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   BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92   

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BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92 (https://dejure.org/1993,1765)
BSG, Entscheidung vom 18.11.1993 - 12 RK 26/92 (https://dejure.org/1993,1765)
BSG, Entscheidung vom 18. November 1993 - 12 RK 26/92 (https://dejure.org/1993,1765)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 217
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 11/87

    Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Richtige Klageart für die Geltendmachung von Schadenersatz durch eine Krankenkasse (KK) gegen eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1989 (BSGE 65, 100, 104 = SozR 2200 § 393a Nr. 4) die Leistungsklage, welche die Klägerin auch erhoben hat.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 (BSGE 65, 100 = SozR 2200 § 393a Nr. 4) zu dieser Vorschrift bereits entschieden, daß eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen, die es schuldhaft unterlassen hat, Beiträge einzubehalten, dadurch nicht selbst Schuldnerin der Beiträge wird.

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 (BSGE 65, 100, 104 = SozR 2200 § 393a Nr. 4) erwogen, daß es sich bei dem Verhältnis zwischen KKn und Zahlstellen um ein Auftragsverhältnis ähnlich dem zwischen Rentenversicherungsträgern und KKn als Einzugsstellen hinsichtlich der Beiträge zur RV handeln könne.

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg -

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Inwieweit sich Schadenersatzpflichten ergeben, wenn innerhalb von Versicherungsverhältnissen Pflichten verletzt werden, ist hier nicht zu entscheiden (vgl dazu BSGE 45, 119 = SozR 2200 § 1542 Nr. 1; BSGE 66, 176 [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 87/88] = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 70, 186, 193 [BSG 19.03.1992 - 7 RAr 26/91] = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4).

    Nach dem Vorstehenden ist die Vorschrift des § 393a Abs. 2 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Einbehaltungs- und Einzahlungspflicht der Zahlstellen kein Schutzgesetz iS des § 823 Abs. 2 BGB (zum Schutzgesetzcharakter von Normen allgemein BSGE 66, 176, 182 [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 87/88]/183 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des § 202 S 2 SGB V Urteil vom 18. November 1993 - SozR 3-2500 § 202 Nr. 3).

  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 30/88

    Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Damit war es der klagenden Krankenkasse (KK) verwehrt, ihrerseits nach § 393a Abs. 2 S 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Beitragsforderung noch beim Versicherten geltend zu machen (vgl BSG SozR 2200 § 393a Nr. 2).

    Sie verlagert lediglich die Zuständigkeit für den Einzug von den Zahlstellen auf die KKn, wenn der Einbehalt durch die Zahlstellen schuldlos unterblieben ist, und läßt erkennen, daß bei schuldhaftem Verhalten der Zahlstellen (oder der KKn) der Versicherte frei wird (vgl BSG SozR 2200 § 393a Nr. 2).

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Inwieweit sich Schadenersatzpflichten ergeben, wenn innerhalb von Versicherungsverhältnissen Pflichten verletzt werden, ist hier nicht zu entscheiden (vgl dazu BSGE 45, 119 = SozR 2200 § 1542 Nr. 1; BSGE 66, 176 [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 87/88] = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 70, 186, 193 [BSG 19.03.1992 - 7 RAr 26/91] = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4).
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 44/75

    Verletzung von Auskunftspflichten - Sozialgerichtsbarkeit - Krankenkassenmitglied

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Inwieweit sich Schadenersatzpflichten ergeben, wenn innerhalb von Versicherungsverhältnissen Pflichten verletzt werden, ist hier nicht zu entscheiden (vgl dazu BSGE 45, 119 = SozR 2200 § 1542 Nr. 1; BSGE 66, 176 [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 87/88] = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; BSGE 70, 186, 193 [BSG 19.03.1992 - 7 RAr 26/91] = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4).
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 5/91

    Aufhebung von Beitragsbescheiden

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Für eine Inanspruchnahme der Zahlstellen muß jedoch, weil die Beitragserhebung zum Abgabenrecht gehört und mit Zahlstellen Außenstehende "indienstgenommen" werden, eine klare Rechtsgrundlage verlangt werden (vgl BSGE 69, 255, 259 = SozR 3-1500 § 24 Nr. 4).
  • BSG, 27.11.1984 - 12 RK 31/82

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Mehrfachbeschäftigte -

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Bei Mehrfachbeschäftigten hafteten nach § 396 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Arbeitgeber als Gesamtschuldner auf die vollen Beiträge (vgl dazu BSGE 57, 253, 256 = SozR 2200 § 396 Nr. 1).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Dazu gehört auch, ob für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch eine deliktische Grundlage besteht (vgl BGHZ 114, 1, 2 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]/3: anders bei einer - hier nicht vorliegenden - Mehrheit prozessualer Ansprüche).
  • BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91

    Rentenversicherungsbeiträge - Einzugsstelle - Termingeld - Zinsen - Verjährung

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Insofern bestehen jedoch erhebliche Unterschiede: Die Einzugsstellen entschieden nach früherem Recht auch für die RV über Versicherungs- und Beitragspflicht; die Rechtsbeziehungen zwischen Einzugsstelle und Rentenversicherungsträger waren als Treuhandverhältnis näher geregelt (§ 1399 Abs. 3, 4, §§ 1433 ff RVO; § 121 Abs. 3, 4, §§ 155 ff AVG; vgl das Urteil vom 22. September 1993 - 12 RK 16/91 = SozR 3-2200 § 1436 Nr. 1; vgl nunmehr § 28h und § 28r SGB IV).
  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92
    Mußten demnach die Zahlstellen den Einbehalt und die Einzahlung der Beiträge an die KKn ohne Aufwendungsersatz vornehmen, so ist bei einer entsprechenden Anwendung von Auftragsrecht eine Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit (BGHZ 30, 40, 47) nicht mehr gerechtfertigt.
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92

    Erste Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung

  • BSG, 04.05.1994 - 1 RS 2/92

    Auskunftspflichtverletzung - Schadensersatz

    Schon im Hinblick hierauf und auf den Eingriffscharakter des regelmäßig durch Verwaltungsakt (vgl BSG SozR 4100 § 144 Nr. 1) geltend zu machenden Auskunftsverlangens ist eine klare gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme auf Schadensersatz zu fordern (so auch BSG, Urteil vom 18. November 1993 - 12 RK 26/92 = SozR 3-2200 § 393a Nr. 3).

    Scheidet mithin eine direkte Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB aus den genannten Gründen aus, was vorliegend vom Senat zu prüfen war (§ 17 Abs. 2 GVG), kann offen bleiben, ob im Bereich des öffentlichen Rechts überhaupt nur oder jedenfalls daneben eine entsprechende Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommt (vgl einerseits BSG, Urteil vom 18. November 1993, aaO; andererseits BVerwG, DÖV 1993, 344, 345).

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

    Vertragliche oder zumindest vertragsähnliche Sonderbeziehungen liegen im Sozialrecht etwa bei einem Auftragsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern iS der §§ 88 ff SGB X oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Vertrag iS von §§ 53 ff SGB X vor, nicht aber bei Rechten und Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl BSGE 73, 217, 221 = SozR 3-2200 § 393a Nr. 3 zum Verhältnis der Zahlstellen von Versorgungsbezügen zu den Krankenkassen).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92

    Zahlstelle - Ermittlung - Krankenkasse - Beitragsforderung - Verjährung -

    Grund dafür war, daß nach der früheren, in § 317 Abs. 8, 9, § 393a Abs. 2, 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthaltenen Regelung wegen mangelnder Beachtung von Melde- und Mitteilungspflichten und wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs nicht alle beitragspflichtigen Versorgungsbezüge erfaßt worden waren und es daher Beitragsausfälle gegeben hatte (vgl. zu den Problemen des früheren Verfahrens BSG SozR 2200 § 393a Nr. 2; BSGE 65, 100 = SozR 2200 § 393a Nr. 4; Urteil des Senats vom 18. November 1993 - 12 RK 26/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. November 1993 (12 RK 26/92, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß nach früherem Recht einer Krankenkasse kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Zahlstelle zustand, wenn sie die Pflicht zur Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge fahrlässig verletzt hatte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - L 22 R 343/11

    Rücknahme Beitragszuschüsse Kranken- und Pflegeversicherung - Ermessensausübung -

    Ist dies unterblieben, sind die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift); § 51 Abs. 2 des Ersten Buches (Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit) gilt entsprechend Ist dies unterblieben, sind die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift); § 51 Abs. 2 des Ersten Buches (Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit) gilt entsprechend (vgl. zum früheren Recht der Reichsversicherungsordnung BSGE 73, 217 = SozR 3-2200 § 393 a Nr. 3).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2000 - L 16 KR 3/98

    Krankenversicherung

    Schon im Hinblick auf den Eingriffscharakter des Auskunftsverlangens ist eine klare gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme auf Schadensersatz zu fordern (so schon BSG, Urteil vom 18.11.1993 - 12 RK 26/92 - BSGE 73, 217 ff. = SozR 3-2200 § 393a Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2004 - L 13 RA 3690/03

    Erstattung von rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen -

    Gemäß § 255 Abs. 1 SGB V sind Pflichtbeiträge bei der Zahlung der Rente einzubehalten (vgl. zum früheren Recht der Reichsversicherungsordnung BSGE 73, 217 = SozR 3-2200 § 393a Nr. 3).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 60/92
    Grund dafür war, daß nach der früheren, in 9 317 Abs. 8, 9, & 393a Abs. 2, 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthaltenen Regelung des Beitragseinzugs wegen mangelnder Beachtung von Melde- und Mitteilungspflichten und wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs nicht alle beitragspflichtigen Versorgungsbezüge erfaßt worden waren und es daher Beitragsausfälle gegeben hatte (vgl zu den Problemen des früheren Verfahrens BSG SozR 2200 & 393a Nr. 2; BSGE 65, 100 = SozR 2200 & 393a Nr. 4; Urteil des Senats vom 18. November 1993 - 12 RK 26/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. November 1993 (12 RK 26/92, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß nach früherem Recht einer Krankenkasse kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Zahlstelle zustand, wenn sie die Pflicht zur Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge fahrlässig verletzt hatte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.1999 - L 16 KR 99/98

    Krankenversicherung

    Der vom BSG im Beschluss vom 3.7.1998 erwähnte Anspruch wegen positiver Forderungsverletzung (vgl. dazu BSGE 26, 129,133 = SozR Nr. 1 zu § 1436 RVO; BSGE 49, 291,293 = SozR 4100 § 145 Nr. 1; BSGE 73, 217,221) hingegen schied von vornherein aus, weil zwischen der Einzugsstelle und der gesetzlich in Dienst genommenen Klägerin keine vertraglichen oder vertragsähnlichen, durch übereinstimmende Willenserklärungen begründete, die Durchführung von Betriebsprüfungen betreffenden Beziehungen bestanden haben (vgl. §§ 53 ff, 61 S. 2 SGB X).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2008 - L 7 B 196/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen das vertragliche Schuldrecht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse angewendet werden kann, ist höchstrichterlich geklärt (BSGE 73, 217 ff. Rn. 18; 74, 139 ff. Rn. 27 m.w.N.) Auch die sinngemäße Anwendbarkeit des § 201 SGG auf ein die Behörde verpflichtendes Anerkenntnis, aus dem gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG vollstreckt werden kann, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zweifelhaft und nicht (mehr) umstritten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. § 201 Rn. 2 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen, 02.08.2000 - L 4 KR 164/99

    Erstattung von Arbeitgeberanteilen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

    Vertragliche oder zumindest vertragsähnliche Sonderbeziehungen liegen im Sozialrecht etwa bei einem Auftragsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne der §§ 88 ff SGB X oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff SGB X vor, nicht aber bei Rechten und Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (BSGE 73, 217, 221 = SozR 3-2200 § 393a Nr. 3).
  • LSG Bayern, 20.02.2002 - L 16 RJ 610/00

    Befreiung von der Beitragspflicht von der Krankenversicherung der Rentner;

  • SG Aachen, 26.05.2008 - S 14 AS 165/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BSG, 19.03.1997 - 6 BKa 61/96

    Ausmaß der Fallkostendifferenz zwischen dem zu prüfenden Arzt und seiner

  • SG Aachen, 21.05.2007 - S 14 (23) AS 9/06
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