Rechtsprechung
   BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 73, 271
  • NZS 1994, 507



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Wird zitiert von ... (208)  

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94  

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Die Zustimmung zur Substitutionsbehandlung durch die KÄV verschafft dem Vertragsarzt im Einzelfall die durch Nr. 2.5 der Methadon-Richtlinien normativ eingeschränkte Rechtsmacht, mit rechtlicher Bindungswirkung für die zuständige Krankenkasse im Leistungsverhältnis zu den Versicherten festzusetzen, daß die mit der Methadon-Substitution einhergehenden ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie Arzneiverordnungen als Krankenbehandlung medizinisch notwendig zu erbringen sind (vgl BSGE 73, 271, 278 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

    Darüber hinausgehend ist die Auffassung vertreten worden, daß es sich bei den Richtlinien zwar um Verwaltungsbinnenrecht handele, das aber grundsätzlich als maßgeblich bei der Sachentscheidung zu beachten sei (BSGE 73, 271, 287 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

    Soweit in früheren Entscheidungen die Rechtswirkung der Richtlinien anders beurteilt worden ist, ergingen diese Entscheidungen zum Krankenversicherungsrecht vor Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988 zum 1. Januar 1989 (BGBl I 2477) oder sie führen nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl BSGE 73, 271, 289 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

    Die Vertragsärzte wiederum konkretisieren im Verhältnis zu den Versicherten deren Leistungsansprüche gegen die Krankenkassen (zum Naturalleistungsprinzip Schulin, aaO, § 6 RdNr 106; BSGE 73, 271, 274 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

    Vielmehr müssen beide Teilgebiete als notwendiger Beitrag zu dem einheitlichen und widerspruchsfrei konzipierten Naturalleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden, so daß bloße Rahmen-Rechte des Leistungsrechts durch konkretisierende Regelungen des Leistungserbringerrechts zu Ansprüchen iS von § 194 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [ BGB ] verbindlich ausgestaltet werden können (vgl BSGE 73, 271, 278 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

    Anhaltspunkte dafür, daß diese Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Abstinenztherapie und Substitutionstherapie durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen als dem vom Gesetzgeber dazu berufenen fachkundigen Gremium im Grundsatz schlechthin sachlich unvertretbar wäre (vgl BSGE 73, 271, 288 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4), sind nicht ersichtlich.

    Nach dieser Regelung darf der zugelassene Vertragsarzt bei der wenig konturierten "Auffang-Indikation" nach Nr. 2.3 der Methadon-Richtlinien ("vergleichbar schwere Erkrankung") nicht - wie sonst üblich (vgl §§ 13, 15, 16 BMV-Z 95) - kraft eigener Beurteilung, aber auch auf eigenes Risiko einer nachträglichen Überprüfung der sachlichen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit, die von ihm für geeignet gehaltene Leistung erbringen (zur Konkretisierung des Rahmenrechts des Versicherten auf ärztliche Behandlung durch den Vertragsarzt s. BSGE 73, 271, 282 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der

    Gleiches gilt für die Entscheidung des Gesetzgebers, die nähere Konkretisierung der durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegten Leistungsverpflichtung im Einzelfall im Rahmen der kassenärztlichen Vorgaben, insbesondere der kassenärztlichen Verträge (§§ 82 ff., 87, 125, 127, 131 SGB V), vor allem den Ärzten vorzubehalten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V; BSGE 73, 271), die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 95 SGB V; vgl. auch BVerfGE 106, 275 ).
  • LG Hamburg, 09.12.2010 - 618 KLs 10/09  
    Gleichzeitig trifft er für sie als "Schlüsselfigur" (vgl. BSGE 73, 271 ­ zitiert nach juris ­ Rn. 47) in der Umsetzung des Sachleistungsprinzips wichtige Entscheidungen, inhaltlich vergleichbar mit Entscheidungen eines höheren Angestellten (vgl. LG München, MedR 2008, 563).

    Ohne die Verordnung kann die Krankenkasse ihre Sachleistungsverbindlichkeit gegenüber dem Versicherten nicht erfüllen (vgl. BSGE 73, 271 ­ zitiert nach juris ­ Rn. 32).

    Der Sache nach wird eben dies durch das Bundessozialgericht (BSGE 73, 271 ­ zitiert nach juris ­ Rn. 45) 24 bestätigt, wenn es formuliert: "Durch die Tätigkeit des Kassenarztes wird das dem Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse zustehende (Rahmen-) Recht auf ärztliche Behandlung (§ 27 SGB V) erfüllt.

    Der Vertragsarzt wird damit in eine Schlüsselstellung erhoben (BSGE 73, 271 ­ zitiert nach juris ­ Rn. 47).

    Nach bisheriger Auffassung des Bundessozialgerichts galt das schon deswegen, weil zwischen der Krankenkasse ­ nicht dem Versicherten ­ und dem jeweiligen Apotheker einzelne Kaufverträge über die verordneten Medikamente geschlossen wurden, die durch die Übergabe an den Versicherten erfüllt wurden (vgl. BSGE 73, 271, 278 ff.; BSGE 77, 194, 199 f.).

    Die hiermit verbundene Rechtsmacht, als "Schlüsselfigur" den Inhalt öffentlich-rechtlicher Rechte auszugestalten, ist als Beleihung mit Hoheitsrechten zu begreifen (vgl. BGHSt 49, 17 ­ zitiert nach juris ­ Rn. 5; BSGE 73, 271 ­ zitiert nach juris ­ Rn. 33/47).

    Dass der Vertragsarzt mit öffentlich-rechtlicher Rechtsmacht beliehen wird (vgl. BSGE 73, 271), beschreibt nur die eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.

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