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   BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92   

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BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92 (https://dejure.org/1993,1537)
BSG, Entscheidung vom 13.10.1993 - 2 RU 41/92 (https://dejure.org/1993,1537)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 41/92 (https://dejure.org/1993,1537)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 170
  • NZS 1994, 137
  • BB 1994, 943
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
    Auszug aus BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92
    Eine Zurechnung zum Arbeitsentgelt finde auch in § 14 Abs. 2 SGB IV keine Stütze, da die Pauschalierung nach § 40a EStG nicht als Nettolohnvereinbarung anzusehen sei (hM, vgl. insbesondere BSGE 41, 16).

    Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. November 1975 (BSGE 41, 16) könne sich das Landessozialgericht (LSG) nicht stützen, weil diesem Urteil die überholte Annahme zugrunde liege, eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer sei nicht möglich.

    Zu dieser Fallgestaltung hat das BSG bereits mit Urteil vom 12. November 1975 (BSGE 41, 16 = SozR 2200 § 160 Nr. 2) entschieden, die vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer sei für die Arbeitnehmer kein Entgelt.

  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 22/86

    Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92
    Eine diesem Umfang entsprechende Steuerschuld des Arbeitnehmers habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und könne daher auch nicht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) meine (Urteil vom 5. August 1987, NJW 1988, 1165 [BAG 05.08.1987 - 5 AZR 22/86]), vom Arbeitgeber übernommen werden.

    Dies folge auch aus dem Urteil des BAG vom 5. August 1987 (NJW 1988, 1165 [BAG 05.08.1987 - 5 AZR 22/86]), in dem das BAG ausgesprochen habe, der Arbeitgeber könne die von ihm "übernommene" Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen.

    Das Urteil des BAG vom 5. August 1987 (NJW 1988, 1165 [BAG 05.08.1987 - 5 AZR 22/86]) führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

  • BFH, 30.11.1989 - I R 14/87

    Zulässigkeit der Erhebung pauschaler Lohnkirchensteuer; zur Rechtsnatur der

    Auszug aus BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92
    Mit der vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 14 Abs. 1 SGB IV. Das Landessozialgericht (LSG) habe verkannt, daß es sich auch bei der pauschalierten Lohnsteuer um eine Lohnsteuer des Arbeitnehmers und nicht um eine originäre Steuerschuld des Arbeitgebers handele (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 30. November 1989, BFHE 159, 82).

    Soweit sich die Beklagte für ihre Ansicht auf das Urteil des BFH vom 30. November 1989 (BFHE 159, 82) beruft, ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung.

  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Auszug aus BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92
    Dieser ist nicht nur darin zu sehen, daß der Arbeitnehmer - im Gegensatz zu der hier gegebenen Rechtslage - bei einer Nettolohnvereinbarung Schuldner seiner nach persönlichen Steuermerkmalen zu entrichtenden Lohnsteuer bleibt, sondern auch darin, daß das Bruttoentgelt bei einer Nettolohnvereinbarung individuell hochgerechnet wird (im sog Abtastverfahren, vgl hierzu BSGE 64, 110, 112 [BSG 22.09.1988 - 12 RK 36/86] = SozR 2100 § 14 Nr. 21), wobei insbesondere auch die auf den Arbeitnehmer entfallenden gesetzlichen Beitragsanteile zur Sozialversicherung dem Nettolohn hinzuzurechnen sind.
  • BSG, 22.08.1969 - 3 RK 78/68

    Selbständige - Freiwilliger Versicherungsbeitritt - Beitragsberechnung -

    Auszug aus BSG, 13.10.1993 - 2 RU 41/92
    Ausgehend von dieser Vorschrift vertritt die Beklagte die Ansicht, zum maßgeblichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (vgl hierzu ua BSGE 30, 61, 64; Hauck/Haines aaO Rz 3; Merten in GK-SGB IV, § 14 Rz 18) gehöre auch der geldwerte Vorteil, den ein Arbeitnehmer dadurch erziele, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Kirchensteuer nach § 40a EStG pauschal übernehme, und zwar deshalb, weil der Arbeitnehmer diese Steuern ursprünglich schulde.
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    § 14 Abs. 2 SGB IV zeigt, daß Arbeitsentgelt grundsätzlich den Bruttobetrag bezeichnet und der Anspruch hierauf gerichtet ist (vgl. BSG 22. September 1988 - 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110, 111 ff.; 13. Oktober 1993 - 2 RU 41/92 - BSGE 73, 170, 171 f.; 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R - SozR 3-2000 § 210 Nr. 2, zu II B 3.2 der Gründe).
  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte -

    § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bezeichnet eigenständig und für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, dh aus nicht selbständiger Arbeit (§ 7 SGB IV), gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl BSGE 73, 170, 171 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7).

    Darüber hinaus würde dies auch dem Gedanken widersprechen, der der Einführung der Regelungen der §§ 14, 15 SGB IV zugrunde lag, nämlich insoweit eine einheitliche Begrifflichkeit für alle Bereiche der Sozialversicherung zu schaffen (vgl BSGE 73, 170, 171 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7; KassKomm-Seewald, § 14 SGB IV RdNr 4, 5).

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 16/00 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Pauschalsteuer - Nachzahlung - Arbeitsentgelt

    Andererseits kann die beim Arbeitgeber erhobene Pauschalsteuer, die an die Stelle der individuellen Lohnsteuer nach § 38 EStG tritt, nach der Rechtsprechung des BSG nur dann Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV sein, wenn sie sich im Einzelfall als ein individueller (tatsächlicher) Vorteil des Arbeitnehmers feststellen läßt (BSGE 41, 16, 23 = SozR 2200 § 160 Nr. 2 S 8; BSGE 81, 21, 26 = SozR 3-5375 Nr. 1 S 6) und es sich nicht um "fiktive oder pauschalierte Vorteile" handelt (so BSGE 73, 170, 171 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7 S 10 zur Pauschalsteuer nach § 40a EStG für kurzzeitig Beschäftigte).

    Hieran hat das BSG auch nach Inkrafttreten des SGB IV und der ArEV festgehalten (vgl BSGE 73, 170, 173 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7 S 12).

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 156/93

    "Sozialversicherungsfreigrenze"; Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die für geringfügig Beschäftigte vom Arbeitgeber nach § 40 a EStG zu entrichtende Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV (BSGE 73, 170 unter Fortführung von BSGE 41, 16).

    Ein solcher individueller Vorteil ist in Fällen der vorliegenden Art nicht anhand des Pauschalbetrages feststellbar (vgl. zum Vorstehenden BSGE 73, 170, 171).

    Sie trägt den Unterschieden in der Beurteilung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte (vgl. insoweit BSGE 73, 170, 173) nicht hinreichend Rechnung.

  • BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96

    Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt

    Diese Rechtsprechung ist unter Geltung des § 14 SGB IV für pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG , dh für Bezüge, die grundsätzlich Arbeitsentgelt sind und die in der ArEV auch nicht von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausgenommen sind, bestätigt worden (BSGE 73, 170 --- SozR 3-2400 § 14 Nr. 7).
  • BSG, 29.05.2007 - B 12 KR 45/06 B
    Da das LSG die Unterschreitung des tariflichen Lohnes damit begründet habe, dass die Pauschbeiträge dem Arbeitnehmer nicht zugute kämen, diesen Beiträgen also keine Leistung gegenüberstehe, müsse es sich hierbei um eine Steuer handeln; diese Fragen seien nicht durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1.2.2006, Az: 5 AZR 628/04, die Entscheidung BSGE 73, 170 bis 175 bzw durch das Urteil des BSG vom 14.7.2004 geklärt.

    So hat das BSG in seinem Urteil vom 13.10.1993, 2 RU 41/92, BSGE 73, 170 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7, unter Hinweis auf ein weiteres Urteil vom 12.11.1975, BSGE 41, 16 = SozR 2200 § 160 Nr. 2, entschieden, dass die für geringfügig Beschäftigte vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer kein Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs. 1 SGB IV sei.

  • LSG Bayern, 25.04.2006 - L 5 KR 78/05

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrags;

    Ebensowenig wie die gem. § 40a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 Einkommensteuergesetz entrichtete Pauschalsteuer (BSGE 41, 16; BSGE 73, 170) sind die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung Bestandteil des Arbeitsentgelts (zu Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung allgemeine Meinung, BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 1).

    Zur Pauschalsteuer hat das Bundessozialgericht ausgeführt, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei in diesen Fällen ein Bruttolohn vereinbart worden, der in beitragsrechtlicher Hinsicht als maßgebliches Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen sei (BSGE 73, 170-175).

  • BSG, 19.12.1995 - 12 RK 39/94

    Nettoarbeitsentgelt - Bruttoarbeitsentgelt - Arbeitnehmeranteil -

    Das Urteil des 2. Senats vom 13. Oktober 1993 (BSGE 73, 170 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 7) enthält ebenfalls Ausführungen dazu, daß bei der Hochrechnung nur die auf den Beschäftigten konkret entfallenden Arbeitnehmeranteile zu berücksichtigen sind.
  • SG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - S 14 R 606/16

    Krankenversicherung

    § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geht vom ungekürzten, nicht um Abgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und ähnliche Beiträge geminderten Bruttolohn aus (BSG, Urteil vom 13. Oktober 1993, Az.: 2 RU 41/92; BSG, Urteil vom 22. September 1988, Az.: 12 RK 36/86).
  • LSG Sachsen, 14.10.1998 - L 1 KR 18/97
    Für den Vortrag der Beigeladenen, diese Entscheidung beziehe sich allein auf die leistungsrechtliche Seite von im Zusammenhang mit dem AFG stehenden Ansprüchen, fehlt schon deshalb eine Stütze, weil § 14 SGB IV ersichtlich ein sämtliche Zweige der Sozialversicherung unter Einbeziehung des AFG tragendes Verständnis des Merkmals "Arbeitseinkommen" zugrunde liegt (vgl. BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 7 [S. 10] m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2010 - L 10 R 200/10
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