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   BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94   

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https://dejure.org/1994,2115
BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94 (https://dejure.org/1994,2115)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 12 RK 7/94 (https://dejure.org/1994,2115)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 12 RK 7/94 (https://dejure.org/1994,2115)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 74, 282
  • NZS 1995, 72
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 30/90

    Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94
    Das Gleiche hat der Senat für die fiktiven Einnahmen versicherungspflichtiger Studenten während des Bezugs von Erzg entschieden (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 4).

    Die frühere Entscheidung des Senats (SozR 3-2500 § 224 Nr. 4), nach der eine Studentin während des Bezugs von Erzg den Studentenbeitrag zu zahlen hatte, ist hiermit vereinbar, weil die Studentin des damaligen Verfahrens während des Bezugs von Erzg weiterhin eingeschrieben und nach der unangefochtenen Feststellung der Krankenkasse (KK) trotz einer Beurlaubung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig war.

  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 8/92

    Verwaltungsakt - Einzugsermächtigung - Nichtgebrauch - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94
    Der Senat hat dementsprechend zu dieser Vorschrift und zu ihrer Vorgängerin (§ 383 RVO) entschieden, daß der Bezug von Erzg keine Beitragsfreiheit begründet, soweit die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das hinzutretende Erzg weder beeinflußt noch ersetzt wird (BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1).
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 24/91

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung während des Bezugs von Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94
    Der Senat hat dementsprechend zu dieser Vorschrift und zu ihrer Vorgängerin (§ 383 RVO) entschieden, daß der Bezug von Erzg keine Beitragsfreiheit begründet, soweit die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das hinzutretende Erzg weder beeinflußt noch ersetzt wird (BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1).
  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 44/92

    Erziehungsgeld - Mindestbetrag - Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94
    Aber auch soweit bei freiwilligen Mitgliedern Mindesteinnahmen lediglich fingiert werden (§ 240 Abs. 4 SGB V), bleiben diese während des Bezugs von Erzg beitragspflichtig (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 3).
  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 9/84

    Mitgliedschaft gemäß § 311 RVO - KVdR

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94
    § 235 Abs. 2 SGB V regelt die beitragspflichtigen Einnahmen, wenn die Mitgliedschaft während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erhalten bleibt, und § 251 Abs. 1 SGB V die Beitragstragung bei diesen Mitgliedern (vgl zum früheren Recht BSG SozR 2200 § 311 Nr. 18).
  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Überschreitung - Jahresarbeitsentgeltgrenze -

    Der Senat hat zum früheren und geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Beitragspflicht wegen des Bezuges von Erzg nicht allgemein entfällt (BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1; BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3- 2500 § 224 Nrn 3 und 4; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; vgl auch BSGE 74, 282, 283 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2 S 3).

    Für die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch den Bezug von Erzg erhaltene Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger hat der Senat zwar die Beitragspflicht "versicherungspflichtbezogener" Einnahmen nach Wegfall des Versicherungspflichttatbestandes verneint; eine krankenversicherungspflichtige Studentin, deren Mitgliedschaft nach der Exmatrikulation wegen des Bezuges von Erziehungsgeld erhalten bleibt, ist daher zur Entrichtung des Studentenbeitrages nicht verpflichtet (BSGE 74, 282 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2).

    Demgegenüber ist die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhaltene Mitgliedschaft bisher versicherungspflichtiger Arbeitnehmer wegen Wegfalls des Versicherungspflichttatbestandes der entgeltlichen Beschäftigung und damit des Arbeitsentgelts hinsichtlich "versicherungspflichtbezogener" Einnahmen beitragsfrei (vgl BSGE 74, 282 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2 S 4).

  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 21/94

    Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Denn § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhält beim Bezug von Erziehungsgeld lediglich die Mitgliedschaft; eine Beschäftigung oder ein sonstiger Status des Versicherten wird dabei nicht unterstellt (BSGE 74, 282 [BSG 23.06.1994 - 12 RK 7/94] = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2).
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Der Beitragserhebung unterliegen dagegen Einnahmen, die als solche beitragspflichtig sind und neben dem Krankengeld bezogen werden (vgl zu beitragsrechtlichen Fragen während erhaltener Mitgliedschaften BSGE 74, 282 [BSG 23.06.1994 - 12 RK 7/94] = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 3/96

    Anwendung der für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung

    Dort sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Versicherungspflichtigen anders und enger bestimmt (vgl BSGE 74, 282 = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2) als für die freiwilligen Mitglieder (vgl BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 S 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 7 R 976/09
    Denn auch in solchen Fällen bestand die Versicherungspflicht als Beschäftigter fort, die den Auffangtatbestand über die Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender mit den geringeren Beitragsleistungen verdrängte (BSG SozR 2400 § 2 Nr. 28; BSGE 74, 282).
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