Rechtsprechung
   BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 28/88   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Entziehung der Zulassung des Arztes bei gröblicher Verletzung der kassenärztlichen Pflichten

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 66, 6
  • NJW 1990, 1556



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03  

    Rechtsanwälte - Anwaltlicher Beratungsfehler

    b) Der Zulassungsausschuss hat gemäß § 27 Ärzte-ZV von Amts wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 SGB V gegeben sind, d. h. der Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat (BSGE 66, 6, 7 f).

    Eine gröbliche Pflichtverletzung in diesem Sinne liegt vor, wenn durch das Verhalten des Arztes das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten so gestört ist, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSGE 66, 6, 8; 73, 234, 237).

    Für die Entziehung bedarf es nicht der vorherigen Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens (BSGE 66, 6, 8, 11; BSG, Beschl. v. 5. November 2000 - B 6 KA 54/03 B, juris-Dokument Nr. KSRE 093921718 Rn. 21).

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91  

    SGB V § 95 Abs. 6

    Die Rechtsprechung hat aber die Kann-Regelung des § 368a Abs. 6 RVO in dem Sinne verstanden, daß bei Erfüllung des Tatbestandes einer gröblichen Pflichtverletzung die Zulassung zu entziehen ist (dazu Urteil des Senats in BSGE 66, 6, 7 f = SozR 2200 § 368a Nr. 24).

    Eine gröbliche Pflichtverletzung i.S. des § 95 Abs. 6 SGB V liegt vor, wenn durch sie das Vertrauen der KÄV und der Krankenkassen insbesondere in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen durch den Arzt so gestört ist, daß diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht zugemutet werden kann (s zuletzt eingehend BSGE 66, 6, 8 = SozR aaO.; BVerfGE 69, 233, 234 = SozR 2200 § 368a Nr. 12).

    Insbesondere die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung gehört daher zu den Grundpflichten des Arztes (BSGE 43, 250, 252 = SozR aaO.; BSGE 66, 6, 8 = SozR aaO.; BVerfGE 69, 233, 244 - SozR aaO.).

    Der erkennende Senat hat bereits früher ausgeführt, daß eine nicht rechtzeitige Reaktion einer KÄV auf Pflichtverletzungen eines Arztes nicht dessen Eignung begründen kann (BSGE 66, 6, 8 = SozR aaO.).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R  

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Davon ist dann auszugehen, wenn durch sie das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen durch den Vertragsarzt so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12; BSGE 66, 6, 7 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 82; BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung iS von § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen (BSGE 66, 6, 8 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 82; BSGE 34, 252, 253 = SozR Nr. 36 zu § 368a RVO).

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