19 (25); stRspr).

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Allerdings hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 [77 ff.] m.w.N.; 50, 12 [13 f.]; 55, 40 [43]; 58, 283 [284 f.]; 60, 43 [48]; 62, 179 [182]; 63, 112 [114]; 66, 258 [265]; 69, 85 [89]; 71, 17 [22]; 73, 56 [59 f.]; 73, 204 [210]) den sog. Herstellungsanspruch entwickelt, der im Sozialrechtsverhältnis als Folge der Verletzung behördlicher Betreuungspflichten auf Herbeiführung des Zustandes gerichtet ist, der bestünde, wenn die Behörde ihrer sozialrechtlich begründeten Betreuungspflicht durch zutreffende Auskunft oder Beratung entsprochen hätte.

    Die Behörde darf vermittels des Herstellungsanspruchs keinesfalls zu einer gesetzwidrigen Handlung verpflichtet werden (vgl. BSGE 65, 21 [26]; 66, 258 [265] m.w.N.; 73, 19 [25]).

  • BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 8/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit -

    Die Ersetzung von tatsächlichen Gegebenheiten oder Umständen aus der Sphäre des Arbeitslosen, welche zumeist die Beschäftigungslosigkeit und die Verfügbarkeit betreffen, ist aber regelmäßig ausgeschlossen (vgl BSG vom 21.3.1990 - 7 RAr 36/88 - BSGE 66, 258, 267 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1 für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses; BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 15/05 R - RdNr 19 zur Teilnahme an einer Maßnahme).
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