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   BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92   

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BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92 (https://dejure.org/1993,757)
BSG, Entscheidung vom 01.04.1993 - 7 RAr 68/92 (https://dejure.org/1993,757)
BSG, Entscheidung vom 01. April 1993 - 7 RAr 68/92 (https://dejure.org/1993,757)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 177
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 150/88

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe, Zumutbarkeit der Aufnahme einer

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Gegen dieses Vorgehen spricht jedoch die aus dem Gesamtzusammenhang des § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ersichtliche Zielsetzung des Gesetzgebers, das Alg am vor Entstehung des Anspruchs (= Stammrechts) tatsächlich erzielten Einkommen auszurichten; das Alg soll dem Arbeitslosen nur ermöglichen, mit gewissen Einschränkungen seinen bisherigen Lebensstandard beizubehalten (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).

    Diese Bemessung hat der Gesetzgeber nur in besonderen Fällen vorgesehen; § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist im übrigen eine Ausnahmeregelung (BSGE 66, 11, 18 = SozR 4100 § 112 Nr. 52).

    Gleichgültig, ob man auf den zeitlich letzten Tag (vgl BSGE 66, 11, 18 = SozR 4100 § 112 Nr. 52) des Bezugs von Mutterschaftsgeld (12. Juli 1986) oder im Hinblick auf die Ausführungen zu § 112a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf den letzten Tag des 1. Beschäftigungszeitraums zurückgeht, also den 31. Mai 1985, wäre der in § 112 Abs. 7 Alternative 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorgesehene Dreijahreszeitraum nicht überschritten.

  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 88/85

    Arbeitszeit - Unbillige Härte - Bemessungsentgelt - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Gegen dieses Vorgehen spricht jedoch die aus dem Gesamtzusammenhang des § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ersichtliche Zielsetzung des Gesetzgebers, das Alg am vor Entstehung des Anspruchs (= Stammrechts) tatsächlich erzielten Einkommen auszurichten; das Alg soll dem Arbeitslosen nur ermöglichen, mit gewissen Einschränkungen seinen bisherigen Lebensstandard beizubehalten (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).

    Sie soll vor allem dann Ausgleich schaffen, wenn der Arbeitnehmer in einem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es seiner eigentlichen, während eines längeren Zeitraumes ausgeübten Tätigkeit entsprochen hat (BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2), oder wenn der Bemessungszeitraum weit zurückliegt.

    Ohnedies liefe das Begehren der Klägerin darauf hinaus, anders als in bereits entschiedenen Fällen von Teilzeitbeschäftigung (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28 und SozR 3-4100 § 112 Nr. 2) für den Vergleich zwischen der überwiegend ausgeübten und der anderen Tätigkeit, also auf der Tatbestandsseite der Norm, nicht alleine die tatsächlichen Verdienste zum Maßstab zu machen, sondern auch einen fiktiven.

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Sie soll vor allem dann Ausgleich schaffen, wenn der Arbeitnehmer in einem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es seiner eigentlichen, während eines längeren Zeitraumes ausgeübten Tätigkeit entsprochen hat (BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2), oder wenn der Bemessungszeitraum weit zurückliegt.

    Ohnedies liefe das Begehren der Klägerin darauf hinaus, anders als in bereits entschiedenen Fällen von Teilzeitbeschäftigung (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28 und SozR 3-4100 § 112 Nr. 2) für den Vergleich zwischen der überwiegend ausgeübten und der anderen Tätigkeit, also auf der Tatbestandsseite der Norm, nicht alleine die tatsächlichen Verdienste zum Maßstab zu machen, sondern auch einen fiktiven.

  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86

    Anwartschaftszeit - Arbeitslosengeld - Vorpraktikum - Arbeitsentgelt - Berufliche

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Es darf zur Bestimmung des Bemessungszeitraums, in dem das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielt wurde, nicht (unmittelbar) auf außerhalb der Rahmenfrist liegende Lohnabrechnungszeiträume zurückgegriffen werden, die in eine frühere Rahmenfrist fallen (BSGE 63, 153, 158 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; zur Fixierung der Rahmenfrist vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8).

    Die Ausfüllung dieser Gesetzeslücke ist deshalb nach dem Plan oder jedenfalls mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers vorzunehmen; sie hat sich an Prinzipien und Regelungen zu orientieren, die bereits für rechtsähnliche Tatbestände gelten oder gegolten haben (in anderem Zusammenhang BSGE 63, 153, 158 = SozR 4100 § 112 Nr. 39 mwN).

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 46/81

    Sozialgerichtliches Berufungsurteil; Urteilsgründe; Zustellung des Urteils

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Gegen dieses Vorgehen spricht jedoch die aus dem Gesamtzusammenhang des § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ersichtliche Zielsetzung des Gesetzgebers, das Alg am vor Entstehung des Anspruchs (= Stammrechts) tatsächlich erzielten Einkommen auszurichten; das Alg soll dem Arbeitslosen nur ermöglichen, mit gewissen Einschränkungen seinen bisherigen Lebensstandard beizubehalten (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).

    Sie soll vor allem dann Ausgleich schaffen, wenn der Arbeitnehmer in einem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es seiner eigentlichen, während eines längeren Zeitraumes ausgeübten Tätigkeit entsprochen hat (BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2), oder wenn der Bemessungszeitraum weit zurückliegt.

  • BSG, 22.07.1982 - 7 RAr 107/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 112 Abs 5 Nr 2a AFG - Füllung von Gesetzeslücken

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Ziel dieser Vorschrift ist es, Bezieher von Uhg wie Erwerbstätige zu behandeln (BSG, Urteil vom 22. Juli 1982 - 7 RAr 107/81 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 82/76

    Berechnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg) - Erweiterung

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist aber der Zeitraum der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung zugrunde zu legen, die zum Entstehen des Anspruchs als Stammrechts geführt hat, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 45, 49, 55 = SozR 4100 § 112 Nr. 6).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Gleichwohl bedarf es keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Alg-Anspruch überhaupt vorliegen, obwohl diese zulässig wäre (BSGE 66, 168, 175 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1); denn höheres Alg kann nach §§ 111, 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keinesfalls gewährt werden.
  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Grundsatz: Alg ist bei erneutem Leistungsfall nach einer Zwischenbeschäftigung, die mangels hinreichender Dauer keine neue Anwartschaftszeit iS des § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründet, solange der frühere Anspruch auf Alg als Stammrecht (vgl zu diesem Begriff BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3 und Gagel, AFG, Stand August 1992, Vor §§ 134 - 141 RdNr 17) erhalten bleibt, also noch nicht erfüllt oder auf Null gemindert (§ 110 AFG), nicht erloschen (§ 125 Abs. 1 AFG) und nicht verfallen ist (§ 125 Abs. 2 AFG), nach demselben Bemessungsmodus zu zahlen, der der Zahlung bei Entstehung des Anspruchs als Stammrecht zugrunde lag (BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Februar 1993, § 112 RdNr 7; Gagel, aaO, § 112 RdNrn 38 und 39), wenn dem keine besonderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  • BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 11/91

    Erziehungsgeld - Arbeitslosenhilfe - Anwartschaft - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92
    Es darf zur Bestimmung des Bemessungszeitraums, in dem das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielt wurde, nicht (unmittelbar) auf außerhalb der Rahmenfrist liegende Lohnabrechnungszeiträume zurückgegriffen werden, die in eine frühere Rahmenfrist fallen (BSGE 63, 153, 158 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; zur Fixierung der Rahmenfrist vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8).
  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 42/89

    Gewährung nicht nur geringfügigen Unterhalts iS. von § 138 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2

  • BSG, 25.02.1971 - 12 RJ 8/68

    Anerkennung von Ausfallzeiten - Unterbrechung einer versicherungspflichtigen

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87

    Nichtgleichstellung des Bezuges von Unterhaltsgeld mit dem Bezug von

  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 30/88

    Auf Arbeitslosenhilfe anrechenbares Einkommen des Ehegatten

  • BSG, 24.08.1988 - 7 RAr 36/87

    Richterliche Prüfungspflicht - Arbeitslosenhilfe - Höhe - Freibetrag

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80

    Zwischenbeschäftigung während eines Arbeitslosengeld-Bezuges

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83

    Bindungswirkung von Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

    Das wird in der Regel der Konzeption gerecht, das Alg als Entgeltersatzleistung an einem möglichst zeitnahen Niveau auszurichten, das den auf Arbeitseinkommen gegründeten durchschnittlichen Lebensstandard des Arbeitslosen vor Entstehung des Anspruchs repräsentiert, so dass vor dem Bemessungszeitraum erzielte höhere Verdienste des Arbeitslosen, für die entsprechende Beiträge entrichtet wurden, regelmäßig keine Berücksichtigung mehr finden (vgl BSGE 74, 96, 100 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 17 S 75; BSGE 77, 244, 250 = BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 24 S 112; BSGE 72, 117, 183 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13 S 55 f und Nr. 26 S 120).
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht Voraussetzung, daß sich die jeweils gleichgestellte Zeit unmittelbar an eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung anschließt, geschweige denn von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten umrahmt ist (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSGE 74, 28 [BSG 25.01.1994 - 7 RAr 30/93] = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6).
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Bei Zugrundelegung eines gerundeten (§ 112 Abs. 10 AFG; vgl zur Methode der Rundung BSGE 72, 177, 185 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13, insoweit nicht abgedruckt) Bemessungsentgelts von 580,- DM ergibt dies nach der AFG-LeistungsVO 1992 nur den von der Beklagten bewilligten Betrag von 268, 20 DM.

    Für die Ermittlung des Bemessungszeitraums sind die im Gesetz genannten, zeitlich, nicht kalendermäßig, zu bestimmenden (Gagel, AFG, Stand Mai 1993, § 112 RdNrn 44 ff) Monate der letzten die Beitragspflicht begründenden - nicht zwingend zusammenhängenden - Beschäftigungen maßgebend, allerdings beschränkt auf vor Entstehung des Anspruchs iS eines Stammrechts liegende Zeiten (vgl BSGE 72, 177, 179 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13), in denen Abrechnungen für volle Lohnabrechnungszeiträume erfolgt sind (Gagel, a.a.O., § 112 RdNrn 51 ff) und Arbeitsentgelt erzielt worden ist (sog Zuflußtheorie: vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10 mwN; BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92 -, NZA 1993, 621 ff; kritisch zur Zuflußtheorie etwa Valgolio, NZS 1993, 16 ff).

    Weder liegt der zeitlich letzte Tag des Bemessungszeitraums (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 66, 11, 18 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSGE 72, 177, 186 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13) länger als drei Jahre zurück, noch kann eine unbillige Härte bejaht werden.

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 45/93

    Bemessung des Übergangsgeldes - Zwischenbeschäftigung

    Arbeitsentgelte aus Zwischenbeschäftigungen, deren Umfang zur Begründung eines neuen Anspruchs auf Alg nicht ausreiche, seien für die Bemessung des Anspruchs auch bei erneutem Leistungsfall unerheblich (BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSGE 72, 177, 180 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).

    Der Rückgriff auf das vor Entstehen der Anwartschaft erzielte Arbeitsentgelt verhindert zum einen eine Minderung des Übg durch geringer entlohnte kurze Zwischenbeschäftigungen und beugt zum anderen gezielter Beeinflußung des Übg durch Vereinbarung hoher Entgelte während solcher Beschäftigungen vor (vgl BSGE 72, 177, 180 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).

    Sie berücksichtigt nicht, daß es sich bei einer Rehabilitation in mehreren Abschnitten - anders als bei erneutem Eintritt von AU - nicht um den jeweils erneuten Eintritt des versicherten Risikos handelt (zur Bemessung des Alg bei erneutem Leistungsfall: BSGE 72, 177, 179 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 56/93

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Neue Bundesländer

    Da die Vorschrift des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Ausnahmeregelung konzipiert ist (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSGE 66, 11, 18 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSGE 72, 177, 183 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13), kann nicht beurteilt werden, ob die Zugrundelegung des Regelentgelts unbillig iS des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist, wenn dieses Regelentgelt nach § 112 Abs. 1 bis 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) noch nicht feststeht.

    Diese Konzeption wahrt die für den Lohnersatzcharakter des Alg gebotene zeitliche Nähe zum aktuellen Entgelt (BSGE 72, 177, 180 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13); sie trägt dem Versicherungsprinzip Rechnung (BSGE 62, 43, 47 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSGE 66, 11, 19 = SozR 4100 § 112 Nr. 52) und ist Ausdruck der gesetzgeberischen Absicht, das Bemessungsentgelt nach möglichst einfach festzustellenden und objektiv überprüfbaren Maßstäben zu bestimmen (BSG SozR 3-4100 § 112 Nrn 2 und 10).

    Als Ausnahme von der Regel kann dann § 112 Abs. 7 Alt 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) grundsätzlich nur einen Ausgleich dafür schaffen, daß der Arbeitnehmer in einem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat als aus seiner eigentlichen, während eines längeren Zeitraums ausgeübten Tätigkeit (BSGE 45, 49, 54 ff = SozR 4100 § 112 Nr. 6; BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSGE 63, 153, 161 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; BSGE 72, 177, 183 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSG SozR Nr. 5 zu § 90 AVAVG; SozR 4100 § 112 Nrn 19, 28, 44, 45 und 47; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2); die Gründe, die zu dem niedrigeren Regelentgelt geführt haben, sind ohne Belang (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

  • BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden

    Unberücksichtigt bleibt damit auch ein Versicherungspflichtverhältnis wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt während der Mutterschutzfristen auch keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Legaldefinition der versicherungspflichtigen Beschäftigung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor, weil es sich weder beim Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG noch beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt (vgl. BSGE 72, 177 ; BSG, Urteil vom 20. März 1980 - 7 RAr 89/78 -, juris, Rn. 14; BSG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R -, juris, Rn. 14).
  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 86/96 R

    Arbeitslosengeldbemessung - Vorbezug von Unterhaltsgeld - Feststellungswirkung -

    Jedenfalls solange der das Uhg zuletzt bewilligende Bescheid bestandskräftig ist, bestimmt sich das dem Alg zugrunde zu legende Arbeitsentgelt - also das Bemessungsentgelt (vgl BSGE 72, 177, 185 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13) - nach diesem Betrag.

    Die Bezieher von Alg sollen sich bei ihrer Lebensplanung darauf einstellen und davon ausgehen können, daß das ihnen als Lohnersatzleistung zustehende Alg sich weiterhin nach dem Arbeitsentgelt (einschließlich der Dynamisierungen gemäß § 112a AFG; vgl BSGE 72, 177, 185 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13) richtet, das der bisherigen Leistung zugrunde gelegen hat.

  • LSG Saarland, 20.11.1997 - L 6/1 Ar 18/96
    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 21.04.1988, Az.: 7 RAr 73/86 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; Urteil vom 01.04.1993, Az.: 7 RAr 68/92 = BSGE 72, 177 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13) offengelassen, ob auf zur Gänze außerhalb der Rahmenfrist gelegene Lohnabrechnungszeiträume überhaupt zur Bestimmung des Bemessungszeitraums zurückgegriffen werden kann.

    Denn würde man generell in derartigen Fällen zu dem Ergebnis gelangen, daß ein Bemessungszeitraum überhaupt nicht festgestellt werden kann, käme man logischerweise auch zu einer Nichtanwendbarkeit des § 112 Abs. 7 AFG (vgl. BSG vom 01.04.1993 a.a.O. S. 11 ff.).

    Eine einfach nur erweiternde Anwendung der in dem Urteil des BSG vom 01.04.1993 (a.a.O.) gefundenen Lösung (analoge Heranziehung des § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG) kommt indes auch nicht in Betracht.

  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Ausbildungsvergütung bei

    Das Alg ist bei Bewilligung einer Restanspruchsdauer auch nach dem Berechnungsmodus zu bemessen, der der ersten Bewilligung nach Entstehung des Stammrechts zugrunde zu legen war (BSG vom 1.4.1993 - 7 RAr 68/92 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 150 RdNr 42) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Das Alg ist bei Bewilligung einer Restanspruchsdauer daher nach dem Berechnungsmodus zu bemessen, der der ersten Bewilligung nach Entstehung des Stammrechts zugrunde zu legen war (BSG 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R - juris RdNr. 16; BSG 01.04.1993 - 7 RAr 68/92 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 13 = juris; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 150 RdNr 42).

    Das gilt auch für Zwischenbeschäftigungen, in denen ein höheres Entgelt erzielt worden ist, wenn nicht gleichzeitig eine neue Anwartschaft begründet wurde (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; Valgolio a.a.O. RdNR. 41).

    Damit ist Alg bei Wiederbewilligung nach demselben Berechnungsmodus zu berechnen wie dieser der Zahlung bei Entstehung des Stammrechts zugrunde lag (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 01/14, § 150 SGB III, RdNr. 42).

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 20/94

    Bemessung des Altersübergangsgeldes bei rückwirkender tariflicher Lohnerhöhung

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Hineinreichen

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Berücksichtigung nicht gezahlten

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 90/94

    Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S.

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand -

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93

    Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung

  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 AL 2766/13

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - mehrere Arbeitslosmeldungen -

  • BSG, 04.05.1994 - 11 RAr 57/93

    Wiedervereinigung - Arbeitslosengeldbemessung - Abgeordnete

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 17/95

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94

    Anwartschaftsbegründende Wirkung des Bezugs von Erziehungsgeld bei gleichzeitigem

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R

    Ausgleichszulage kein Arbeitsentgelt bei der Bemessung von Unterhaltsgeld und

  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 99/93

    Arbeitsförderung - Ausländische Rente - Beitragsfreiheit

  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 5/99 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Beschäftigung im Beitrittsgebiet

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - L 1 AL 107/03

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94

    Bemessung des Unterhaltsgeldes bei Arbeitsentgelt aus einer unmittelbar vor

  • BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 75/98 R

    Bemessung von Anschlußarbeitslosenhilfe - Arbeitsentgelt - Bemessungsentgelt -

  • BSG, 23.05.2001 - B 11 AL 41/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2006 - L 12 AL 77/05

    Statthaftigkeit der Berufung bei laufenden Leistungen

  • BSG, 25.06.1999 - B 7 AL 64/98 R

    Bemessung von Arbeitslosengeld - unbillige Härte - überwiegend ausgeübte

  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 95/97 R

    Arbeitslosengeld - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel bei

  • SG Kassel, 29.04.1998 - S 12 KR 1248/97

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - sozialrechtliche Behandlung von einmalig

  • SG Duisburg, 21.01.2013 - S 16 AL 334/11

    Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes anhand von fiktivem Einkommen; Fiktive

  • BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 116/93

    Anspruch auf höheres Eingliederungsgeld - Keine Anrechnung eines gewährten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2023 - L 11 AL 99/21

    Bemessungsrahmen; Entgeltabrechnungszeiträume; Rahmenfrist

  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 AL 3742/13
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 AL 2765/13
  • SG Aachen, 30.06.2011 - S 15 AL 118/11

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 10/94

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höheres Altersübergangsgeld - Anforderungen an

  • LSG Bayern, 12.12.2000 - L 10 AL 45/99

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei Gewährung von Arbeitslosengeld

  • LSG Sachsen, 10.10.2002 - L 3 AL 4/02

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Voraussetzungen der Bewilligung von

  • LSG Bayern, 01.07.2004 - L 10 AL 13/00

    Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeldanspruch; Fiktives Arbeitsentgelt auf der

  • BSG, 07.08.1997 - 7 BAr 12/97

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfe zur

  • BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 54/95
  • LSG Berlin, 20.10.2000 - L 4 AL 49/97
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