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   BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91   

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BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91 (https://dejure.org/1993,1573)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 12 RK 16/91 (https://dejure.org/1993,1573)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 12 RK 16/91 (https://dejure.org/1993,1573)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 106
  • NJW 1994, 2172
  • NZS 1994, 180
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.04.1984 - 8 RK 30/83

    Feststellungsklage - Leistungsklage - Erstattungsforderung - Aufrechnung von

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger ein Treuhandverhältnis, bei dem die Einzugsstelle Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern (Arbeitgebern) war, die Beitragsforderung jedoch im Innenverhältnis zum Rentenversicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht blieb (BSGE 15, 118, 122/23 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO, vgl auch BSGE 22, 157, 158 ff = SozR Nr. 7 zu § 1399 RVO, BSGE 24, 256, 257 = SozR Nr. 2 zu § 518 RVO und BSGE 47, 194, 197 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; eingehender später BSGE 51, 247, 249/250 = SozR 2200 § 1399 Nr. 14; BSGE 56, 255, 256/257 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1).

    Dieses Treuhandverhältnis begründete für die Einzugsstelle die Pflicht, ihre Aufgaben nach Treu und Glauben im Interesse des Rentenversicherungsträgers wahrzunehmen (BSGE 56, 255, 257 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1).

    Sie durfte Ersatz- oder Erstattungsforderungen, die sie als Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger hatte, nicht gegen die Forderung des Rentenversicherungsträgers auf die eingezogenen Beiträge aufrechnen oder die Beiträge zurückbehalten (BSGE 56, 255 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1).

  • BSG, 20.03.1981 - 8a RK 19/79

    Vergütung - Schadensersatzforderung - Beitragsforderung

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger ein Treuhandverhältnis, bei dem die Einzugsstelle Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern (Arbeitgebern) war, die Beitragsforderung jedoch im Innenverhältnis zum Rentenversicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht blieb (BSGE 15, 118, 122/23 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO, vgl auch BSGE 22, 157, 158 ff = SozR Nr. 7 zu § 1399 RVO, BSGE 24, 256, 257 = SozR Nr. 2 zu § 518 RVO und BSGE 47, 194, 197 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; eingehender später BSGE 51, 247, 249/250 = SozR 2200 § 1399 Nr. 14; BSGE 56, 255, 256/257 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1).

    Die pauschalierte Vergütung erfaßte ferner die besonderen Kosten, die der Einzugsstelle durch die Verfolgung von Schadensersatzforderungen entstanden, welche an die Stelle von Beitragsforderungen getreten waren (BSGE 51, 247 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11).

  • BSG, 25.02.1966 - 3 RK 72/61
    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger ein Treuhandverhältnis, bei dem die Einzugsstelle Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern (Arbeitgebern) war, die Beitragsforderung jedoch im Innenverhältnis zum Rentenversicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht blieb (BSGE 15, 118, 122/23 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO, vgl auch BSGE 22, 157, 158 ff = SozR Nr. 7 zu § 1399 RVO, BSGE 24, 256, 257 = SozR Nr. 2 zu § 518 RVO und BSGE 47, 194, 197 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; eingehender später BSGE 51, 247, 249/250 = SozR 2200 § 1399 Nr. 14; BSGE 56, 255, 256/257 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1).
  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    Zwar spricht vieles, ua die Vergabe der Rentenversicherungsbeiträge als Termingeld, dafür, daß die Beiträge bereits am Wertstellungstag von der Beklagten eingezogen waren und sie darüber verfügen konnte (vgl zur Frage des Entstehens einer Gutschrift BGHZ 103, 143, 146 ff [BGH 25.01.1988 - II ZR 320/87] und heute § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 aaO).
  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 27/89

    Verjährung der Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    So hat der erkennende Senat sie schon auf die Ansprüche von Arbeitgebern gegen Arbeitnehmer auf die Arbeitnehmeranteile an Beiträgen angewandt (BSGE 67, 290, 293 [BSG 25.10.1990 - 12 RK 27/89] = SozR 3-2400 § 25 Nr. 2).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger ein Treuhandverhältnis, bei dem die Einzugsstelle Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern (Arbeitgebern) war, die Beitragsforderung jedoch im Innenverhältnis zum Rentenversicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht blieb (BSGE 15, 118, 122/23 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO, vgl auch BSGE 22, 157, 158 ff = SozR Nr. 7 zu § 1399 RVO, BSGE 24, 256, 257 = SozR Nr. 2 zu § 518 RVO und BSGE 47, 194, 197 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; eingehender später BSGE 51, 247, 249/250 = SozR 2200 § 1399 Nr. 14; BSGE 56, 255, 256/257 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1).
  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger ein Treuhandverhältnis, bei dem die Einzugsstelle Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern (Arbeitgebern) war, die Beitragsforderung jedoch im Innenverhältnis zum Rentenversicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht blieb (BSGE 15, 118, 122/23 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO, vgl auch BSGE 22, 157, 158 ff = SozR Nr. 7 zu § 1399 RVO, BSGE 24, 256, 257 = SozR Nr. 2 zu § 518 RVO und BSGE 47, 194, 197 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; eingehender später BSGE 51, 247, 249/250 = SozR 2200 § 1399 Nr. 14; BSGE 56, 255, 256/257 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1).
  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 15/67

    Schuldhafte Verletzung der Pflichten der Einzugsstelle von

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben (vgl BSGE 26, 129 = SozR Nr. 1 zu § 1436 RVO).
  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 51/60

    Vereinbarung zum Ausgleich für die mit der Umstellung der Lohnabrechnung

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger ein Treuhandverhältnis, bei dem die Einzugsstelle Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern (Arbeitgebern) war, die Beitragsforderung jedoch im Innenverhältnis zum Rentenversicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht blieb (BSGE 15, 118, 122/23 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO, vgl auch BSGE 22, 157, 158 ff = SozR Nr. 7 zu § 1399 RVO, BSGE 24, 256, 257 = SozR Nr. 2 zu § 518 RVO und BSGE 47, 194, 197 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; eingehender später BSGE 51, 247, 249/250 = SozR 2200 § 1399 Nr. 14; BSGE 56, 255, 256/257 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1).
  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 76/94

    Verjährung von Beitragsansprüchen in der Rentenversicherung für Praxiszeiten der

    Der Versicherte hat gegen die Einzugsstelle, weil sie Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber ist (vgl BSGE 73, 106, 110 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1 S 4), einen Anspruch auf Beitragseinzug, sofern er an der Entrichtung der Beiträge ein unmittelbares rechtliches Interesse hat.
  • BSG, 13.03.1997 - 12 RK 11/96

    Verwendung des Zinsgewinns bei der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen

    Zinsen, die die Einzugsstelle durch die Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen vor deren ordnungsgemäßer Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger erzielt, stehen auch seit 1989 dem Rentenversicherungsträger zu (Anschluß an und Fortsetzung von BSG vom 22.9.1993 - 12 RK 16/91 = BSGE 73, 106 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1).

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1993 (BSGE 73, 106 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1) betreffe früheres Recht und einen anderen Sachverhalt.

    Das zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger begründete fremdnützige Treuhandverhältnis, das ähnlich einem (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag iS des § 675 BGB ausgestaltet ist, hat auch zum Inhalt, daß die Einzugsstelle Zinsen an den Rentenversicherungsträger herauszugeben hat, die sie durch die Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen als Termingeld erzielt, bevor sie die Beiträge fristgerecht weiterleitet, wie der Senat für das bis zum 31. Dezember 1988 geltende Recht bereits entschieden hat (BSGE 73, 106, 110 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1).

    Auch hier ist maßgebend, daß das Treuhandverhältnis, aufgrund dessen die eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge wirtschaftlich gesehen Geld des Rentenversicherungsträgers sind (vgl BSGE 73, 106, 111 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1), durch die Neuregelungen inhaltlich nicht verändert worden ist.

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 1/07 R

    Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Vergütungsansprüche eines

    Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stehen deshalb die Beiträge ausschließlich den betroffenen Versicherungsträgern zu, weshalb zB für die Weiterleitung der eingegangenen Beiträge ein besonderes Verfahren normiert ist und die Einzugsstellen ua zum Schadensersatz bei Verstößen gegen die Pflicht zur vollständigen Beitragserhebung sowie zur Herausgabe von Zinsen verpflichtet sein können, soweit solche durch die Anlage von Versicherungsbeiträgen vor deren ordnungsgemäßer Weiterleitung erzielt worden sind (vgl BSGE 15, 118, 122 f = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; BSGE 51, 247, 249 f = SozR 2200 § 1399 Nr. 14; BSGE 56, 255, 256 f = SozR 2200 § 1433 Nr. 1; BSGE 73, 106, 110 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1; BSG SozR 3-2400 § 28r Nr. 2 S 2 ff; BSG SozR 3-2400 § 281 Nr. 1 S 2 ff; BSG SozR 3-2400 § 28r Nr. 4 S 10 ff).

    Demgemäß hat das BSG die Stellung der Einzugsstelle als die eines "Prozessstandschafters" für den beteiligten Versicherungsträger qualifiziert (vgl BSGE 55, 297, 298 = SozR 5375 § 2 Nr. 1), bei der wie bei einer "Inkassoermächtigung" die Einzugsstelle im Außenverhältnis als Inhaberin der Forderung aufzutreten hat (vgl BSGE 51, 247, 249 f = SozR 2200 § 1399 Nr. 14 mit Anm Tannen, DRV 1981, 546; ebenso BSGE 15, 118, 123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; BSGE 56, 255, 257 = SozR 2200 § 1433 Nr. 1; BSGE 73, 106, 110 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1).

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der

    Hiernach hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von allem, was der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangt (vgl etwa zum Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber der KK auf Herausgabe des auf Beiträge entfallenden Zinsgewinns: BSGE 73, 106 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 15/99 R

    Verjährungsfristen beim Schadensersatzanspruch gegen die Einzugsstelle

    Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch noch nach dem früheren Recht entstanden und durch die später und nur für die Zukunft vorgenommene Aufhebung der maßgebenden Vorschriften nicht erloschen (BSGE 73, 106, 108 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1 S 3).

    So hat der erkennende Senat sie schon auf den Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die Arbeitnehmeranteile an Beiträgen (BSGE 67, 290, 293 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 2) und auf den Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Einzugsstelle auf Auszahlung der eingezogenen Beiträge und der darauf entfallenden Zinsen angewandt (BSGE 73, 106, 112 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1 S 6).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - L 9 KR 534/15

    Schadensersatzanspruch des Rentenversicherungsträgers - Vergleich der

    Überdies habe das BSG in seiner Rechtsprechung auch nach dem seit dem 1. Januar 1989 geltenden Recht (Urteile vom 13. März 1997, 12 RK 11/96 und vom 22. September 1993, 12 RK 16/91) deutlich gemacht, dass aufgrund der Stellung der Einzugsstelle im Verhältnis zu den Fremdversicherungsträgern zwischen diesen ein Treueverhältnis bestehe, welches die Einzugsstelle über den reinen Beitragseinzug hinaus verpflichte, die Interessen der Fremdversicherungsträger wahrzunehmen.
  • BSG, 13.03.1997 - 12 RK 7/96
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1993 (BSGE 73, 106 [BSG 22.09.1993 - 12 RK 16/91] = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1) betreffe früheres Recht und einen anderen Sachverhalt.

    Das zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger begründete fremdnützige Treuhandverhältnis, das ähnlich einem (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag iS des § 675 BGB ausgestaltet ist, hat auch zum Inhalt, daß die Einzugsstelle Zinsen an den Rentenversicherungsträger herauszugeben hat, die sie durch die Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen als Termingeld erzielt, bevor sie die Beiträge fristgerecht weiterleitet, wie der Senat für das bis zum 31. Dezember 1988 geltende Recht bereits entschieden hat (BSGE 73, 106, 110 [BSG 22.09.1993 - 12 RK 16/91] = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1).

    Auch hier ist maßgebend, daß das Treuhandverhältnis, aufgrund dessen die eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge wirtschaftlich gesehen Geld des Rentenversicherungsträgers sind (vgl BSGE 73, 106, 111 [BSG 22.09.1993 - 12 RK 16/91] = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1), durch die Neuregelungen inhaltlich nicht verändert worden ist.

  • BSG, 13.03.1997 - 12 RK 12/96
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1993 (BSGE 73, 106 [BSG 22.09.1993 - 12 RK 16/91] = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1) betreffe früheres Recht und einen anderen Sachverhalt.

    Das zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger begründete fremdnützige Treuhandverhältnis, das ähnlich einem (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag iS des § 675 BGB ausgestaltet ist, hat auch zum Inhalt, daß die Einzugsstelle Zinsen an den Rentenversicherungsträger herauszugeben hat, die sie durch die Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen als Termingeld erzielt, bevor sie die Beiträge fristgerecht weiterleitet, wie der Senat für das bis zum 31. Dezember 1988 geltende Recht bereits entschieden hat (BSGE 73, 106, 110 [BSG 22.09.1993 - 12 RK 16/91] = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1).

    Auch hier ist maßgebend, daß das Treuhandverhältnis, aufgrund dessen die eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge wirtschaftlich gesehen Geld des Rentenversicherungsträgers sind (vgl BSGE 73, 106, 111 [BSG 22.09.1993 - 12 RK 16/91] = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1), durch die Neuregelungen inhaltlich nicht verändert worden ist.

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92

    Krankenversicherungsbeiträge - Zahlstelle - Schadensersatz

    Insofern bestehen jedoch erhebliche Unterschiede: Die Einzugsstellen entschieden nach früherem Recht auch für die RV über Versicherungs- und Beitragspflicht; die Rechtsbeziehungen zwischen Einzugsstelle und Rentenversicherungsträger waren als Treuhandverhältnis näher geregelt (§ 1399 Abs. 3, 4, §§ 1433 ff RVO; § 121 Abs. 3, 4, §§ 155 ff AVG; vgl das Urteil vom 22. September 1993 - 12 RK 16/91 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1; vgl nunmehr § 28h und § 28r SGB IV).
  • BSG, 13.03.1997 - 12 RK 57/96
    Das zwischen der Einzugsstelle und dem Rentenversicherungsträger begründete fremdnützige Treuhandverhältnis, das ähnlich einem (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag iS des § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgestaltet ist, hat auch zum Inhalt, daß die Einzugsstelle Zinsen an den Rentenversicherungsträger herauszugeben hat, die sie durch die Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen als Termingeld erzielt, bevor sie die Beiträge fristgerecht weiterleitet, wie der Senat für das bis zum 31. Dezember 1988 geltende Recht bereits entschieden hat (BSGE 73, 106, 110 [BSG 22.09.1993 - 12 RK 16/91] = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1).

    Auch hier ist maßgebend, daß das Treuhandverhältnis, aufgrund dessen die eingezogenen Rentenversicherungsbeiträge wirtschaftlich gesehen Geld des Rentenversicherungsträgers sind (vgl BSGE 73, 106, 111 [BSG 22.09.1993 - 12 RK 16/91] = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1), durch die Neuregelungen inhaltlich nicht verändert worden ist.

  • LAG Hamm, 07.01.2014 - 9 Sa 1393/13

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf Abführung des Aufstockungsbeitrags

  • SG Berlin, 07.10.2015 - S 28 KR 2551/13

    Vergleichsschluss über im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 823 Abs 2 BGB

  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 9/96

    Pflicht der Einzugsstelle zur arbeitstäglichen Weiterleitung der Beiträge

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.01.2000 - L 7 U 240/98

    Änderung von Zuständigkeiten landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2006 - L 1 KR 81/04

    Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig weitergeleiteter

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 71/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 15/93

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 74/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

  • LSG Berlin, 01.06.1994 - L 9 KR 98/93
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 22/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

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