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   BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89   

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BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89 (https://dejure.org/1990,2662)
BSG, Entscheidung vom 28.08.1990 - 2 RU 52/89 (https://dejure.org/1990,2662)
BSG, Entscheidung vom 28. August 1990 - 2 RU 52/89 (https://dejure.org/1990,2662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 199
  • NZA 1991, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87

    Verfassungsmäßigkeit der Bauherrenhaftung - Zahlungsunfähiger Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
    Die Klägerin kann ihre nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Leistungsklage (s BSGE 30, 230, 232, 233; 63, 29, 30) nicht mit Erfolg auf § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) stützen.

    Sinn und Zweck des § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist es, im Rahmen der Antriebs- und Ausgleichsfunktion durch seine abschreckende Gefahr der Beitragslast auf den Bauherrn einzuwirken und ihn zu bewegen, dafür Sorge zu tragen, daß für ihn keine Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten tätig werden; er soll Baufirmen meiden, deren Unternehmen in ihrem Bestand nicht gesichert sind (BSGE 63, 29, 30).

    Der Sicherung des Beitragsaufkommens, die zugleich mit § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bewirkt wird (vgl BSGE 63, 29, 32), kommt wegen der Begrenzung auf den Beitragsausfall bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten nicht die allein maßgebende Bedeutung zu.

    Für diese Begrenzung der Bauherrenhaftung durch die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke des Antriebs und des Ausgleichs spricht zudem, daß es sich bei § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) um eine für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung untypische Haftungsregelung handelt (BSG SozR 2200 § 729 Nr. 2; BSGE 63, 29, 30).

    Diese untypische Haftung außerhalb einer Mitgliedschaft zur BG und jenseits eines Sozialversicherungsverhältnisses bedeutet eine schwerwiegende Beschränkung des Vermögens als Eigentumsgegenstand und eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Auftraggebern außerhalb von Bauarbeiten (BSGE 63, 29, 32).

    Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er sich von der zuständigen BG etwa eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen läßt, so bleibt der Bauherr von der Haftung nach § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) frei, selbst wenn die Bescheinigung unrichtig ist (BSGE 63, 29, 30; BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 48/88 aaO, 667).

  • BSG, 30.07.1987 - 2 RU 37/85
    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
    Der Beigeladene zu 1) hat an dem Bauvorhaben des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) verrichtet; denn sein Bauarbeiten verrichtendes Unternehmen war in seinem Bestand nicht gesichert (BSGE 30, 232, 235; BSG SozR 2200 § 729 Nr. 2; BSG Urteile vom 26. September 1986 - 2 RU 60/85 - HV-Info 1986, 1892, 1895 ff, 30. Juli 1987 - 2 RU 37/85 - HV-Info 1987, 1714, 1717 und 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/87 - HV-Info 1990, 656, 659; vgl auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, 532).

    Kommt er dem nicht nach, muß er zum Ausgleich als eine Art gesetzlicher Bürge für Forderungen der BG gegen den nicht gewerbsmäßigen Unternehmer haften (BSGE 30, 232, 233; BSG-Urteil vom 30. Juli 1987 aaO, 1718; BSGE 63 aaO, 31; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 729 Anm 7 Buchst a; Brackmann aaO, 542a).

    Zwar trifft es zu, daß nach ihr die Kenntnis des Bauherrn von der nicht gewerbsmäßigen Ausführung der Bauarbeiten keine Voraussetzung seiner Haftung ist (vgl bereits RVA AN 1899, 470 f; BSGE 30, 232, 237; BSG Urteile vom 30. Juli 1987 aaO, 1717; 6. Dezember 1989 - 2 RU 48/88 - HV-Info 1990, 662, 667).

    Auch in den Entscheidungen, in denen der Senat eine Bauherrenhaftung bejaht hat, ist dies im wesentlichen damit begründet worden, daß sich der Bauherr in zurechenbarer Weise nicht über die Bestandssicherung und Mitgliedschaft des beauftragten Unternehmens in der Berufsgenossenschaft ausreichend unterrichtet hatte (RVA aaO; BSG Urteil vom 30. Juli 1987 aaO, 1718).

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 48/88

    Haftung für Beiträge für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2 RVO

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
    Zwar trifft es zu, daß nach ihr die Kenntnis des Bauherrn von der nicht gewerbsmäßigen Ausführung der Bauarbeiten keine Voraussetzung seiner Haftung ist (vgl bereits RVA AN 1899, 470 f; BSGE 30, 232, 237; BSG Urteile vom 30. Juli 1987 aaO, 1717; 6. Dezember 1989 - 2 RU 48/88 - HV-Info 1990, 662, 667).

    Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er sich von der zuständigen BG etwa eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen läßt, so bleibt der Bauherr von der Haftung nach § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) frei, selbst wenn die Bescheinigung unrichtig ist (BSGE 63, 29, 30; BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 48/88 aaO, 667).

  • BSG, 15.06.1983 - 9b/8 RU 66/81

    GmbH - Bauarbeit - Gewerbsmäßige Bauarbeit - Handwerksrolle

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
    Der Beigeladene zu 1) hat an dem Bauvorhaben des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) verrichtet; denn sein Bauarbeiten verrichtendes Unternehmen war in seinem Bestand nicht gesichert (BSGE 30, 232, 235; BSG SozR 2200 § 729 Nr. 2; BSG Urteile vom 26. September 1986 - 2 RU 60/85 - HV-Info 1986, 1892, 1895 ff, 30. Juli 1987 - 2 RU 37/85 - HV-Info 1987, 1714, 1717 und 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/87 - HV-Info 1990, 656, 659; vgl auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, 532).

    Für diese Begrenzung der Bauherrenhaftung durch die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke des Antriebs und des Ausgleichs spricht zudem, daß es sich bei § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) um eine für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung untypische Haftungsregelung handelt (BSG SozR 2200 § 729 Nr. 2; BSGE 63, 29, 30).

  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 60/85

    Gewerbsmäßige Bauarbeiten - Bestandssicherung des Unternehmens - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
    Der Beigeladene zu 1) hat an dem Bauvorhaben des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) verrichtet; denn sein Bauarbeiten verrichtendes Unternehmen war in seinem Bestand nicht gesichert (BSGE 30, 232, 235; BSG SozR 2200 § 729 Nr. 2; BSG Urteile vom 26. September 1986 - 2 RU 60/85 - HV-Info 1986, 1892, 1895 ff, 30. Juli 1987 - 2 RU 37/85 - HV-Info 1987, 1714, 1717 und 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/87 - HV-Info 1990, 656, 659; vgl auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, 532).
  • BSG, 18.12.1969 - 2 RU 314/67

    Unternehmereigeschaft eines Bauherren - Haftung eines Bauherren für BG-Beiträge

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
    Die Klägerin kann ihre nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Leistungsklage (s BSGE 30, 230, 232, 233; 63, 29, 30) nicht mit Erfolg auf § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) stützen.
  • BSG, 30.03.1988 - 2/9b RU 18/87
    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
    Dieses Urteil hat der erkennende Senat in dem Revisionsverfahren 2/9b RU 18/87 am 30. März 1988 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen, da nicht geprüft worden sei, ob die Ehefrau des Beklagten und jetzige Beigeladene zu 2) ebenfalls Bauherrin iS von § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei und deshalb möglicherweisenach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen werden müsse.
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 27/87
    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
    Der Beigeladene zu 1) hat an dem Bauvorhaben des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) verrichtet; denn sein Bauarbeiten verrichtendes Unternehmen war in seinem Bestand nicht gesichert (BSGE 30, 232, 235; BSG SozR 2200 § 729 Nr. 2; BSG Urteile vom 26. September 1986 - 2 RU 60/85 - HV-Info 1986, 1892, 1895 ff, 30. Juli 1987 - 2 RU 37/85 - HV-Info 1987, 1714, 1717 und 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/87 - HV-Info 1990, 656, 659; vgl auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, 532).
  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 11/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

    Bei der Haftung nach § 729 Abs. 2 RVO handelte es sich um ein für das System der gesetzlichen Unfallversicherung untypisches Instrument, durch das der Bauherr als Privatperson zumeist außerhalb eines Mitgliedschaftsverhältnisses und jenseits eines Sozialversicherungsverhältnisses für Beitragsansprüche in Anspruch genommen werden konnte (vgl Senatsurteil vom 28. August 1990 - 2 RU 52/89 - BSGE 67, 199, 202 = SozR 3-2200 § 729 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

    Bei der Haftung nach § 729 Abs. 2 RVO handelte es sich um ein für das System der gesetzlichen Unfallversicherung untypisches Instrument, durch das der Bauherr als Privatperson zumeist außerhalb eines Mitgliedschaftsverhältnisses und jenseits eines Sozialversicherungsverhältnisses für Beitragsansprüche in Anspruch genommen werden konnte (vgl Senatsurteil vom 28. August 1990 - 2 RU 52/89 - BSGE 67, 199, 202 = SozR 3-2200 § 729 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93

    Zahlung rückständiger Beiträge zur Berufsgenossenschaft; Haftung des Bauherrn bei

    Der Bauherr kann sich bei Durchführung sämtlicher Bauarbeiten durch einen gewerbsmäßigen Bauunternehmer auch dadurch sichern, daß er eine Beauftragung eines Nachunternehmers ohne seine schriftliche Zustimmung ausschließt (BSGE 67, 199).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.03.2000 - L 7 U 309/99

    Beitragshaftung des Bauherrn bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten

    Nach dem Urteil des BSG vom 28.8.1990 (SozR 3-2200 § 729 Nr. 1) kann in Ausnahmefällen auch ohne Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung die Betätigung des nicht gewerbsmäßigen Unternehmers der in Haftung genommenen Person nicht zuzurechnen sein.
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