Rechtsprechung
   BSG, 11.09.1991 - 9a/9 RV 23/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3491
BSG, 11.09.1991 - 9a/9 RV 23/89 (https://dejure.org/1991,3491)
BSG, Entscheidung vom 11.09.1991 - 9a/9 RV 23/89 (https://dejure.org/1991,3491)
BSG, Entscheidung vom 11. September 1991 - 9a/9 RV 23/89 (https://dejure.org/1991,3491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,3491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aussparung - Abschluß - Betragserhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 48 Abs. 3
    Ende der Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 208
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 10.02.1993 - 9a RV 43/91

    Ausgleichsrente - Minderung - Anlage des Vermögens

    Zwar ist dem LSG darin zuzustimmen, daß bei nachträglichen Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung einer Dauerleistung maßgeblich waren, verwaltungsverfahrensrechtlich nach § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) vorzugehen ist, und zwar auch dann, wenn dem Grundlagenbescheid - wie im Sozialrecht allgemein üblich - Anpassungsbescheide gefolgt sind (vgl BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 11 und BSG SozR 1300 § 48 Nrn 49 und 51).

    Für einkommensabhängige, also variable, öffentliche Leistungen gilt insoweit nichts besonderes, wie der Senat bereits dargelegt hat (SozR 3-1300 § 48 Nr. 11).

  • BSG, 05.05.1993 - 9a RV 12/92

    Grundrente - Erhöhung - Von Amts wegen - Verjährung - Ermessen

    Die jährlichen Anpassungsbescheide treffen keine neue Regelung dem Grunde nach (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 10. Februar 1993 - 9/9a RV 43/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Bezugnahme auf SozR 3-1300 § 48 Nr. 11; BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3).
  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 24/96 R

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - Zweijahresfrist -

    Mithin darf der von dem Beklagten zu leistende Betrag der wiederaufgelebten Witwenversorgungsrente auch nach Zugang des Bescheides vom 19. Mai 1994 grundsätzlich nicht unter die im rechtswidrigen Bescheid und seinen Folgebescheiden festgestellte Leistungshöhe von zuletzt 1.122 DM absinken (vgl BSGE 69, 208 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2022 - L 7 R 1186/19
    Die Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X ist damit abgeschlossen, wenn bei einer Erhöhung der zutreffend berechnete Betrag erstmals den zuletzt gezahlten Besitzstandsbetrag überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a/9 RV 23/89 -, BSGE 69, 208-211, SozR 3-1300 § 48 Nr. 11, juris Leitsatz und Rdnr. 12 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - L 17 U 17/06

    Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch die Eigenunfallversicherung nach

    Die Eigentumsgarantie gewährleistet allein den konkret vorhandenen Bestand, also den bisherigen Rentenzahlbetrag, nicht jedoch den Erhalt des Lebensstandards, den die Dynamisierung sichern soll (BSG, Urteile vom 15. September 1988, Az.: 9/4b RV 15/87, SozR 1300 § 48 Nr. 51 und vom 11. September 1991, Az.: 9a/9 RV 23/89, SozR 3-1300 § 48 Nr. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht