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   BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 32/93   

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https://dejure.org/1994,2435
BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 32/93 (https://dejure.org/1994,2435)
BSG, Entscheidung vom 14.07.1994 - 7 RAr 32/93 (https://dejure.org/1994,2435)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - 7 RAr 32/93 (https://dejure.org/1994,2435)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 5/90

    Versagung der Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung durch die

    Auszug aus BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 32/93
    Wenngleich die vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 6. März 1991 - 9b RAr 5/90 - (SozR 3-4100 § 47 Nr. 2) dargelegten Grundsätze zu der Abgrenzung Fortbildung/Umschulung entwickelt worden seien, hätten diese erst recht für die einfachere Frage der zwei- oder dreijährigen Umschulung zu gelten.

    Für die Unterscheidung zwischen beruflicher Fortbildung (§§ 41 ff AFG) und beruflicher Umschulung (§ 47 AFG) kommt es darauf an, ob die im bisherigen Beruf erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten im angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden können (Fortbildung) oder ob sie für die andere geeignete berufliche Tätigkeit nur unwesentliche Bedeutung haben (Umschulung), insoweit also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (BSGE 37, 163, 166 = SozR 4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 4100 § 41 Nr. 34; BSG SozR 4460 § 2 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2).

    Vollzeit-Maßnahmen, die länger dauern, sind von einer Förderung insgesamt ausgeschlossen (BSGE 36, 1, 3 = SozR Nr. 1 zu § 47 AFG; BSGE 38, 104, 107f = SozR 4100 § 47 Nr. 5; BSG SozR 3-4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2; Gagel, Komm zum AFG, Stand Mai 1993, § 41 Rz 18; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand Mai 1994, § 41 Rz 67).

    Folglich hat sich die Dauer der beruflichen Umschulung hier an den Gegebenheiten der beruflichen Wirklichkeit zu orientieren (BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2).

    In einem solchen Fall darf die BA, wenn der Lernwillige sich einer willkürlichen Entscheidung der Bildungsstätte beugt und die Bildungszeit sich deshalb verlängert, die Förderung verweigern (BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2).

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 145/88

    Förderung eines abgekürzten beruflichen Bildungsgangs

    Auszug aus BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 32/93
    Für die Unterscheidung zwischen beruflicher Fortbildung (§§ 41 ff AFG) und beruflicher Umschulung (§ 47 AFG) kommt es darauf an, ob die im bisherigen Beruf erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten im angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden können (Fortbildung) oder ob sie für die andere geeignete berufliche Tätigkeit nur unwesentliche Bedeutung haben (Umschulung), insoweit also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (BSGE 37, 163, 166 = SozR 4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 4100 § 41 Nr. 34; BSG SozR 4460 § 2 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2).

    Vollzeit-Maßnahmen, die länger dauern, sind von einer Förderung insgesamt ausgeschlossen (BSGE 36, 1, 3 = SozR Nr. 1 zu § 47 AFG; BSGE 38, 104, 107f = SozR 4100 § 47 Nr. 5; BSG SozR 3-4100 § 41 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 47 Nr. 2; Gagel, Komm zum AFG, Stand Mai 1993, § 41 Rz 18; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand Mai 1994, § 41 Rz 67).

    Der Klägerin ist nicht zuzumuten, in einem Rechtsstreit vorab klären zu lassen, ob in ihrem Fall die Umschulungsdauer zu verkürzen ist oder nicht (BSG SozR 3-4100 § 41 Nr. 1).

  • BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 95/93

    Übernahme von Lehrgangsgebühren und Kosten für Lernmittel - Umfang der Ansprüche

    Auszug aus BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 32/93
    Spätere Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen (BSG vom 30. März 1994 - 11 RAr 95/93, unveröffentlicht).

    Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung wird das Landessozialgericht (LSG) - sofern nicht bereits die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 S 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 10 S 1 Nr. 1 AFuU gegeben sind - zu der Frage, ob die Klägerin vor dem 24. August 1992 von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht war (§ 44 Abs. 2 S 2 Nr. 2 und S 3 AFG, § 10 S 1 Nr. 2 AFuU), abgesehen von der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl BSG vom 30. März 1994, aaO) ua die Vorschrift des § 10 Abs. 1a AFuU zu beachten haben.

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Gesamtvereinbarung

    Für die Unterscheidung zwischen beruflicher Fortbildung und beruflicher Umschulung kommt es darauf an, ob die im bisherigen Beruf erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten im angestrebten Beruf mit übernommen werden können (Fortbildung) oder ob sie für die andere geeignete berufliche Tätigkeit nur unwesentliche Bedeutung haben (Umschulung), insoweit also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (BSGE 75, 1, 3 = SozR 3-4100 § 47 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R

    Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis -

    Die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 1994 (BSGE 75, 1, 2 f = SozR 3-4100 § 47 Nr. 4) steht dem nicht entgegen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2002 - L 15 AL 61/00
    Des Weiteren verwies die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Juli 1994 - 7 RAr 32/93 -.

    Vorliegend handelt es sich um eine Maßnahme der beruflichen Umschulung i. S. des § 47 des auf den vorliegenden Rechtsstreit noch anzuwendenden AFG, weil eine Fortbildung angesichts nicht wesentlicher einschlägiger Vorkenntnisse aus der bisherigen Berufsausbildung nicht in Betracht kommt (vgl. BSG vom 14.7.1994 - 7 RAr 32/93 -).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 156/04 B

    Zustimmung zur Weiterbildungsmaßnahme bei der Förderung der beruflichen

    Damit verstoße es gegen die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. Juli 1994 - 7 RAr 32/93 -, BSGE 75, 1 = SozR 3-4100 § 47 Nr. 4).
  • LSG Saarland, 29.01.1998 - L 6/1 Ar 112/96

    Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Formanforderungen an einen

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