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   BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90   

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BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90 (https://dejure.org/1991,1744)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1991 - 2 RU 23/90 (https://dejure.org/1991,1744)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1991 - 2 RU 23/90 (https://dejure.org/1991,1744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsunfall - Betriebssport

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Kein UV-Schutz gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO beim Fußballwettkampf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 548 Abs. 1 S. 1
    Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Fußball-Europameisterschaft von Betriebssportgemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 200
  • NZA 1991, 823
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Der erkennende Senat hat in seinem Urt vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können.

    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urt vom 28. November 1961 (aaO S 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; s auch Brackmann aaO S 482 w mwN von Rechtspr und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breith 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; Brackmann aaO S 482 w mwN).

    Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 16, 1, 5; BSG BG 1969, 276; USK 72218; BSG Urteil vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Vielmehr müssen sowohl die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen, als auch der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein (BSGE 16, 1, 5/6; Brackmann aaO S 483 a mwN).

    Für den Versicherungsschutz bei einer "sportlichen Veranstaltung" einer Betriebssportgemeinschaft ist es nicht erforderlich, daß stets eine Erlaubnis des Betriebsleiters und eine finanzielle Unterstützung durch das Unternehmen vorliegt (BSGE 16, 1, 6; Brackmann aaO S 483 b/c).

  • BSG, 25.08.1982 - 2 RU 23/82
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urt vom 28. November 1961 (aaO S 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; s auch Brackmann aaO S 482 w mwN von Rechtspr und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breith 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; Brackmann aaO S 482 w mwN).

    Sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSGE 41, 145, 147; BSG Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 16, 1, 5; BSG BG 1969, 276; USK 72218; BSG Urteil vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Darauf kann nur verzichtet werden, wenn, abgesehen von der sportlichen Betätigung während der regelmäßigen Übungsstunden, nur gelegentlich auch ein Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird (BSG USK 72145, 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 und 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Der Senat hat in seinem Urt vom 25. August 1982 (2 RU 23/82) entschieden, daß fünf Spiele pro Jahr diesen Unternehmensbezug sprengen, so daß das einzelne Spiel nicht als vom Versicherungsschutz beim Betriebssport mitumfaßtes, nur gelegentliches Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft angesehen werden kann.

  • BSG, 08.09.1977 - 2 RU 69/76
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urt vom 28. November 1961 (aaO S 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; s auch Brackmann aaO S 482 w mwN von Rechtspr und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breith 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; Brackmann aaO S 482 w mwN).

    Sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSGE 41, 145, 147; BSG Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

    Darauf kann nur verzichtet werden, wenn, abgesehen von der sportlichen Betätigung während der regelmäßigen Übungsstunden, nur gelegentlich auch ein Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird (BSG USK 72145, 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 und 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 83/75

    Betriebssport - Versicherung - Überschreiten des Ausgleichszwecks - Fußballspiele

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breith 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; Brackmann aaO S 482 w mwN).

    Sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSGE 41, 145, 147; BSG Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 21/78
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urt vom 28. November 1961 (aaO S 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; s auch Brackmann aaO S 482 w mwN von Rechtspr und Schrifttum).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breith 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; Brackmann aaO S 482 w mwN).

  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 3/90
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Ebenso wie Sportler, die nicht Betriebsangehörige sind, von einem Betrieb direkt oder indirekt durch Zuwendungen an den Verein finanziell unterstützt werden können, ohne daß dadurch deren Sportausübung zur betrieblichen Tätigkeit wird (vgl BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90; Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen Oberster Gerichtshof (OGH) SSV -NF- 3, 317, 319), begründen die Übernahme der Reisekosten und die Freistellung von der betrieblichen Tätigkeit beim Angehörigen einer Betriebssportgemeinschaft allein nicht einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 67/83
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Neben der Beschränkung des Teilnehmerkreises im wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens oder die an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen dient das Erfordernis, daß die Übungen "unternehmensbezogen" sind, vielmehr in erster Linie der Abgrenzung gegenüber Betätigungen in Vereinen und sonstigen unternehmensfremden Einrichtungen (BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 67/83; Brackmann aaO S 483 c).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Ein innerer Zusammenhang, eine wesentliche Verknüpfung der in Frage stehenden Fußballspiele mit der versicherten Tätigkeit (s BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128; Brackmann aaO S 479 h III) ist auch hier nicht gegeben.
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    Ein innerer Zusammenhang, eine wesentliche Verknüpfung der in Frage stehenden Fußballspiele mit der versicherten Tätigkeit (s BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128; Brackmann aaO S 479 h III) ist auch hier nicht gegeben.
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 175/71
    Auszug aus BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90
    In seinem Urt vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - (USK 72218) hat der Senat jenen Fall gleichgeachtet, daß eine Betriebssportgemeinschaft, um die für die Benutzung eines Sportplatzes erforderliche Mannschaftsstärke zu erreichen und damit eine regelmäßige sinnvolle sportliche Betätigung zu gewährleisten, sich andere Betriebssportgemeinschaften zum gemeinsamen Spiel einlädt.
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Der für den versicherten Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient (BSGE 16, 1, 5; 68, 200, 202; BSG Urteile vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - USK 72218 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - USK 82168).

    Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist zwar grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 68, 200, 202 mwN).

    Denn sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 10 mwN).

    In der Entscheidung vom 19. März 1991 (BSGE 68, 200, 202) wurde diese Auffassung auch für den Fall bestätigt, daß solche Spiele im Rahmen eines Pokalwettkampfes auf zwei Tage zusammengezogen waren.

  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Entscheidend ist, ob ein wesentlicher betrieblicher Zusammenhang mit der konkreten Verrichtung besteht (vgl BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 23/90 - BSGE 68, 200, 204 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 10 S 29, juris RdNr 24) .
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Ebensowenig handelte es sich bei dem Grasrollerfahren um eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebssportliche Veranstaltung, weil sie nicht zu sportlichen Übungen von Mitarbeitern der B gehörte, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfanden (BSGE 68, 200, 201; Brackmann a.a.O. S. 483/483a m.w.N.).
  • SG Osnabrück, 23.09.2005 - S 19 U 244/01
    Diesem Schutzzweck wird am besten der ohne jegliches Verletzungsrisiko einhergehen-de reine Ausgleichssport in Form vom Lockerungsübungen oder dergleichen gerecht, jedoch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus-drücklich den Betriebssport nicht auf derartige Übungsformen eingeengt (siehe BSGE 16, 1; 68, 200 sowie Urteil vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - = SozSich 1983, 61).

    Vor diesem Hintergrund hat das BSG wiederholt entschieden, dass auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichzweck dienen kann (siehe u.a. BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; 68, 200, 201).

    Der Unternehmensbezug - und damit der erforderliche innere Zusammenhang zwischen sportlicher Betätigung und betrieblicher Sphäre - wird jedoch höchstrichterlichen Er-kenntnissen zufolge (siehe dazu die Urteile vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 - sowie vom 19. März 1991 - 2 RU 23/90 - [= BSGE 68, 200]) gesprengt, wenn der Wettkampf-charakter der sportlichen Betätigung überhand nimmt und der erklärte Schutzzweck, die durch die betriebliche Tätigkeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen, derart in den Hintergrund gedrängt wird, dass das einzelne Spiel nicht als vom Versicherungsschutz beim Betriebssport mitumfasstes, nur gelegentliches Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft angesehen werden kann (siehe dazu auch die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts - LSG - laut dem von der Be-klagten zitierten Beschluss vom 29. Mai 2000 - L 3 U 1161/98 -).

    Als nicht nur gelegent-lich ausgetragene und damit den Unternehmensbezug sprengende Wettkämpfe werden dabei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Absolvierung von fünf Spielen pro Jahr oder aber die Durchführung eines Pokalturniers mit mehreren Spielen an zwei Ta-gen angesehen (siehe BSG, Urteile vom 25. August 1982 und 19. März 1991 a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 17.02.1999 - L 1 U 380/98

    Stichtagsregelung des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO (31.12.1993) - zuständiger

    Versicherungsschutz wird danach nur dann angenommen, wenn die Sportwettkämpfe lediglich gelegentlich stattfinden und fünf Spiele pro Jahr nicht übersteigen (vgl. BSGE 68, 200, 202).

    Hier handelte es sich um regelmäßige Handballspiele (in der Bezirksklasse), bei denen Versicherungsschutz selbst dann nicht bejaht werden kann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich um Spiele zwischen Betriebssportgemeinschaften handelt (vgl. BSGE 41, 145; 68, 200; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Mai 1998, § 8 Rdnr. 144).

  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Entsprechend seinen Feststellungen fehlt es insoweit bereits an der zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten (BSGE 68, 200, 201; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 146).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.04.2006 - L 16 U 25/04
    Allerdings darf der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund stehen (BSGE 68, 200, 202).

    So hat das BSG entschieden, dass bei Austragung eines Fußballturniers, das zwei Tage dauerte, die Mitglieder eines Betriebssportclubs keinen Unfallversicherungsschutz mehr genießen (BSGE 68, 200).

  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 15/91

    Eignungsprüfung - Wehrdienstunfall - Berufsförderung - Wehrpflichtiger -

    Nach dem Vorbild der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) (BSGE 68, 200 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 10) verlangt die Rechtspr für die Zuordnung solcher Veranstaltungen zum Dienst im weiteren Sinn sowohl eine "materielle Dienstbezogenheit" als eine "formelle" Organisation durch den Dienstherrn oder einen von ihm Beauftragten (zum Beamtenrecht: BVerwGE 81, 265, 266 f; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 232 § 135 Bundesbeamtengesetz (BBG) Nr. 32 = ZBR 1968, 84; BVerwGE 44, 36, 38 ff [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] = Buchholz 232 § 135 Bundesbeamtengesetz (BBG) Nr. 51 = ZBR 1974, 23; Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, ZBR 1963, 356; Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, DÖD 1986, 273; Bayerischer VGH, Bayerisches Verwaltungsblatt 1980, 500).
  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Der Senat hat die im Schrifttum vereinzelt vertretene, seiner Rechtsansicht widersprechende Auffassung, die Teilnahme einer Betriebssportgemeinschaft am allgemeinen Wettkampf stehe dem Unfallversicherungsschutz der Mitglieder nicht entgegen (Wolber, SozVers 1974, 149, 150 und 1982, 73, 74; Weisemann Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1980, 74, 76), in seinem Urteil vom 19. März 1991 ( BSGE 68, 200, 202 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 10) mit eingehender Begründung abgelehnt und ist auch der Auffassung von Schwarz (Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Betriebssportes und des firmennahen Sportes, 1989, S 245, 255) und Gitter ( SGb 1990, 393, 396 f), jede vom Betrieb "erlaubte Teilnahme" an einer "vom Betrieb angebotenen" sportlichen Veranstaltung begründe Versicherungsschutz, nicht gefolgt.
  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 40/93

    Arbeitsunfall bei sportlicher Betätigung (hier: Fußball); Zusammenhang

    Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung (Schwarz, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Betriebssports und des firmennahen Sports, 1989, S 245 ff, 255 und Gitter, SGb 1990, 393, 396/397), wonach allerdings jede vom Betrieb "erlaubte Teilnahme" an einer "vom Betrieb angebotenen" sportlichen Veranstaltung den Versicherungsschutz begründen soll, ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. März 1991 (BSGE 68, 200, 203/204) nicht gefolgt, weil diese Auffassung einerseits zu weit ist und andererseits als Kriterium der unternehmensbezogenen Organisation des Betriebssports zu stark das Erfordernis einer betrieblichen Einflußnahme auf die Ausübung des Betriebssports betont.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Bayern, 31.01.2001 - L 17 U 415/99

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 19/90

    Versicherungsschutz bei Betriebssport mit Wettkampfcharakter - Innerer

  • LSG Sachsen, 27.10.1999 - L 2 U 96/97

    Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • SG Stuttgart, 16.02.2006 - S 9 U 3566/05

    Anerkennung eines Unfalls während der Teilnahme am Betriebssport als

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