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   BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93   

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BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93 (https://dejure.org/1994,662)
BSG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 7 RAr 44/93 (https://dejure.org/1994,662)
BSG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 7 RAr 44/93 (https://dejure.org/1994,662)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 74, 90
  • NZS 1994, 378
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93
    Nur so ist den grundgesetzlich geschützten Belangen der betroffenen Unternehmen Rechnung getragen, sei es unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl hierzu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1992, 36 f mwN), sei es unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 35, 382, 400; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm zum GG, Stand Dezember 1992, Art. 20 I Rzn 18 und 27 sowie VII Rz 51 mwN).
  • BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93
    Nur so ist den grundgesetzlich geschützten Belangen der betroffenen Unternehmen Rechnung getragen, sei es unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl hierzu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1992, 36 f mwN), sei es unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 35, 382, 400; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm zum GG, Stand Dezember 1992, Art. 20 I Rzn 18 und 27 sowie VII Rz 51 mwN).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 56/90

    Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93
    Schließlich greift nicht der sog Nachrang der Feststellungsklage ein, der, obwohl er - im Unterschied zu anderen Verfahrensarten (§ 43 Abs. 2 VwGO; § 41 Abs. 2 FGO) - im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erwähnt wird, auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung findet (BSGE 58, 150, 152 = SozR 1500 § 55 Nr. 27; BSG SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 2).
  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 30/84
    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93
    Schließlich greift nicht der sog Nachrang der Feststellungsklage ein, der, obwohl er - im Unterschied zu anderen Verfahrensarten (§ 43 Abs. 2 VwGO; § 41 Abs. 2 FGO) - im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erwähnt wird, auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung findet (BSGE 58, 150, 152 = SozR 1500 § 55 Nr. 27; BSG SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 2).
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 79/83
    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93
    Rechtsänderungen, die sich nachträglich ergeben haben, sind vom Revisionsgericht jedoch zu berücksichtigen, sofern sie sich auf das im Streit befindliche Rechtsverhältnis beziehen (BSG vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 79/83 - Dienstbl R BA Nr. 2995a zu § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mwN; vgl auch BSG SozR 2200 § 355 Nr. 1; Eyermann/Fröhler, Komm zur VwGO, 9. Aufl 1988, § 113 Rzn 1 ff; Redeker/v Oertzen, Komm zur VwGO, 10. Aufl 1991, § 108 Rzn 16 und 26).
  • BSG, 27.01.1977 - 12 RAr 83/76

    Ausländischer Arbeitsloser - Keine Arbeitserlaubnis - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93
    Das Arbeitserlaubnisrecht will, wie aus § 19 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hervorgeht, den Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung sichern (BSGE 43, 153, 160 = SozR 4100 § 19 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 19 Nrn 5 und 9; BSG SozR 4210 § 2 Nr. 9).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R

    Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit - fahrendes Personal im

    Im übrigen hat es zur Begründung ausgeführt, daß auch nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 AEVO in der nunmehr ab 10. Oktober 1996 geltenden Fassung ausnahmsweise weiterhin eine zeitlich unbefristete Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht in Betracht komme, wenn die betroffenen Arbeitnehmer in einem vor dem Inkrafttreten der Regelung begründeten Arbeitsverhältnis gestanden hätten (Hinweise auf Bundessozialgericht vom 10. März 1994 - 7 RAr 44/93).

    Die Klägerin trägt vor, entsprechend den vom BSG in seinem Urteil vom 10. März 1994 (7 RAr 44/93 - BSGE 74, 90) aufgestellten Grundsätzen genössen die von ihr in einer Anlage einzeln aufgeführten 19 tschechischen Kraftfahrer (die sämtlich bereits in der "Fahrerliste" enthalten sind), die zwischen November 1993 und Juli 1995 angestellt worden seien, Vertrauensschutz: Der am 10. Oktober 1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 9 Nr. 2 AEVO sei eine Übergangsregelung zugrunde zu legen, wonach die bereits vor diesem Datum im grenzüberschreitenden Güterverkehr in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten ausländischen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit weiterhin arbeitserlaubnisfrei fortsetzen dürften.

    "Partner" des Arbeitgebers in dem sich aus § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergebenden Rechtsverhältnis ist die BA (wie hier auch Bieback in Gagel, SGB III, § 284 RdNr 145, Stand März 2000, unter Hinweis auf BSGE 74, 90, 91 f).

    Der erkennende Senat hat zu einer früheren Änderung des § 9 Nr. 2 AEVO (durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der AEVO vom 1. September 1993 , in Kraft ab 1. September 1993) die Auffassung vertreten, in diese Änderungsverordnung sei eine Übergangsregelung dahingehend hineinzulesen, daß sie bisher arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungsverhältnisse nicht erfasse (Senatsurteil vom 10. März 1994, BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat im Urteil vom 10. März 1994 (BSGE 74, 90, 95 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) die damalige Neuregelung der AEVO dahingehend verfassungskonform ausgelegt, daß für die Arbeitserlaubnisfreiheit bei vor dem 1. September 1993 eingestelltem Personal ein zeitlich unbegrenzter Bestandsschutz (wie nach dem für frühere Änderungen des § 9 Abs. 2 geschaffenen § 15 Abs. 3 AEVO) gegeben ist.

    Der Senat hat seine damalige Entscheidung vor allem auf die grundgesetzlich geschützten Belange der betroffenen Unternehmen gestützt und insoweit auf das in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abgestellt (Senatsurteil vom 10. März 1994, BSGE 74, 90, 95 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    Die Neuregelung in § 9 Nr. 2 AEVO mit Wirkung ab 10. Oktober 1996 erweist sich als folgerichtige Fortführung der Änderung zum 1. September 1993, über die der Senat bereits im Urteil vom 10. März 1994 (BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) entschieden hat.

    Damals war durch die Einfügung des Zusatzes "bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland" ersichtlich angestrebt worden (sei es klarstellend, sei es konstitutiv - hierzu BSGE 74, 90, 94 f), den Einsatz ausländischer Kraftfahrer, die auf dem Arbeitsmarkt mit deutschen Arbeitskräften konkurrieren, zu begrenzen.

    Die Rechtsänderung zum 10. Oktober 1996 wird noch zusätzlich durch Gesichtspunkte legitimiert, die im Urteil des Senats vom 10. März 1994 (BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) noch keine Rolle gespielt haben und entscheidend dafür sprechen, jedenfalls für die Zeit ab Mitte 1998 die Arbeitserlaubnisfreiheit von Arbeitnehmern von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, die auf in Deutschland zugelassenen LKW im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, so weit wie möglich einzuschränken:.

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 89/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Arbeitserlaubnis- bzw

    Seit 1993 gelte die Arbeitserlaubnisbefreiung nur noch für Beschäftigte eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers; die aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 44/93 - eingeräumte Übergangsregelung zugunsten von Beschäftigten, die bereits vor Einführung der Regelung von 1993 im Betrieb eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers tätig gewesen seien, greife daher ebenfalls nicht.

    Abzustellen ist jeweils auf die Rechtslage, die das im Streit befindliche Rechtsverhältnis erfaßt (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103; 74, 90, 92 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1), also die derzeit geltenden Bestimmungen.

    b) Auch unter dem von den Klägern angeführten Gesichtspunkt des Fehlens einer Übergangsregelung bzw des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend dem Urteil vom 10. März 1994 (BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) ist die Tätigkeit der Kläger nicht arbeitserlaubnisfrei.

  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Der Befreiungstatbestand des § 9 Nr. 2 ArbErlaubV gelte zwar entgegen der früheren Regelung nur für das fahrende Personal von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen sei; nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. März 1994 - 7 RAr 44/93 - (BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) benötigten die 14 polnischen Arbeitnehmer jedoch weiterhin keine Arbeitserlaubnis, weil sie vor dem 1. Januar 1993 eingestellt worden seien.

    Eine rechtliche Betroffenheit hinsichtlich der Frage der Arbeitserlaubnisfreiheit ist vom Senat in einer früheren Entscheidung zwar für den Arbeitgeber angenommen worden (BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1; vgl auch Urteil vom 4. Dezember 1997 - 7 RAr 24/96 -, unveröffentlicht); vorliegend wäre dies nach dem Vortrag des Klägers die Person im Rechtssinne, mit der die 14 Arbeitnehmer als Vertragspartner einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 90/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH - Arbeitserlaubnis- bzw

    Abzustellen ist jeweils auf die Rechtslage, die das im Streit befindliche Rechtsverhältnis erfasst (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103; 74, 90, 92 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1), also die derzeit geltenden Bestimmungen.

    Die Klägerin zu 1) kann sich uU darauf berufen, dass Beschränkungen des Zugangs ihrer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt zugleich zu einer unzulässigen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs führen (zur Zulässigkeit eines auf die Arbeitserlaubnisfreiheit seiner Arbeitnehmer gerichteten Feststellungsbegehrens des Arbeitgebers s BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1; s zur Fassung des Feststellungsantrages aber auch BSG, Urteil vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    b) Auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Übergangsregelung bzw des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend dem Urteil vom 10. März 1994 (BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) ist die Tätigkeit der Kläger zu 2) und 3) nicht arbeitserlaubnisfrei.

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 3/04 R

    Arbeitsgenehmigungsfreiheit - fahrendes Personal im grenzüberschreitenden

    Bedenken ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Klagebefugnis des Arbeitgebers (zur Zulässigkeit eines auf die Arbeitserlaubnisfreiheit seiner Arbeitnehmer gerichteten Feststellungsbegehrens des Arbeitgebers s BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    a) Abzustellen ist jeweils auf die Rechtslage, die das im Streit befindliche Rechtsverhältnis erfasst (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103; 74, 90, 92 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1), also die derzeit geltenden Bestimmungen.

  • LSG Bayern, 25.07.2000 - L 10 AL 392/98

    Zur Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis für den Einsatz türkischer

    Damit sei für bereits zum Stichtag 30.09.1996 bzw 10.10.1996 bestehende Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 10.03.1994 (SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) zu der Vorgängerbestimmung davon auszugehen, dass die bis zum 10.10.1996 gültige Fassung der Verordnung weiter anzuwenden sei.

    Das hat das BSG für einen Arbeitgeber in einem insofern vergleichbaren Fall schon festgestellt (BSG SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.03.1994 (SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) klargestellt, dass die Normänderung zum 01.09.1993 nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung hatte und eine materiell-rechtliche, einengende Modifizierung der bisherigen Vorschrift gebracht hat.

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R

    Arbeitnehmerentsendung - grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung - Umfang

    Denn diese zielt auf die Klärung des Pflichtenkreises und damit der Rechtsposition der Klägerin sowie auf die Beseitigung einer unsicheren Rechtslage, der die Klägerin angesichts der unterschiedlichen Auffassungen über ihre Pflichten wegen der Gefahr von Sanktionen bei einer Verletzung der Anmeldepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AEntG) ausgesetzt ist (vgl BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1; BSGE 88, 231 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).

    Diesem Klagebegehren steht auch nicht der sog Nachrang der Feststellungsklage (vgl zB BSGE 56, 255, 256 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 23; BSGE 58, 150, 152 = SozR 1500 § 55 Nr. 27) entgegen, weil die Klägerin ihr Klageziel nicht auf anderem Wege verwirklichen kann (vgl zB BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

    Die Feststellungsklagen sind zulässig (vgl BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    a) Abzustellen ist jeweils auf die Rechtslage, die das im Streit befindliche Rechtsverhältnis erfasst (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103; 74, 90, 92 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1), also die derzeit geltenden Bestimmungen.

  • LSG Bayern, 25.07.2000 - L 10 AL 51/98
    Nach der Rechtsauffassung der Beklagten kann das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.03.1994 (BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1)) nicht zur Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht herangezogen werden, denn die Arbeitnehmer seien nicht seit einem Zeitpunkt vor dem 01.09.1993 durchgehend bei der B. beschäftigt gewesen.

    Das hat das Bundessozialgericht (BSG) für einen Arbeitgeber in einem insofern vergleichbaren Fall schon festgestellt (BSG SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.03.1994 (SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) klargestellt, dass die Normänderung zum 01.09.1993 nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung hatte und eine materiell-rechtliche, einengende Modifizierung der bisherigen Vorschrift gebracht hat.

  • LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 117/00

    Berufungsfähigkeit von Feststellungen, die in der Vergangenheit liegen;

    Das Urteil des BSG vom 10.03.1994, Az: 7 RAr 44/93 (SozR 3-4210 § 9 Nr. 1), auf das die Gegenseite abstelle, sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Das hat das BSG für einen Arbeitgeber in einem insofern vergleichbaren Fall schon festgestellt (BSG SozR 3-4210 § 9 Nr. 1 S 2).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.03.1994 (SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) klargestellt, dass die Normänderung zum 01.09.1993 nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung hatte und eine materiell-rechtliche, einengende Modifizierung der bisherigen Vorschrift gebracht hat.

  • LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 359/97

    Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für die bei einem deutschen Unternehmen

  • LSG Bayern, 04.09.2003 - L 10 AL 201/99

    Arbeitserlaubnis für im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf in der BRD

  • LSG Bayern, 25.06.2002 - L 10 B 90/01
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 76/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Auslegung von Art 41 Abs 1 EWGAbkTURZProt

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 69/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 60/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98

    Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis für eine Fahrertätigkeit eines türkischen

  • LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 379/98

    Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für das Tätigwerden eines türkischen

  • LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 397/98

    Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für das Tätigwerden eines türkischen

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 63/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • LSG Bayern, 21.11.2000 - L 10 AL 386/98

    Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit eines Fernfahrers im

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RR 2/95

    Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsführung einer LVA zum Direktor

  • LSG Niedersachsen, 23.11.2001 - L 8 AL 487/01

    Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung für polnische Arbeitnehmer im

  • LSG Hessen, 06.11.1997 - L 6 Ar 1071/97

    Arbeitserlaubnis - Anwendung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV idF vom 30.9.1996

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2000 - L 13 AL 3131/98

    Genehmigungspflichtigkeit hinsichtlich der Arbeit eines türkischen Arbeitnehmers

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2000 - L 12 AL 1437/98

    Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach dem Zusatzprotokoll zum

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 61/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • LSG Bayern, 14.02.2002 - L 10 AL 147/01

    Zulässigkeit negativer Feststellungsklage; Möglichkeit ordnungsrechtlicher

  • BSG, 08.03.2001 - B 11 AL 251/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Bayern, 20.02.2003 - L 10 AL 368/02
  • LSG Bayern, 18.10.2000 - L 10 B 185/00

    Ermittlung des Streitwerts aufgrund einer Schätzung - Richtsatzsammlungen des

  • LSG Hessen, 05.02.1998 - L 6 AL 1106/97

    Verlängerung der Arbeitserlaubnis - grenzüberschreitender Güterverkehr -

  • LSG Bayern, 13.02.2003 - L 11 AL 288/00

    Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für erfolgreiches

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16/4 KR 525/11
  • LSG Bayern, 20.02.2003 - L 10 AL 138/01

    Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers für seinen

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RR 6/93

    Zulässigkeit der Zahlung einer ergänzenden Fürsorge an Arbeiter und Angestellte

  • LSG Bayern, 01.03.2001 - L 10 AL 165/99
  • LSG Niedersachsen, 22.05.1997 - L 7 Ar 154/97

    Arbeitserlaubnis; Beschäftigung; Ausländer; Kraftfahrer; Grenze; Verkehr;

  • SG Oldenburg, 21.09.2004 - S 41 AL 291/03
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2001 - L 12 AL 492/01 W-A

    Arbeitgeber ; Arbeitnehmer ; Türkei ; Entscheidung nach billigem Ermessen

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