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   BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91   

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https://dejure.org/1992,1073
BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91 (https://dejure.org/1992,1073)
BSG, Entscheidung vom 13.10.1992 - 4 RA 24/91 (https://dejure.org/1992,1073)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 24/91 (https://dejure.org/1992,1073)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 163
  • DÖV 1994, 486
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 71/75

    System der sozialen Sicherheit - Tschechoslowakische Nationalversicherung -

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91
    Nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Definition gelte als soziales Sicherungssystem iS des FRG "jedes soziale Sicherungssystem, das im wesentlichen auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Pflichtzugehörigkeit für einen bestimmten Personenkreis mit einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen aufgebaut ist und das gesetzlich oder satzungsmäßig Renten für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes vorsieht" (Hinweis auf BSGE 6, 263 = Breithaupt, 1958, 436; BSG SozR Nr. 16 zu § 15 FRG und SozR 5050 § 15 Nr. 7).

    Auch habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in der Entscheidung vom 26. April 1977 (SozR 5050 § 15 Nr. 7) dargetan, daß die einheitliche Ausgestaltung des Beitragsaufkommens für die selbständig Erwerbstätigen nicht den Ausschluß aus dem Sozialversicherungssystem zu begründen vermöge.

    Insoweit hält der erkennende Senat an seiner zur tschechoslowakischen Nationalversicherung bereits ergangenen Rechtspr fest (Urteil vom 26. April 1977, SozR 5050 § 15 Nr. 7; oa Urteil des Senats vom 13. Oktober 1992 - SozR aaO).

    Sonderregelungen zur Abgrenzung der versicherungspflichtigen Personen, im Beitrags- und Leistungsrecht, die sich aus den Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit (zB schwankendes, mit zeitlicher Verzögerung feststellbares Einkommen, keine Arbeitgeberbeiträge) oder berufsständischen Eigenheiten (zB die teilweise Selbstversorgung selbständiger Landwirte durch Auftragsleistungen oder Erträgnisse des Hofes) ergeben, führen noch nicht dazu, von einem Sondersystem für Selbständige (oa Urteil vom 13. Oktober 1992 - SozR aaO) zu sprechen, das vom allgemeinen Sozialversicherungssystem für die abhängig Beschäftigten losgelöst ist (vgl Urteil des erkennenden Senats SozR 5050 § 15 Nr. 7).

    Der Senat hält insoweit nicht mehr an seinem Urteil vom 26. April 1977 (SozR 5050 § 15 Nr. 7) fest.

  • BSG, 15.01.1958 - 1 RA 136/57
    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91
    Nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Definition gelte als soziales Sicherungssystem iS des FRG "jedes soziale Sicherungssystem, das im wesentlichen auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Pflichtzugehörigkeit für einen bestimmten Personenkreis mit einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen aufgebaut ist und das gesetzlich oder satzungsmäßig Renten für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes vorsieht" (Hinweis auf BSGE 6, 263 = Breithaupt, 1958, 436; BSG SozR Nr. 16 zu § 15 FRG und SozR 5050 § 15 Nr. 7).

    Dazu bestimmt Abs. 2 S 1 der genannten Vorschrift in Anlehnung an das Urteil des 1. Senats des BSG vom 15. Januar 1958 (BSGE 6, 263, 265), daß als gesetzliche Rentenversicherung iS des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen ist, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.

  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91
    Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um die Überprüfung einer Auslegung, die das Berufungsgericht einer irrevisiblen Norm gegeben hatte, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (vgl BGHZ 40, 197, 201 mwN).
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 155/75
    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91
    Obwohl grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) zum tschechoslowakischen Recht besteht, weil es sich insoweit um irrevisibles Recht handelt (§§ 162, 163 SGG, § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 562 ZPO; BSGE 44, 221, 222 = SozR 5050 Nr. 8; BSG SozR 5050 § 15 Nrn 37 und 38 mwN; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1992 - SozR 3-5050 § 15 Nr. 5), kann die Revisionsinstanz dann Feststellungen zum ausländischen Recht treffen, wenn eine Rechtsnorm übersehen wurde.
  • BSG, 12.03.1985 - 11a RA 22/84

    Zugehörigkeit zum rumänischen Sicherungssystem - Berufssoldat - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91
    In keinem Fall reicht es aber aus, wenn die Leistungen allein aus dem Staatshaushalt bestritten werden (so der 11a Senat in SozR 5050 § 15 Nr. 29 zu Zeiten der Zugehörigkeit zum rumänischen Sicherungssystem für Berufssoldaten).
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