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   BSG, 24.03.1993 - 9/9a RVg 3/91   

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BSG, 24.03.1993 - 9/9a RVg 3/91 (https://dejure.org/1993,1597)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1993 - 9/9a RVg 3/91 (https://dejure.org/1993,1597)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1993 - 9/9a RVg 3/91 (https://dejure.org/1993,1597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 136
  • NJW 1993, 2957
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 24.03.1993 - 9a RVg 3/91
    Eine solche zu mißbilligende Selbstgefährdung kann auch schon in der Zugehörigkeit zum "Milieu" oder zur "Szene" bestehen, in der Straftaten an der Tagesordnung sind (vgl BSGE 49, 104, 110 und BSGE 52, 281, 287, jeweils mit Nachweisen).
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Auszug aus BSG, 24.03.1993 - 9a RVg 3/91
    Eine solche zu mißbilligende Selbstgefährdung kann auch schon in der Zugehörigkeit zum "Milieu" oder zur "Szene" bestehen, in der Straftaten an der Tagesordnung sind (vgl BSGE 49, 104, 110 und BSGE 52, 281, 287, jeweils mit Nachweisen).
  • BSG, 26.06.1985 - 9a RVg 6/84

    Gewalttat - Homosexuellenszene - Versagung von Leistungen - Unbilligkeit

    Auszug aus BSG, 24.03.1993 - 9a RVg 3/91
    Die Gründe, die die Unbilligkeit begründen, müssen von einem solchen Gewicht sein, daß sie dem in der 1. Alt des § 2 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (BSGE 58, 214, 216).
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Der Senat hat bereits entschieden, daß nur solche Gründe zur Unbilligkeit führen, die dem in der 1. Alternative des § 2 Abs. 1 OEG genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6; BSGE 72, 136, 137 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).

    Wegen rechtsfeindlichen Verhaltens sind deshalb Entschädigungsansprüche bei Zugehörigkeit zum illegalen Drogenhandel selbst dann ausgeschlossen, wenn ein Beteiligter sich von dieser kriminellen Betätigung abgewandt und mit der Polizei zusammengearbeitet hat und deshalb überfallen wurde (BSGE 72, 136, 137 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R

    Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung

    Auch eine nur mittelbare Ursache kann als wesentliche Bedingung für einen Erfolg angesehen werden (vgl BSGE 72, 136, 137 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).

    Dem Gewaltopfer ist seine eigene Schädigung aber auch dann zuzurechnen und eine Entschädigung nach dem OEG ausgeschlossen, wenn der Angriff im Rahmen einer Auseinandersetzung über eine vorangegangene Straftat des Gewaltopfers erfolgt (vgl BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).

  • BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Bisher hat der Senat die folgenden vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 2), (2) die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110 = SozR 3800 § 2 Nr. 1), (3) das bewußte oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169 = SozR 3800 § 2 Nr. 5; BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 9), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288 = SozR 3800 § 2 Nr. 3) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45 = SozR 3800 § 1 Nr. 5).
  • LSG Berlin, 11.04.2000 - L 13 VG 66/98

    Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung

    Ein Leistungsausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Tatopfers von der Rechtsordnung in ähnlicher Weise wie das des Angreifers missbilligt wird (BSGE 72, 136, 137).

    Es können jedoch nur solche Umstände zur Unbilligkeit führen, die dem in der 1. Alternative der o.g. Vorschrift genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen (BSGE 72, 136, 137).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1998 - L 10 V 10/96

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Eine solche zu mißbilligende Selbstgefährdung kann schon in der Zugehörigkeit zum Milieu oder zur Szene bestehen, in der Straftaten an der Tagesordnung sind (vgl. dazu Urteil des BSG vom 24.03.1993, 9/9a RVg 3/91 in ">2%20OEG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-3800 § 2 OEG Nr. 2).

    Dies gilt selbst für ehemalige Milieuangehörige, die sich - anders als der Kläger - aktiv zur Mitarbeit bei der Bekämpfung von Kriminalität bereitgefunden haben (Urteil des BSG vom 24.03.1993, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2008 - L 5 VG 1/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Bestattungsgeld nach dem

    Hierzu zählt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Dogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R; Urteil vom 25. März 1999 - B 9 VG 5/97 R; Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93; Urteil vom 24. März 1993 - 9/9a RVg 3/91, BSGE 72, 136).
  • LSG Bayern, 05.04.2005 - L 15 VG 4/03

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);

    Zwar hatte der Kläger mit Urteil des Landgerichts Augsburgs vom 29.03.1999 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verbüßen; er hat auch eine nach der Rechtsprechung des BSG besonders verwerfliche Straftat begangen (Urteil vom 24.03.1993, SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - L 6 B 4/05

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);

    Entgegen der Auffassung des SG lässt sich die vorliegende Fallgestaltung auch nicht ohne Weiteres unter die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) subsumieren, nach der sich das spätere Opfer mit einer im Vorfeld der Tat liegenden eigenen rechtsfeindlichen Betätigung selbst außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft gestellt hat (BSG, Urteil vom 24.03.1993, 9/9a RVg 3/91 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 2).
  • SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Bisher hat das BSG vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137, (2) die sozial-widrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110), (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer oh-ne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169; BSGE 83, 62, 67; BSGE 77, 18, 20), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45) (vgl BSGE 83, 62 ff; BSG, Urteil vom 07. November 2001 - Az: B 9 VG 2/01 R - zit nach juris).
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