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   BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91   

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BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91 (https://dejure.org/1992,709)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1992 - 4 RA 3/91 (https://dejure.org/1992,709)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1992 - 4 RA 3/91 (https://dejure.org/1992,709)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ende der Schulzeit - Lehrzeit - Anrechnungszeit - Ausfallzeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVG § 36 Abs. 1; RVO § 1259 Abs. 1; SGB VI § 58; SGB VI § 149; SGB VI § 252; SGB VI § 300
    Zur Anrechnung einer zwischen Schulentlassung und Lehre liegenden Übergangszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer versicherungspflichtigen Lehrzeit als Anrechnungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 220
  • VersR 1993, 505
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.02.1966 - 1 RA 310/63

    Anrechnung von Ausfallzeiten - Zeit zwischen Abitur und Studium -

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    Indessen hat die Rechtspr des BSG seit langem die zwischen zwei Ausbildungszeiten liegende "unvermeidliche Zwischenzeit" noch der vorangegangenen Ausbildungszeit zugerechnet (soweit ersichtlich, erstmals im Urteil vom 16. Februar 1966 - BSGE 24, 241 im Falle eines Schülers, der nach dem am 8. Juli 1913 abgelegten Abitur im Anschluß an die bis zum 15.9., dem Ende des Schuljahres, dauernden großen Ferien zum 1. Oktober 1913 das Studium aufgenommen hatte).

    Denn maßgebend bleibt, daß die Zwischenzeit "generell unvermeidbar" ist und der vorangegangenen Schulzeit mit Blick auf die weitgehend gleichzeitigen Schulferien gleichgestellt wird (vgl oben unter Hinweis auf BSGE 24, 241, 242).

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur Kindergeldberechtigung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Bundeskindergeldgesetz [BKGG]) bei zwangsweiser Unterbrechung der Berufsausbildung (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 20 mwN) sowie auf diejenige zur Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Gewährung von Waisenrenten und Kinderzuschüssen (vgl zusammenfassend BSG, Urteil vom 22. Februar 1990, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).

    So ist entsprechend § 2 Abs. 2 S 4 des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (idF der Bek vom 21. Januar 1982 - BGBl I 13) zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Waisenrente (§ 1269 Reichsversicherungsordnung (RVO) = § 44 AVG) eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (nur) als unschädlich angesehen worden, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monat beginnt (BSGE 56, 154 = SozR 2200 § 1267 Nr. 13; dem folgend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1), danach aber auch im Rahmen des § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (vgl BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    So ist entsprechend § 2 Abs. 2 S 4 des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (idF der Bek vom 21. Januar 1982 - BGBl I 13) zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Waisenrente (§ 1269 Reichsversicherungsordnung (RVO) = § 44 AVG) eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (nur) als unschädlich angesehen worden, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monat beginnt (BSGE 56, 154 = SozR 2200 § 1267 Nr. 13; dem folgend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1), danach aber auch im Rahmen des § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (vgl BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).

    Daneben muß die Zwischenzeit, wie bereits erwähnt, "generell unvermeidbar" sowie darüber hinaus "durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt" typisch und in diesem Sinne häufig sein (vgl BSGE 56, 148 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; SozR aaO Nrn 58, 66 und 97).

  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78

    Ausfallzeit - Zum Krieg einberufener Schüler - Fortsetzung der Schulausbildung -

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    Nachdem der 11. Senat des BSG entschieden hatte, daß bei einem zum Not- und Kriegsdienst einberufenen Schüler, der die Schule nach dem Kriege fortsetzte, auch die schulfreie Zeit zwischen kriegsbedingter Schließung und Wiedereröffnung der Schule als Ausfallzeit anzuerkennen sei (BSGE 48, 193 = SozR 2200 § 1259 Nr. 39), des weiteren, daß auch die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes als Ausfallzeit zu qualifizieren sei, wenn wegen des Wehrdienstes die Hochschulausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt habe begonnen werden können (SozR aaO Nr. 51), ist dem der 1. Senat bei einer ähnlich liegenden Fallgestaltung gefolgt.
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI finden die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann Anwendung, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom 25. Februar 1992 - 4 RA 34/91 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    Denn im Revisionsverfahren ist neues Bundesrecht, das nach dem Erlaß des Urteils des Berufungsgerichts in Kraft getreten ist, zu beachten, wenn es das Streitverhältnis erfaßt (vgl Urteil des Senats vom 25. Februar 1992 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in: BVerwGE 1, 291, 298 ff [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; BVerwGE 41, 227, 230 ff mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 162 RdNr 8).
  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    Denn im Revisionsverfahren ist neues Bundesrecht, das nach dem Erlaß des Urteils des Berufungsgerichts in Kraft getreten ist, zu beachten, wenn es das Streitverhältnis erfaßt (vgl Urteil des Senats vom 25. Februar 1992 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in: BVerwGE 1, 291, 298 ff [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; BVerwGE 41, 227, 230 ff mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 162 RdNr 8).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 52/83
    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    So ist entsprechend § 2 Abs. 2 S 4 des Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (idF der Bek vom 21. Januar 1982 - BGBl I 13) zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Waisenrente (§ 1269 Reichsversicherungsordnung (RVO) = § 44 AVG) eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (nur) als unschädlich angesehen worden, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monat beginnt (BSGE 56, 154 = SozR 2200 § 1267 Nr. 13; dem folgend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1), danach aber auch im Rahmen des § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (vgl BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81).
  • Drs-Bund, 23.09.1964 - BT-Drs IV/2572
    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    Das geschah auf Initiative des Bundesrates, der darauf hingewiesen hatte, daß nach der ursprünglichen Fassung der Vorschrift versicherungsfreie Lehrlingszeiten nicht als Ausfallzeiten angerechnet werden könnten, obwohl die Lehre zumindest in gleichem Maße der Vorbereitung auf den späteren Beruf diene wie der Schulbesuch (BT-Drucks IV/2572 S 33).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91
    Dabei soll der neue Begriff "Anrechnungszeiten" verdeutlichen, daß diese Zeit nicht "ausfällt", sondern auf die Rente angerechnet wird, zumal die bisherigen Anrechnungsvoraussetzungen, wie das Erfordernis der sog Halbdeckung, gegenstandslos geworden sind (vgl BT-Drucks 11/4124 zu Art. 1 § 58 S 167).
  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 39/85

    Fachschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungsende - Berufspraktikum -

  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95

    Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem

    Der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit ist eine unvermeidliche Zwischenzeit nur dann gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Anerkennung einer unvermeidlichen Zwischenzeit als Anrechnungszeit komme nur in Betracht, wenn diese zwischen zwei "anrechenbaren" Ausbildungszeiten liege (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und § 58 Nr. 3).

    Die Rechtsprechung des BSG habe auch die Lücke zwischen Ende des Schulbesuchs und Beginn einer nachfolgenden Lehrzeit, unabhängig ob diese versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sei, als Anrechnungszeit anerkannt (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 277).

    Voraussetzung ist, daß sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und daß die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).

    Aus Gleichbehandlungsgründen ist es aber später als ausreichend angesehen worden, daß der nächste Ausbildungsabschnitt überhaupt den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben sein und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit ermöglichen (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum

    Anrechnungszeit ist auch eine unvermeidliche, in organisationsbedingt typischer Weise begrenzte Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungspraktikum (Fortführung von BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1) sei entscheidend, ob es sich bei der der Übergangszeit folgenden Zeit um eine Ausbildung dem Grunde nach handele.

    Die Rechtsprechung hat über die og normierten Fallgruppen hinaus auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten (früher Ausfallzeiten) gewertet, die zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten liegen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch, dementsprechend häufig vorkommen und nicht länger als vier Monate andauern (vgl. hierzu BSGE 70, 220, 222 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Das BSG hat in der Entscheidung vom 31. März 1992 (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1), bei einer sich an den Schulbesuch nicht nahtlos anschließenden versicherungspflichtigen Lehre, also einer Beitragszeit, diese Rechtsprechung weiterentwickelt und auch insoweit eine generell unvermeidliche Zwischenzeit angenommen.

    Dieses Ergebnis entspricht der Entscheidung des Senats vom 31. März 1992 (BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Im Einklang mit dem og Urteil des 4. Senats vom 31. März 1992 (aaO) steht, daß Lehrzeit und versicherungspflichtige Praktikantenzeit als zur Gesamtausbildung gehörende weitere Ausbildungsabschnitte vergleichbar sind; sie sind zwar keine Anrechnungs-/Ausbildungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, weil sie nicht zu den dort normierten Fallgruppen gehören.

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Die Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des Zivildienstes ist nur dann eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung, wenn sie die Dauer der üblichen Schul- und Semesterferien von 3 bis 4 Monaten nicht überschreitet (Anschluß an BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 S 252 Nr. 1).

    Dies gilt entsprechend auch für die Vorschriften des SGB VI, welche die vorzumerkenden Anrechnungszeiten (nach altem Recht "Ausfallzeiten") betreffen (vgl BSGE 70, 220, 221 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1; BSGE 71, 227, 228 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

    Nachdem der 11. Senat zunächst die Anerkennung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer Lehre als Ausfallzeit iS einer unvermeidbaren Zwischenzeit abgelehnt hatte, weil es sich wegen der Versicherungspflichtigkeit der Lehrzeit nicht um eine Lücke zwischen zwei Ausbildungszeiten handele (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 66), hat der 4. Senat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 31. März 1992 (= BSGE 70, 220 ff = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1) aufgegeben und insoweit die Lehre dem Studium gleichgestellt, weil sie nicht minder, als das Studium der Vorbereitung auf den späteren Beruf diene.

    Als Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit als "unvermeidliche Zwischenzeit" ist allerdings zu verlangen, daß die fragliche Zeit generell unvermeidbar sowie darüber hinaus durch die Organisation des Schulwesens bzw des Wehr- oder Zivildienstes bedingt typisch und in diesem Sinne häufig ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 58, 66, 81 <= BSGE 56, 148> und Nr. 97 sowie BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Hinsichtlich der Dauer von anzuerkennenden Übergangszeiten im Bereich der Ausfall- bzw Anrechnungszeiten ist nach der Rechtsprechung des BSG von einem "Limit von 3 bis 4 Monaten" auszugehen (so BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95

    Gleichstellung der unvermeidlichen Zwischenzeit mit der vorangegangenen

    Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die streitige Zeit könne nicht als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungszeiten der vorangegangenen Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zugerechnet werden (Hinweis auf Bundessozialgericht SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 und § 58 Nr. 3).

    Im Gegensatz zur Ansicht des LSG habe das BSG (SozR 3-2600 § 252 Nr. 1) die Auffassung, eine Übergangszeit als Ausbildungszeit könne nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Zeit von Anrechnungszeiten "umschlossen" sei, ausdrücklich aufgegeben.

    SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Voraussetzung ist, daß sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und daß die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).

    Aus Gleichbehandlungsgründen ist es aber später als ausreichend angesehen worden, daß der nächste Ausbildungsabschnitt überhaupt den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben und ein Schritt zur Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit sein (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Demgegenüber wird vorliegend über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft vielleicht eintretenden Leistungsfall gestritten (vgl. hierzu Urteile des Senats SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S. 12 f., BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Danach sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (nur dann) noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird (vgl. zum ganzen Urteile des Senats SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ).

    Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b AVG weicht von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI lediglich mit Bezug auf die Dauer der zeitlichen Begrenzung ab (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2 f).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223; vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr. 31 S 74; vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3 f; vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17; vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 9; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80) .
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    In Fortführung der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei diese Zeit "generell unvermeidlich sowie darüber hinaus durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch und dementsprechend häufig gewesen" (Hinweis auf BSGE 70, 220, 222 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    In allen diesen Fällen wird berücksichtigt, daß der Versicherte, der eine - vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte - Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und daher erst dementsprechend später eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann (in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen), keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 mwN; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Voraussetzung für ihre Anrechnung ist, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch sowie von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien fortgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 S 64 mwN; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 99/96

    Beitrittsgebiet; DDR; Studium; Hochschule; Universität; Ausbildung; Anrechnung;

    Eine unvermeidbare Zwischenzeit wurde zunächst nur für die Überbrückungszeiten zwischen Schul- und Fachschul- oder Hochschulausbildung bejaht (BSGE aaO), nachfolgend bei der Überbrückung der Zeit zwischen Schulende und Beginn einer versicherungspflichtigen Lehrzeit (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1992, Az. 4 RA 3/91).

    Diese Zwischenzeit ist nämlich "generell unvermeidbar sowie darüberhinaus durch die Organisation des Unterrichtswesens bedingt typisch und dementsprechend häufig" gewesen (BSGE 70, 220, 222 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1).

    Die weitere Voraussetzung, daß sich die unvermeidliche Zwischenzeit nicht auf einen Zeitraum von mehr als vier Monaten erstrecken darf (BSG, Urteil vom 31.03.1992 - 4 RA 3/91 - BSGE 70, 220, 222), ist ebenfalls erfüllt.

  • LSG Bayern, 22.06.2017 - L 19 R 1005/13

    Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung

    Lägen jedoch in diesen Übergangszeiten bereits Pflichtbeiträge vor, habe dies die selbstverständliche Folge, dass insoweit keine Anrechnungszeiten zurückgelegt werden könnten (BSG, Urteil vom 31.03.1992, Az. B 4 RA 3/91).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2004 - L 3 RA 41/03

    Rentenversicherung

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 14/96

    Feststellung der Rechtspflicht zur Anerkennung von Anrechnungszeiten und

  • LSG Sachsen, 13.05.1998 - L 5 RA 63/97
  • BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 19/97

    Mitgliedschaft in einer Kolchose, abhängige Beschäftigung

  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 71/97

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

  • LSG Sachsen, 17.09.1997 - L 5 An 177/96

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag

  • BSG, 30.06.1997 - 4 RA 73/96

    Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Ausfallzeiten bei der Berechnung des

  • LSG Sachsen, 10.06.1997 - L 5 An 235/96

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 104/96

    Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Absatz 1 SGB X

  • LSG Hessen, 24.02.2017 - L 5 R 173/14

    Gesetzliche Rentenversicherung, Schulrecht

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

  • LSG Sachsen, 11.12.1997 - L 4 An 180/96

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente;

  • LSG Sachsen, 02.12.1997 - L 5 An 176/96

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag

  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96

    Anerkennung einer Ausbildungsanrechnungszeit und einer Beitrags- oder Ersatzzeit;

  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 73/91

    Lehrzeit im elterlichen Betrieb - Anerkennung einer Ausfallzeit

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 45/94

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI für in der Zeit

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 - L 7 R 4329/17
  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 47/91

    Berücksichtigung einer weiteren Kindererziehungszeit für die Erziehung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - L 7 R 4329/17
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

  • BSG, 25.08.1998 - B 5 RJ 54/97 R

    Verfallswirkung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Beitragserstattung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10

    Anrechnungszeiten; Verzinsung

  • BSG, 10.09.1997 - 5 RJ 10/96

    Anspruch auf Vermerkung von Zeiten ohne Beschäftigung als Ersatzzeiten -

  • LSG Bayern, 17.09.2003 - L 13 RA 19/02

    Einstufung in die Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche nach dem

  • BSG, 19.09.2013 - B 13 R 173/13 B
  • LSG Bayern, 25.06.2003 - L 13 RA 94/01

    Vormerkung von Zeiten als fiktive Beitragszeiten; Voraussetzungen der Vormerkung

  • BSG, 11.01.2012 - B 5 R 346/11 B
  • SG Hannover, 11.05.2010 - S 14 R 49/08
  • SG Heilbronn, 11.02.2005 - S 5 R 3016/03

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn

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