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   BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89   

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https://dejure.org/1990,2418
BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89 (https://dejure.org/1990,2418)
BSG, Entscheidung vom 17.10.1990 - 11 RAr 59/89 (https://dejure.org/1990,2418)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 59/89 (https://dejure.org/1990,2418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilzeitarbeit - Arbeitslosenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit, Üblichkeit von Teilzeitarbeit für Männer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 276
  • NZA 1991, 529
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 132/75
    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89
    Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hindern Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit nicht, wenn die eingeschränkte Arbeitszeit mehr als kurzzeitig und üblich ist (Anschluß an BSGE 44, 164 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSG, SozR 4100 § 103 Nr. 46).

    Deshalb kommt ein Anspruch auf Alhi in Betracht, wenn die dem Arbeitslosen mögliche Teilzeitarbeit mehr als kurzzeitig ist und den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entspricht (BSGE 44, 164, 169 ff = SozR 4100 § 134 Nr. 3; SozR 4100 § 103 Nr. 46).

  • BSG, 19.06.1979 - 7 RAr 12/78

    Teilzeitarbeit - Arbeitsmarkt - Üblichkeit von Lage und Verteilung - Fingierter

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89
    Die Feststellung, daß ein bestimmtes Arbeitsangebot den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entspricht, ist im Grundsatz eine Tatsachenfeststellung (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 23; BSG Urteil vom 16. Oktober 1990 - 11 RAr 3/90 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).
  • BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90

    Anspruch eines Strafgefangenen, als Freigänger Arbeitslosengeld zu beziehen

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89
    Die Feststellung, daß ein bestimmtes Arbeitsangebot den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entspricht, ist im Grundsatz eine Tatsachenfeststellung (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 23; BSG Urteil vom 16. Oktober 1990 - 11 RAr 3/90 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 2).
  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/89

    Kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf künftige Leistung unter der

    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89
    Zulässig ist nur die Zuerkennung eines bedingten Anspruchs, etwa einer Rente für den Fall einer Beitragsnachentrichtung (vgl BSG Urteil vom 12. Juli 1990 - SozR 3 - 1500 § 54 Nr. 3).
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 59/89
    Nach der im Anschluß an die Entscheidung des GrS vom 10. Dezember 1976 (BSGE 43, 75 ff) ergangenen Rechtspr kommt es darauf an, ob dem Versicherten innerhalb eines Jahres ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.
  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von

    Hinsichtlich des Anspruchsgrundes ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Alhi nach § 134 AFG vorlagen (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit zumindest für eine Teilzeittätigkeit von 8.00 bis 12.00 Uhr - vgl insoweit zu § 134 Abs. 4 Satz 2 AFG BSGE 67, 276, 277 mwN = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5 -, Arbeitslosmeldung, Alhi-Antrag, kein Anspruch auf Alg mangels Erfüllung der Anwartschaft, Alg-Bezug innerhalb der Vorfrist, volle Bedürftigkeit mangels zu berücksichtigenden Einkommens bzw Vermögens - §§ 137, 138 AFG).

    Bei der Bestimmung des erzielbaren Arbeitsentgelts wird das LSG zudem gegebenenfalls zu ermitteln haben, ob und für welche zweite beitragspflichtige Beschäftigung des Klägers auf dem erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden waren (vgl BSG, Urteil vom 9. November 1989 - 11/7 RAr 63/87 -, DBlR Nr. 3574a zu § 112 AFG), und zwar in Form von Teilzeitarbeitsplätzen für Männer (vgl hierzu BSGE 67, 276, 277 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5).

    An diesem Punkt deckt sich die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" in § 112 Abs. 7 AFG mit der Voraussetzung der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Rahmen der Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG (vgl zu § 103: BSGE 67, 276, 277 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5; BSGE 72, 206, 212 mwN = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 79/92

    Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe - Erfordernis einer Verfügbarkeit bei

    Wie der 7. Senat des BSG in seiner bereits vom LSG zitierten Rechtsprechung (BSGE 44, 164, 170 = SozR 4100 § 134 Nr. 3) und im Anschluß daran der erkennende Senat (SozR 3-4100 § 134 Nr. 5) entschieden haben, ist § 134 Abs. 4 Satz 2 AFG einschränkend dahin auszulegen, daß nur für diesen Tatbestand der nicht üblichen Teilzeitarbeit der Anspruch auf Alhi ausgeschlossen wird.

    Bezogen auf Arbeitsangebote mit bestimmten Bedingungen ist nicht maßgebend, ob den Arbeitsämtern entsprechende Vermittlungsaufträge der Arbeitgeber vorliegen oder freie Arbeitsplätze bekannt sind, sondern ob es in nennenswertem Umfang überhaupt Arbeitsplätze dieser Art gibt, seien sie nun besetzt oder frei (BSGE 44, 164, 172 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 103 Nrn 17 und 23; SozR 3-4100 § 134 Nr. 5 sowie zuletzt - nicht veröffentlichtes - BSG-Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 -).

    Die Feststellung, daß ein bestimmtes Arbeitsangebot - hier die vom Kläger angebotene Tätigkeit als Erzieher - den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entspricht, ist im Grundsatz eine Tatsachenfeststellung (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 5 mwN).

    Entscheidend ist deshalb allein, ob es Teilzeitarbeitsplätze mit dieser Arbeitszeitverteilung in nennenswertem Umfang gibt (vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 5).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Ein solcher Anspruch kommt aber in Betracht, wenn die dem Arbeitslosen trotz rechtlicher oder tatsächlicher Bindungen mögliche Arbeitszeit mehr als kurzzeitig (§ 102 AFG) ist, die Beitragspflicht begründet (§ 168 AFG) und den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entspricht (BSGE 67, 276, 277 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 5 mwN).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 9/90

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers im Leistungsstreit, Verfügbarkeit bei

    Die Privilegierung des § 103 Abs. 1 Satz 3 Satz 2 AFG gilt vielmehr auch dem Vater (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 5).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 8/89

    Verfügbarkeit bei beruflicher Bildungsmaßnahme

    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1990-10-17 11 RAr 59/89 Anschluß.
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