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   BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88   

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https://dejure.org/1989,3050
BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 (https://dejure.org/1989,3050)
BSG, Entscheidung vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 (https://dejure.org/1989,3050)
BSG, Entscheidung vom 14. November 1989 - 8 RKn 5/88 (https://dejure.org/1989,3050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bundesknappschaft - Knappschaftlichkeit - Betrieb - Festellungsklage - Gewinnabführungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsstreit über die Entscheidung über die Knappschaftlichkeit eines Betriebes, Knappschaftlichkeit eines selbständigen Unternehmens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 75
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.05.1974 - 5 RKn 7/73

    Betriebe der Steine und Erden - Überwiegend unterirdischer Betrieb -

    Auszug aus BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88
    Bei der Inhaltsbestimmung der Begriffe des Betriebes und des Nebenbetriebes und der Differenzierung zwischen beiden geht der erkennende Senat für das RKG in Übereinstimmung mit dem 5. Senat des BSG (BSGE 37, 245) und der ständigen Rechtsprechung anderer Senate für andere Bereiche des Sozialrechts von der allgemein anerkannten Abgrenzung aus: Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden (vgl BSGE 37, 245, 246 mwN; 46, 218, 244; 59, 87, 89; SozR 2200 § 245 Nr. 2; vgl ebenso BAGE 46, 363).

    Um einen unselbständigen Betriebsteil handelt es sich hingegen, wenn eine Produktionsstätte in bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt (BSGE 37, 245, 246) und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, daß eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre (BSG SozR 2200 § 245 Nrn 2 und 3).

  • BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83

    Tarifgerechte Eingruppierung von Filialleiterinnen

    Auszug aus BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88
    Bei der Inhaltsbestimmung der Begriffe des Betriebes und des Nebenbetriebes und der Differenzierung zwischen beiden geht der erkennende Senat für das RKG in Übereinstimmung mit dem 5. Senat des BSG (BSGE 37, 245) und der ständigen Rechtsprechung anderer Senate für andere Bereiche des Sozialrechts von der allgemein anerkannten Abgrenzung aus: Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden (vgl BSGE 37, 245, 246 mwN; 46, 218, 244; 59, 87, 89; SozR 2200 § 245 Nr. 2; vgl ebenso BAGE 46, 363).
  • BVerfG, 11.10.1960 - 1 BvL 2/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 Selbsverwaltungsgesetz

    Auszug aus BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88
    Schließlich kann auch aus Art. 20 Abs. 1 oder aus Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) keine bestimmte organisatorische Gestaltung der Sozialversicherung hergeleitet werden (BVerfGE 11, 310, 320 f).
  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 20/84

    Beschäftigte eines unselbstständigen Betriebsteils - Zuständigkeit der

    Auszug aus BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88
    Bei der Inhaltsbestimmung der Begriffe des Betriebes und des Nebenbetriebes und der Differenzierung zwischen beiden geht der erkennende Senat für das RKG in Übereinstimmung mit dem 5. Senat des BSG (BSGE 37, 245) und der ständigen Rechtsprechung anderer Senate für andere Bereiche des Sozialrechts von der allgemein anerkannten Abgrenzung aus: Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden (vgl BSGE 37, 245, 246 mwN; 46, 218, 244; 59, 87, 89; SozR 2200 § 245 Nr. 2; vgl ebenso BAGE 46, 363).
  • BSG, 30.05.1978 - 12 RAr 100/76

    Betrieb - Begriff - Zweckrichtung - Arbeitsausfall

    Auszug aus BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88
    Bei der Inhaltsbestimmung der Begriffe des Betriebes und des Nebenbetriebes und der Differenzierung zwischen beiden geht der erkennende Senat für das RKG in Übereinstimmung mit dem 5. Senat des BSG (BSGE 37, 245) und der ständigen Rechtsprechung anderer Senate für andere Bereiche des Sozialrechts von der allgemein anerkannten Abgrenzung aus: Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden (vgl BSGE 37, 245, 246 mwN; 46, 218, 244; 59, 87, 89; SozR 2200 § 245 Nr. 2; vgl ebenso BAGE 46, 363).
  • BSG, 22.04.1986 - 8 RK 4/85

    Aufnahme in eine Trägerinnung - Innungskrankenkasse - Handwerkliche Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88
    Der erkennende Senat hat - damals als Senat für Angelegenheiten der Krankenversicherung - wiederholt entschieden, daß bei Streitigkeiten der Versicherungsträger untereinander, wer von ihnen für die Durchführung der Versicherung zuständig ist, die Feststellungsklage die gebotene Klageart ist (BSG SozR 2200 § 250 Nr. 12 mwN).
  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R

    Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem

    Dieser weit gefasste Unternehmenszweck und die hieraus resultierenden vielfältigen Aufgaben stehen dem eng abzugrenzenden, zentralen Begriff der "bergmännischen Gewinnung" (iS von § 2 RKG als Vorläuferregelung von § 138 Abs. 1 SGB VI aF und § 134 Abs. 1 SGB VI) gerade im Hinblick auf den mit der Knappschaftsversicherung erstrebten speziellen Schutzzweck der Bergleute entgegen (vgl dazu BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 47) .

    Aus der Unterstellung knappschaftlicher Betriebe unter die Aufsicht der Bergbehörden kann nicht gefolgert werden, dass ihre Betriebstätigkeit allein deshalb auch eine Form der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlicher Stoffe ist (vgl BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 47).

    Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden (stRspr, vgl nur BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 mwN) .

    Die Entscheidung, ob ein selbständiger Betrieb oder ein unselbständiger Nebenbetrieb vorliegt, bedarf einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl nur BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr. 37) .

    Vielmehr ist entscheidend, dass sie aus dem aufgezeigten Umstrukturierungsprozess als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt hatte und über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung verfügte; diese Merkmale stehen einem unselbständigen Nebenbetrieb bzw Betriebsteil entgegen (vgl BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr. 37; BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 2; vgl auch KomGRV, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008, § 134 SGB VI RdNr 5).

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 24/14 R

    Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem

    Dieser weit gefasste Unternehmenszweck und die hieraus resultierenden vielfältigen Aufgaben stehen dem eng abzugrenzenden, zentralen Begriff der "bergmännischen Gewinnung" (iS von § 2 RKG als Vorläuferregelung von § 138 Abs. 1 SGB VI aF und § 134 Abs. 1 SGB VI) gerade im Hinblick auf den mit der Knappschaftsversicherung erstrebten speziellen Schutz der Bergleute entgegen (vgl dazu BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 47) .

    Aus der Unterstellung knappschaftlicher Betriebe unter die Aufsicht der Bergbehörden kann nicht gefolgert werden, dass ihre Betriebstätigkeit allein deshalb auch eine Form der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlicher Stoffe ist (vgl BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 47).

    Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit verstanden (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 81 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 48 mwN) .

    Die Entscheidung, ob ein selbstständiger Betrieb oder ein unselbstständiger Nebenbetrieb vorliegt, bedarf einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl nur BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 81 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 48) .

    Vielmehr ist entscheidend, dass sie aus dem aufgezeigten Umstrukturierungsprozess als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt hatte und über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung verfügte; diese Merkmale stehen einem unselbstständigen Nebenbetrieb bzw Betriebsteil entgegen (vgl BSG Urteil vom 14.11.1989 - 8 RKn 5/88 - BSGE 66, 75, 83 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 50; BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 8 KN 10/96 R - SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 2 S 21 ff; vgl auch Bergner ua, KomGRV, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008, § 134 SGB VI RdNr 5).

  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 17/01 R

    Unternehmen der Landwirtschaft - Beendigung einer Beschäftigung wegen

    Soweit bei der Beurteilung der "Knappschaftlichkeit" auch eine betriebstechnische Verflechtung berücksichtigt wird (vgl aaO S 22 mwN), handelt es sich entweder um solche Fälle, in denen der fragliche "Nebenbetrieb" keine rechtliche Eigenständigkeit besitzt (BSG SozR Nr. 3 zu § 2 RKG) oder aber eine Tochtergesellschaft ist (BSGE 60, 75 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 "Kohle-Öl-Anlage Bottrop").
  • LSG Hessen, 17.07.2009 - L 5 R 209/08

    Anerkennung von Fremdrenten, hier: aufgrund von sowjetischen Rentenbeitragszeiten

    Die Zusammensetzung der Belegschaft einschließlich der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur der Arbeitnehmerseite ist dabei unbeachtlich (vgl. BSGE 66, 75-84).
  • LSG Thüringen, 22.09.1995 - L 2 Kn 281/94
    Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, allein schon wegen der unterschiedlichen Beitragssätze und der besonderen Leistungen der knappschaftlichen Versicherung (vgl. zur Zulässigkeit der Anfechtungs- und Feststellungsklage auch: BSG, Urteil vom 14. November 1989 - Az.: 8 RKn 5/88, BSGE 66, 75 (77)).

    Es reicht aus, daß die Zugehörigkeit zur Beklagten zwischen der Bundesknappschaft, dem Versicherten und/oder dem Arbeitgeber streitig oder für die Beklagte ungewiß ist (ebenso: Hauck in: Hauck/Haines, SGB VI, § 273 a Rdnr. 3; vgl. auch: BSG, Urteil vom 14. November 1989, a.a.O., BSGE 66, 75).

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R

    Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten

    Die insoweit anzustellende Gesamtwürdigung (BSG vom 1. Juli 1969, SozR Nr. 3 zu § 2 RKG; s auch BSG vom 14. November 1989, SozR 1500 § 55 Nr. 37) führt nicht zur Annahme des Bedürfnisses nach einer einheitlichen Versicherung zusammen mit den Beschäftigten der Sparte Bergbau der Wismut GmbH (bzw der Wismut GmbH nach Abspaltung der D -GmbH).
  • BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R

    Voraussetzung - personengebundene Fortsetzung - knappschaftliche Versicherung -

    Das LSG hat die eigene Rechtspersönlichkeit der Beigeladenen zu 1) zutreffend als das ausschlaggebende Merkmal gewertet; demgegenüber bleibt das Innenverhältnis der Beigeladenen zu 1) zur SBW - hier deren gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder organisatorische Verflechtung - von nachgeordneter, rechtlich nicht wesentlicher Bedeutung (vgl Senatsurteil vom 14. November 1989, BSGE 66, 75, 83 f; s auch Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R - S 11 des Abdrucks mwN; BSG vom 1. Juli 1969, SozR Nr. 3 zu § 2 Reichsknappschaftsgesetz ).
  • LSG Bayern, 06.09.2006 - L 13 KN 19/03

    Berücksichtigung von im Ausland aufgebauten Beschäftigungszeiten i.R.d.

    Die Entscheidung über das Vorliegen eines Betriebs oder eines unselbständigen Betriebsteils erfordert eine Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BSGE 66, 75 m.w.N.).
  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 14/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Die insoweit anzustellende Gesamtwürdigung (BSG vom 1. Juli 1969, SozR Nr. 3 zu § 2 RKG; s auch BSG vom 14. November 1989, SozR 1500 § 55 Nr. 37) führt nicht zur Annahme des Bedürfnisses nach einer einheitlichen Versicherung zusammen mit den Beschäftigten der Sparte Bergbau der Wismut GmbH (bzw der Wismut GmbH nach Abspaltung der D. -GmbH).
  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 34/95 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

    Die insoweit anzustellende Gesamtwürdigung (BSG vom 1. Juli 1969, SozR Nr. 3 zu § 2 RKG; s auch BSG vom 14. November 1989, SozR 1500 § 55 Nr. 37) führt nicht zur Annahme des Bedürfnisses nach einer einheitlichen Versicherung zusammen mit den Beschäftigten der Sparte Bergbau der Wismut GmbH (bzw der Wismut GmbH nach Abspaltung der D. -GmbH).
  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 11/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 25/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 12/96 R

    Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die

  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 15/94

    Voraussetzungen für die Versicherung in einer Knappschaft - Weiterversicherung in

  • LSG Sachsen, 27.06.1996 - L 1 Kn 11/93

    Bestehen einer knappschaftlichen Versicherung; Zuständigkeit der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 2 R 196/12
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