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   BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90   

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BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90 (https://dejure.org/1991,811)
BSG, Entscheidung vom 27.11.1991 - 4 RA 80/90 (https://dejure.org/1991,811)
BSG, Entscheidung vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 (https://dejure.org/1991,811)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 37
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82

    Pfändbarkeit des Lohns bei Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Sie führte aus, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 (BAGE 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850c ZPO) entfalte der Abänderungsbeschluß des AG Wetzlar vom 4. November 1987 nur für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Rechtswirkung.

    Zutreffend hat das Landessozialgericht (LSG) hierzu ausgeführt, daß eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) nur für und gegen den Antragsteller wirkt, weil die Vorschrift eine Erstreckung auf konkurrierende Gläubiger von Amts wegen nicht vorsieht; nur an den Antragsteller (hier: Beigeladene zu 1) ist der für ihn pfändbar gewordene Mehrbetrag so lange auszuzahlen, bis ein im Rang vorgehender Gläubiger auf eigenen Antrag die Erweiterung auch für sich erwirkt (BAGE 46, 148, 151 = AP Nr. 6 zu § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) mit Anm Grunsky; BAGE 53, 359, 361 [BAG 26.11.1986 - 4 AZR 786/85] = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO).

    Die entsprechende Anwendung des § 850c Abs. 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) auf den Abtretungsgläubiger (vgl allgemein dazu Grunsky in Anm zu AP Nr. 6 zu § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) = BAGE 46, 148) mit der Folge der Zuerkennung des Antragsrechts jedenfalls bei Abtretungen im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I ist geboten; denn der Abtretungsgläubigerin (Klägerin) verbleibt bei dieser Fallgestaltung nur diese rechtliche Möglichkeit, ihren - aufgrund der zeitlich früheren Abtretung gegenüber dem Anspruch der Beigeladenen zu 1) vorrangigen - Anspruch auf höheres ARG ohne Rangverlust durchzusetzen.

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Aber auch für den Fall, daß die Klägerin tatsächlich über ein wesentlich höheres Einkommen als der Beigeladene zu 2) verfüge, änderte dies nichts an einer grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung; denn die Verpflichtung, zum gemeinsamen Familienunterhalt beizutragen, treffe jeden Ehegatten unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens und unabhängig von der Höhe des Einkommens des anderen Ehegatten (Hinweis auf BAG - Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = FamRZ 1983, 899).

    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) insoweit auch auf die zivilprozeßrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, daß der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, dh eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne daß er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muß (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 [BAG 26.11.1986 - 4 AZR 786/85] = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

    Bei der Prüfung dieser Frage wird das Landessozialgericht (LSG) zu beachten haben, daß die nach § 1360 S 1 BGB bestehende Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten nicht bereits deshalb entfällt, weil er weniger verdient als der andere Ehegatte (vgl dazu BAGE 42, 54, 59 f = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

  • BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85

    Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß bezüglich Lohnansprüchen -

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) insoweit auch auf die zivilprozeßrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, daß der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, dh eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne daß er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muß (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 [BAG 26.11.1986 - 4 AZR 786/85] = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

    Zutreffend hat das Landessozialgericht (LSG) hierzu ausgeführt, daß eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) nur für und gegen den Antragsteller wirkt, weil die Vorschrift eine Erstreckung auf konkurrierende Gläubiger von Amts wegen nicht vorsieht; nur an den Antragsteller (hier: Beigeladene zu 1) ist der für ihn pfändbar gewordene Mehrbetrag so lange auszuzahlen, bis ein im Rang vorgehender Gläubiger auf eigenen Antrag die Erweiterung auch für sich erwirkt (BAGE 46, 148, 151 = AP Nr. 6 zu § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) mit Anm Grunsky; BAGE 53, 359, 361 [BAG 26.11.1986 - 4 AZR 786/85] = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO).

  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88

    Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung,

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Demgemäß ist nach der Rechtspr des BSG in den Fällen, in denen zwischen Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigern einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl BSGE 53, 182, 183 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143, 145 [BSG 12.07.1990 - 4 RA 47/88] = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 mwN; im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger s Urteil des Senats vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89; vgl dagegen aber auch BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr. 11).
  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86

    Pfändung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Demgemäß ist nach der Rechtspr des BSG in den Fällen, in denen zwischen Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigern einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl BSGE 53, 182, 183 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143, 145 [BSG 12.07.1990 - 4 RA 47/88] = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 mwN; im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger s Urteil des Senats vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89; vgl dagegen aber auch BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr. 11).
  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 14/81

    Mitpfändung künftiger Bezüge; Arbeitslosengeld; Erwerben einer Anwartschaft

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Demgemäß ist nach der Rechtspr des BSG in den Fällen, in denen zwischen Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigern einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl BSGE 53, 182, 183 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143, 145 [BSG 12.07.1990 - 4 RA 47/88] = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 mwN; im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger s Urteil des Senats vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89; vgl dagegen aber auch BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr. 11).
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89

    Verwaltungsakt; Geldleistung; Geldleistung

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Demgemäß ist nach der Rechtspr des BSG in den Fällen, in denen zwischen Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigern einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl BSGE 53, 182, 183 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143, 145 [BSG 12.07.1990 - 4 RA 47/88] = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 mwN; im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger s Urteil des Senats vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89; vgl dagegen aber auch BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr. 11).
  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 6/86

    Pfändung einer Sozialversicherungsrente - Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Demgemäß ist nach der Rechtspr des BSG in den Fällen, in denen zwischen Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigern einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl BSGE 53, 182, 183 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143, 145 [BSG 12.07.1990 - 4 RA 47/88] = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 mwN; im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger s Urteil des Senats vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89; vgl dagegen aber auch BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr. 11).
  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Es obliegt insoweit dem jeweiligen Sozialleistungsträger, hier also der Beklagten als Schuldnerin des Geldleistungsanspruchs, in der über § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, der in unmittelbarer Anwendung die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen regelt, in Ausfüllung der - zulässigen - Blankettabtretung des Sozialleistungsanspruchs den jeweils pfändbaren Betrag zu ermitteln (ebenso BSGE 60, 87, 91 f [BSG 30.04.1986 - 2 RU 15/85] = SozR 1200 § 53 Nr. 6).
  • BSG, 19.10.1960 - 4 RJ 214/58
    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
    Die Abtretung des Rentenanspruchs verändert dessen Eigenschaft als eines dem öffentlichen Recht zugehörigen Anspruchs nicht (so allgemein bereits: RGZ 149, 91, 94; s weiter BSGE 13, 94, 95; 18, 76, 78; 61, 274, 275; aA wohl Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl 1991, § 398 Anm 1 a.E.; für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Forderungsverhältnisses, wenn die öffentlich-rechtliche Forderung kraft Erfüllung durch einen privaten Dritten auf diesen übergegangen ist: BGHZ 75, 73, 74 [BGH 27.06.1979 - IV ZR 176/77] mwN).
  • BSG, 12.05.1982 - 7 RAr 20/81

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Wirksame Pfändung; Bestimmbarkeit der gepfändeten

  • BSG, 26.10.1962 - 3 RK 69/58
  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86

    Abtretung von Ansprüchen - Zusammenrechnung der Sozialleistungen - Einwilligung

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 176/77

    Bauwesenversicherung: Umfang

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - L 22 R 1557/06

    Abtretung; Rangfolge; Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Personen für die

    Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es bestehe für sie keine Veranlassung, die Ehefrau des Beigeladenen zu 1), die Beigeladene zu 2), bei der Abtretung unberücksichtigt zu lassen, solange der Kläger nicht einen analogen Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO zu seinen Gunsten beim zuständigen Sozialgericht erwirke (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 -, abgedruckt in SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 = BSGE 70, 37).

    Der Anspruch auf Zahlung eines abgetretenen Betrages einer von einem Rentenversicherungsträger gewährten Altersrente, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen ist, ist mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu verfolgen, denn jedenfalls im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger enthält die Ermittlung des auszuzahlenden Betrages der Abtretung und seine Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 = BSGE 70, 37).

    Dies erfordert wie im Falle der Pfändung, dass die Forderung nach Charakter und Art sowie des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses so genau bezeichnet ist, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Abtretung ist (BSG, Urteil vom 19. März 1992 - 7 RAr 26/91, abgedruckt BSGE 70, 186; BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 20/81, abgedruckt in BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6).

    Die Unwirksamkeit der Abtretung beschränkt sich mithin auf den nichtpfändbaren Betrag der Rente (so auch ohne weitere Begründung: BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).

    Bei der Abtretung eines Rentenanspruches obliegt es dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Alt- als auch des Neugläubigers nach § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).

    Bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente darf der Rentenversicherungsträger, dem bekannt ist, dass der Rentner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, das heißt eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 unter Hinweis auf BAG - Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 786/85, abgedruckt in BAGE 53, 359 = NJW 1987, 1573).

    Es handelt sich bei diesen Ermittlungen um eine originäre Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, dessen Ergebnis lediglich im Streitfall durch die Sozialgerichte zu überprüfen ist (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).

    Die Ansicht der Beklagten, sie dürfe die konkrete Unterhaltsverpflichtung nicht überprüfen und den Ehegatten (oder eine andere der genannten Personen) bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages nur unberücksichtigt lassen, wenn dies aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werde, steht mit dem Urteil des BSG vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 nicht in Einklang.

    Lediglich wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seinem Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) Unterhalt gewährt und damit nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist, bedarf es einer den Vollstreckungsgerichten bzw. den Sozialgerichten originär übertragenen Entscheidung nach billigem Ermessen, ob gleichwohl diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils unberücksichtigt bleibt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).

    Die Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, steht insbesondere nicht in Widerspruch zu der des BAG (Urteil vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81, abgedruckt in BAGE 42, 54), auf die das BSG in seinem Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 daher zutreffend Bezug genommen hat.

    Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn - wie hier - mangels Unterhaltsgewährung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung diese Person bereits nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO bei einem vorrangig berechtigten Neugläubiger nicht zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).

    Durch die Abtretung ergibt sich nichts anderes, denn durch sie verändert sich nicht die Eigenschaft des abgetretenen Anspruches, so dass der Rentenanspruch auch hinsichtlich seines abgetretenen Teils weiterhin eine geldliche Sozialleistung darstellt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung

    Daran könnten Zweifel bestehen, weil die Abtretung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 S 9 f mwN) iS von § 53 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich der Schriftform bedarf (§ 56 SGB X), hier aber nur die Klägerin schriftlich die Abtretung erklärt hat.

    Der Abtretungsempfänger (Zessionar) erhält durch die Abtretung vielmehr nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich der Inhalt des Rechts verändert (so zum Recht auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung: BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 25 S 87; zur Abtretung des Rentenanspruchs BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 S 10 und BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 S 80, jeweils mwN).

  • BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 7/18 R

    Krankenversicherung - gesetzlich Versicherter - Erkrankung im Ausland -

    Der Abtretungsempfänger (Zessionar) eines Kostenerstattungsanspruchs eines GKV-Versicherten erhält durch die Abtretung nämlich nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich der Inhalt des Rechts verändert (vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, RdNr 14; vgl entsprechend zum Recht auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung: BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 25 S 87; zur Abtretung des Rentenanspruchs BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 S 10 und zur Pfändung BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 24 S 80, jeweils mwN).
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