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   BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91   

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BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91 (https://dejure.org/1993,1202)
BSG, Entscheidung vom 21.01.1993 - 13 RJ 19/91 (https://dejure.org/1993,1202)
BSG, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 19/91 (https://dejure.org/1993,1202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Anspruchsvoraussetzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 39
  • NJW 1993, 3285
  • MDR 1993, 553
  • NZS 1993, 261
  • FamRZ 1993, 1073
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 42/91

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Ausschluss infolge eines umfassenden und

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Er schließt sich der bisherigen Rechtsprechung auch insofern an, als aus Billigkeitsgründen in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Unterhaltsverzicht dann als unschädlich für einen Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen ist, wenn er im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte [»leere Hülse«] (SozR 2200 § 1265 Nrn. 92, 93, 94 und 98; SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4; BSG Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 42/91).

    Dies zeigt sich besonders an dem vorliegenden Fall, aber auch an dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 42/91 - zugrundelag.

    Der erkennende Senat sieht diesen Fall nur dann als gegeben an, wenn aus den vorhandenen Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens zu entnehmen ist, daß der Unterhaltsverzicht offensichtlich zu einer dem aktenkundigen Sachstand widersprechenden Entscheidung in der Schuldfrage geführt hat (ähnlich BSG Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 42/91 -).

    Auch eine Abweichung von den Urteilen des 5. Senats des BSG (SozR 2200 § 1265 Nr. 98; SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 und Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 42/91 -) liegt nicht vor.

    Soweit in den Urteilen des 5. Senats auf die »Kausalität« und »Beweggründe« abgestellt wird, ist - wie sich besonders deutlich aus dem Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 42/91 - entnehmen läßt - stets nur gemeint, daß die subjektiven Überlegungen und Vorstellungen unbeachtlich sind, wenn die objektiven Bedingungen den Verzicht als leere Hülse erscheinen lassen.

    Die Frage, ob dafür nur auf Scheidungsakten zurückgegriffen werden könne, habe er bisher nicht entschieden (Beschluß vom 13. Oktober 1992, aaO.).

  • BSG, 03.06.1981 - 11 RA 50/80

    Wiederaufleben eines Rentenanspruchs - Hinterbliebenenrente - Wiederheirat -

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Die Voraussetzungen für das Wiederaufleben einer Geschiedenenwitwenrente sind auch dann erfüllt, wenn vor dem Eingehen der neuen Ehe alle Anspruchsvoraussetzungen außer den in § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVO genannten vorlagen (Weiterentwicklung von BSG vom 3.6.1981 - 11 RA 50/80 = SozR 2200 § 1291 Nr. 24).«.

    Das Wiederaufleben scheitert nicht bereits daran, daß die Klägerin vor der zweiten Eheschließung keinen Rentenantrag gestellt hatte und daß der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, selbst wenn er einmal bestanden hat, jedenfalls im Zeitpunkt der erneuten Eheschließung durch Auslaufen des einen Zahlungsanspruch begründenden Tatbestandes aus § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO bereits weggefallen war; denn von den hier fehlenden Voraussetzungen konnte lediglich die Verpflichtung zur Zahlung betroffen sein, nicht jedoch das Stammrecht (Weiterentwicklung von BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 24).

    Insoweit ist aber durch die Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, daß der fehlende Antrag einem Wiederaufleben der Rente nicht entgegensteht (BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 24 S. 77 m.w.N.).

    Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, daß das Wiederaufleben eines Rentenanspruchs grundsätzlich nur möglich ist, wenn vorher ein solcher Anspruch bestanden hat (BSGE 14, 238; 16, 202, 203; 46, 51; SozR 2200 § 1291 Nr. 24; SozR 3-2200 § 1291 Nr. 4).

  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 52/89

    Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Im Rahmen von § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO kommt es für die Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts der früheren Ehefrau des Versicherten darauf an, ob er sich nach den objektiven Gegebenheiten des Falles als »leere Hülse« darstellt (Fortführung von BSG vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 = BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90, BSG vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 92 und vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 - SozR 2200 § 1265 Nr. 93 und vom 19.1.1989 - 4 RA 16/88 = SozR 2200 § 1265 Nr. 94 und vom 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 98 und vom 13.9.1990 - 5 RJ 52/89 = SozR 3-2200 § 1965 Nr. 4).

    Er schließt sich der bisherigen Rechtsprechung auch insofern an, als aus Billigkeitsgründen in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Unterhaltsverzicht dann als unschädlich für einen Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen ist, wenn er im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte [»leere Hülse«] (SozR 2200 § 1265 Nrn. 92, 93, 94 und 98; SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4; BSG Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 42/91).

    Auch eine Abweichung von den Urteilen des 5. Senats des BSG (SozR 2200 § 1265 Nr. 98; SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 und Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 RJ 42/91 -) liegt nicht vor.

  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Im Rahmen von § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO kommt es für die Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts der früheren Ehefrau des Versicherten darauf an, ob er sich nach den objektiven Gegebenheiten des Falles als »leere Hülse« darstellt (Fortführung von BSG vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 = BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90, BSG vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 92 und vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 - SozR 2200 § 1265 Nr. 93 und vom 19.1.1989 - 4 RA 16/88 = SozR 2200 § 1265 Nr. 94 und vom 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 98 und vom 13.9.1990 - 5 RJ 52/89 = SozR 3-2200 § 1965 Nr. 4).

    Insbesondere ist unbeachtlich, ob der Unterhaltsverzicht den Zweck und die Wirkung hatte, die geschiedene Ehefrau vor Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem früheren Ehemann zu schützen; denn der Ausschluß einer Unterhaltsverpflichtung der Frau gegenüber dem Versicherten hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluß auf den Geschiedenenwitwenrentenanspruch (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 94 S 335).

  • BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86

    Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Im Rahmen von § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO kommt es für die Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts der früheren Ehefrau des Versicherten darauf an, ob er sich nach den objektiven Gegebenheiten des Falles als »leere Hülse« darstellt (Fortführung von BSG vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 = BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90, BSG vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 92 und vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 - SozR 2200 § 1265 Nr. 93 und vom 19.1.1989 - 4 RA 16/88 = SozR 2200 § 1265 Nr. 94 und vom 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 98 und vom 13.9.1990 - 5 RJ 52/89 = SozR 3-2200 § 1965 Nr. 4).

    Im Dezember 1988 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Hinterbliebenenrente unter Hinweis auf die neue Rechtslage (zunächst § 1265 Satz 2 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 - BGBl 1, 1965, geändert durch Gesetz vom 7. Mai 1975 - BGBl 1, 1061 -, jetzt § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 11. Juli 1985 - BGBl 1, 1450) und auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 90 = BSGE 64, 167).

  • BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91

    Sozialversicherung - Witwenrente - Unterhalt - Getrenntleben - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Juli 1992 - 13 RJ 17/91 - (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8) im einzelnen ausgeführt.
  • BSG, 15.12.1967 - 5 RKn 32/66

    Witwenrentenanspruch - Auflösung der neuen Ehe - Verschulden der Eheauflösung -

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Sie sind insoweit an die Entscheidungen der Zivilgerichte im Ehescheidungsverfahren gebunden (vgl. BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f).
  • BSG, 24.11.1960 - 10 RV 351/58
    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Sie sind insoweit an die Entscheidungen der Zivilgerichte im Ehescheidungsverfahren gebunden (vgl. BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f).
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RA 1/89

    Kein wiederauflebensfähiger Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, daß das Wiederaufleben eines Rentenanspruchs grundsätzlich nur möglich ist, wenn vorher ein solcher Anspruch bestanden hat (BSGE 14, 238; 16, 202, 203; 46, 51; SozR 2200 § 1291 Nr. 24; SozR 3-2200 § 1291 Nr. 4).
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88

    Verzicht auf Unterhalt bei Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
    Im Rahmen von § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO kommt es für die Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts der früheren Ehefrau des Versicherten darauf an, ob er sich nach den objektiven Gegebenheiten des Falles als »leere Hülse« darstellt (Fortführung von BSG vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 = BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90, BSG vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 92 und vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 - SozR 2200 § 1265 Nr. 93 und vom 19.1.1989 - 4 RA 16/88 = SozR 2200 § 1265 Nr. 94 und vom 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 98 und vom 13.9.1990 - 5 RJ 52/89 = SozR 3-2200 § 1965 Nr. 4).
  • BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Stammrecht - Bestehen - Wiederheirat

  • BSG, 15.02.1962 - 4 RJ 58/59
  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/59
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Zu diesem Zeitpunkt waren kraft Gesetzes das (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI und in dessen Folge monatlich Einzel(zahlungs)ansprüche hieraus entstanden, die die Beklagte rückwirkend mit Bescheid vom 4.7.2012 feststellte (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 3) .
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 33/15 R

    Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung

    Denn ein befristetes (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2, § 102 Abs. 2 S 2 SGB VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzel(zahlungs)ansprüche ab dem 1.2.2011 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die Beklagte den Bescheid vom 19.9.2011 erließ (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 3) .
  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen früheren

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 19/91 - (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 = BSGE 72, 39)) hin.

    Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach § 1265 Abs. 1 RVO, denn ihre Ehe ist vor dem 1. Juli 1977 geschieden und der Rentenantrag vor dem 31. März 1992 gestellt worden; er bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - ; vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 47).

    Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auch im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO grundsätzlich die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 = BSGE 72, 39, 45).

    Ein derartiger Unterhaltsverzicht ist jedoch aus Billigkeitsgründen dann als unschädlich für den Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen, wenn er im Hinblick auf die in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte, mithin einer "leeren Hülse" gleichkam (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 = BSGE 72, 36, 45 [BSG 21.01.1993 - 13 RJ 7/91] mwN).

    Bei der Prüfung, ob eine derartige "Manipulation" vorlag, können im Rahmen des § 1265 RVO allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ohne weitere Ermittlungen aus vorhandenen Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens eindeutig ablesbar sind, weil sonst die gesetzlich gewollte Bindung der Sozialgerichte an den Inhalt des Scheidungsurteils (vgl BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8) ausgehöhlt würde (vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54 = BSGE 72, 39, 48).

    Diesen Tatbestand sieht der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit dem 4. und 5. Senat des BSG - dann als erfüllt an, wenn ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau schon im Zeitpunkt der Scheidung sowie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten wirtschaftlichen Gründen kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 und vom 16. Dezember 1993 - 1 RJ 1/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auf die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner und damit auch auf die Frage, welche dieser Erwägungen domininierend für die Abgabe des Unterhaltsverzichts waren, kommt es entgegen der Ansicht des LSG in diesem Zusammenhang nicht an (vgl Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 1/93 - BSGE 72, 39, 46 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 52).

    Demgegenüber hätte etwa vorgetragen werden müssen, daß der Versicherte infolge bestimmter Lebensumstände (zB Alkoholabhängigkeit, vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54) in Zukunft nicht leistungsfähig sein würde bzw daß die Klägerin aufgrund beamtenähnlicher Stellung oder tarifvertraglicher Regelung (vgl zB § 53 Abs. 3 des Bundes-Angestelltentarifvertrages ) gegen einen kündigungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes und damit gegen eine entsprechende Minderung oder völligen Wegfall des Einkommens abgesichert war.

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auch im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO grundsätzlich die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51).

    In eng begrenzten Ausnahmefällen ist ein derartiger Unterhaltsverzicht jedoch aus Billigkeitsgründen dann als unschädlich für den Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen, wenn er im Hinblick auf die in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte, mithin einer "leeren Hülse" gleichkam (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 mwN).

    Bei der Prüfung, ob eine derartige "Manipulation" vorlag, können im Rahmen des § 1265 RVO allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ohne weitere Ermittlungen aus vorhandenen Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens eindeutig ablesbar sind, weil sonst die gesetzlich gewollte Bindung der Sozialgerichte an den Inhalt des Scheidungsurteils (vgl. BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 37, 43 f) ausgehöhlt würde (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54).

    Dieser Beurteilung vermag der erkennende Senat auf der Grundlage seiner Entscheidung vom 21. Januar 1993 (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9) nicht zu folgen.

    Den Tatbestand der "leeren Hülse" sieht der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit dem 4. und 5. Senat des BSG - dann als erfüllt an, wenn schon aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten wirtschaftlichen Gründen (also ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau) sowohl im Zeitpunkt der Scheidung als auch im Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 ff).

  • BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95

    Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente - Erklärung eines Unterhaltsverzichts

    Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach § 65 Abs. 1 RKG, denn ihre Ehe ist vor dem 1. Juli 1977 geschieden und der Rentenantrag vor dem 31. März 1992 gestellt worden; er bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung ; vgl BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 41 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).

    Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auch im Rahmen des § 65 Abs. 1 Satz 2 RKG grundsätzlich die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus (vgl BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).

    Diesen Tatbestand sieht der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit den übrigen für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senaten des BSG (dem 4., 5. und 13. Senat) - dann als erfüllt an, wenn ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau schon im Zeitpunkt der Scheidung sowie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten aus den in § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RKG genannten wirtschaftlichen Gründen kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 und vom 16. Dezember 1993, BSGE 74, 9, 15 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12, jeweils mwN).

    Die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner und damit auch die Frage, welche dieser Erwägungen ausschlaggebend für die Erklärung des Unterhaltsverzichts waren, sind in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich (vgl BSG vom 16. Dezember 1993, BSGE 74, 9, 18 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12; BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 46 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 52) wie Billigkeitserwägungen, etwa, ob der Verzicht aus der Situation der Klägerin "verständlich" war oder nicht (zur "Konventionalscheidung" s BSG vom 12. Oktober 1993, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11 S 64 mwN).

  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 15/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Vorliegen einer Pflicht des Versicherten zur

    Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach § 1265 Abs. 1 RVO, denn ihre Ehe ist vor dem 1. Juli 1977 geschieden und der Rentenantrag vor dem 31. März 1992 gestellt worden; er bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - ; vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 47).

    Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auch im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO grundsätzlich die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 = BSGE 72, 39, 45).

    Ein derartiger Unterhaltsverzicht ist jedoch aus Billigkeitsgründen dann als unschädlich für den Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen, wenn er im Hinblick auf die in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte, mithin einer "leeren Hülse" gleichkam (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 = BSGE 72, 36, 45 [BSG 21.01.1993 - 13 RJ 7/91] mwN).

    Diesen Tatbestand sieht der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit dem 4. und 5. Senat des BSG - dann als erfüllt an, wenn ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau schon im Zeitpunkt der Scheidung sowie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten wirtschaftlichen Gründen kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 und vom 16. Dezember 1993 - 1 RJ 1/93 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12).

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 1/93

    Unterhaltsverzicht - Scheidung - Bedürftigkeit

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 unten ff) hat der Unterhaltsverzicht nur deklaratorischen Charakter, wenn.

    Bereits durch Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben wird sichergestellt, daß die Unbeachtlichkeit eines Verzichtes keinesfalls dazu beitragen kann, das Risiko der RV zu erhöhen (vgl dazu BSGE 72, 39, 46 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 52).

    Auf die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl auch BSGE 72, 39, 46 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 52).

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 49/95

    Rechtmäßigkeit der Neubewertung kieferorthopädischer Leistungen im einheitlichen

    Die Vorschriften über den Erlaß des Bewertungsmaßstabs durch den Bewertungsausschuß, hilfsweise durch den erweiterten Bewertungsausschuß beschreiben danach schon hinsichtlich des äußeren Ablaufs ein einheitliches Normsetzungsverfahren, und der vom erweiterten Bewertungsausschuß mit Mehrheit beschlossene EBM-Z hat dieselbe Rechtsnatur wie der einstimmig vereinbarte EBM-Z (BSGE 72, 42, 49 [BSG 21.01.1993 - 13 RJ 19/91] = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4 S 17).

    Ebenso wie die erstmalige Festsetzung stellt die Änderung der punktmäßigen Bewertung bestimmter zahnärztlicher Leistungen einen Akt der Normsetzung dar (vgl BSGE 72, 41, 45 [BSG 21.01.1993 - 13 RJ 19/91] = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4; vgl zum Rechtsnormcharakter des EBM-Z auch BSGE 66, 166, 167 [BSG 24.01.1990 - 3 RK 6/89] = SozR 3-2500 § 87 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 1 und für den ärztlichen Bereich BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 22).

  • LSG Bayern, 02.04.2003 - L 16 RJ 683/01

    Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen

    Auf den subjektiven Kenntnisstand und die subjektiven Beweggründe der Ehepartner, die zur Erklärung eines Unterhaltsverzichts geführt haben, kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).

    Das Vorliegen von in dieser Hinsicht abgesicherten Verhältnissen bildet die Ausnahme und muss deshalb gesondert festgestellt werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).

    Auch die vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn P. schloss zum damaligen Zeitpunkt den Eintritt einer Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nicht von vorneherein aus, zumal die Unterhaltsleistungen an den damals fast 13-jährigen Sohn im Hinblick auf die mögliche Lebensarbeitszeit des Versicherten dessen Unterhaltsfähigkeit nur vorübergehend einschränken konnte (vgl. BSG Urteil vom 26. August 1994 "- 3 RJ 15/94 -;" BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 betraf demgegenüber einen alkoholabhängigen Versicherten, der wegen des Alkoholmissbrauchs seine letzte Arbeitsstelle verloren hatte, dessen Alkoholabhängigkeit nachgewiesen und der erfolglos wegen der Alkoholabhängigkeit behandelt worden war).

  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 63/91

    Gewährung von Hinterbliebenenrente an eine frühere Ehefrau des Versicherten nach

    Nach der Rechtsprechung des Senates (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9) ist der Tatbestand der "leeren Hülse" - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall der Konventionalscheidung - dann erfüllt, wenn - aus den genannten Gründen sowohl im Zeitpunkt der Scheidung als auch im Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch bestanden hat und - nach den bei Abschluß des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte; es ist also eine Bewertung aus der Sicht eines verständigen Dritten vorzunehmen, dem alle bei Abschluß des Unterhaltsverzichts vorhandenen objektiven Umstände bekannt waren (auch diejenigen, die erst im Laufe des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Hinterbliebenenrentenanspruch bekannt geworden sind).

    Für die abschließende Entscheidung fehlen außerdem noch Feststellungen zu der vom BSG geforderten weiteren Voraussetzung, daß nämlich nach den bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).

  • LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RJ 63/04

    Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geschiedenenwitwenrente; Wirksamkeit

  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 1/98 R

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente

  • LSG Bayern, 08.04.2004 - L 14 RA 271/00

    Anspruch auf Witwenrente für die geschiedene Ehegattin; Scheidung wegen

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 13/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau -

  • BSG, 11.01.2022 - B 5 R 232/21 B

    Höhere Altersrente; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Bayern, 08.04.2004 - L 14 RA 251/01

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Abschluss eines Unterhaltsverzichts zu

  • BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwenrente - Unterhaltspflicht des

  • LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03

    Gewährung von Rente an geschiedenen Ehepartner; Voraussetzungen für die Gewährung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2009 - L 3 R 252/04
  • LSG Berlin, 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2018 - L 12 R 21/17
  • LSG Niedersachsen, 09.08.2001 - L 10 RI 62/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2004 - L 2 RI 376/01
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